Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer

Kundmachungsorgan

LGBl. 7000/50-29 aufgehoben durch LGBl. Nr. 114/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 3,

Gebühren für sonstige Leistungen

  1. Absatz einsJe angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft beträgt die Gebühr für einen

a)

Lehrling

€ 4,29

b)

Helfer

€ 8,97

c)

Gesellen

€ 11,78

d)

Meister (Meistergesellen, Geschäftsführer)

€ 14,82

  1. Ziffer eins
    für das Ausbrennen oder Austrocknen von Rauchfängen oder Rauchabzügen. Das zum Ausbrennen, Austrocknen oder Belehmen erforderliche Material hat der Hauseigentümer zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten;
  2. Ziffer 2
    für das Belehmen (Patschokkieren) schliefbarer Rauchfänge, Selch-(Räucher-)kammern;
  3. Ziffer 3
    für die Betriebsdichtheitsprüfung zur Feststellung der Betriebsdichtheit des Fanges (gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), Landesgesetzblatt 4400–6 und Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200–0);
  4. Ziffer 4
    für die Rohbaubeschau (Untersuchen) auf Verlangen der Baubehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG;
  5. Ziffer 5
    für den Eignungsbefund (Vor- und Abschlussbefund) auf Verlangen der Baubehörde nach Paragraph 30, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1996, sowie Punkt 5.2. der von der Österreichischen Vereinigung für das Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14 (ÖVGW), herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen, Ausgabe Juni 1985 (“ÖVGW-TR Vorheriger SuchbegriffGas 1985”).
  1. Absatz 2Für die Gebrauchsabnahme (Untersuchen, Abziehen) ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund in Neu-, Um- und Zubauten im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 und Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG beträgt die Gebühr für jeden zu prüfenden Fang und für jedes Geschoß je € 5,09
  2. Absatz 3Für die Bezeichnung der Fangtürchen einschließlich Material (im Sinne des Paragraph 88, Absatz 4, der Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV) LGBl. 8200/7–2 und Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG) beträgt die Gebühr je Türchen            € 4,20.
  3. Absatz 4Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, beträgt die Vergütung
    1. Litera a
      für Ein- und Zweifamilienhäuser (Paragraph eins, Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7) und für Kleinwohnhäuser (Paragraph eins, Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7), incl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung und sonstigen mit der Durchführung verbundenen Kosten und Aufwendungen
      € 42,93

            sowie für jedes Nebengebäude (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200), ausgenommen Kleingaragen, und jede Nachbeschau zusätzlich   € 24,83

  1. Litera b
    für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) und nicht unter Litera und Litera , fallen, incl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung und sonstigen mit der Durchführung verbundenen Kosten und Aufwendungen
    € 42,93

            sowie für jede Wohneinheit, jedes Nebengebäude (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 2200) und jede Nachbeschau zusätzlich   € 24,83

  1. Litera c
    für Bauwerke (Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200), welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter Litera und b fallen, wie z. B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Tiefgaragen und dergleichen, je angefangener halber Stunde
    € 36,30
     
  1. Absatz 5Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz 5, genannten Arbeiten im Zuge der Kehrtätigkeit und mit Ausnahme der im Paragraph 3, Absatz 4,, Litera und b genannten Arbeiten im Zuge der Durchführung der Feuerbeschau, darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Absatz eins und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.Nr. 133, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, verrechnet werden.

Im RIS seit

03.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Gesetzesnummer

20000637

Dokumentnummer

LNO40005490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7000/50/P3/LNO40005490

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