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Rechtssatz für 1Ob31/19v 8Ob20/21f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132699

Geschäftszahl

1Ob31/19v; 8Ob20/21f

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Rechtssatz

Hängt die Entschädigung dem Grunde nach von der behördlichen Einräumung eines Rechts ab, beginnt die Zweimonatsfrist des Paragraph 117, Absatz 4, Satz 2 WRG für die Anrufung des Gerichts erst mit der endgültigen Entscheidung über den einen Entschädigungsanspruch auslösenden Eingriff. Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 31/19v
    Veröff: SZ 2019/44
  • 8 Ob 20/21f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 20/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Es kommt für den Beginn der Antragsfrist für die Stellung des Entschädigungsantrags auf die Endgültigkeit des die Entschädigungspflicht auslösenden Rechtseingriffs an. (T1)
    Beisatz: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T2)

Schlagworte

VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132699

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20190527_OGH0002_0010OB00031_19V0000_001

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