Eine Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0073). Daß solche Umstände auch erst später eintreten können, bedeutet nicht, daß bei der nachträglichen Beurteilung als Fehlinvestition kein Bezug zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung herzustellen wäre.