Für die Begründung der Unternehmereigenschaft eines Bestandgebers genügt es, daß durch den einmaligen
Vertragsabschluß ein Dauerzustand zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen geschaffen wird (Hinweis E 28.11.1969, 374/68, VwSlg 3985 F/1969, E 25.11.1970, 1538/68).