Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 99/14/0341

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/14/0341

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §111;
BAO §134;
FinStrG §51 Abs1 lita;
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 134 heute
  2. BAO § 134 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 134 gültig von 01.01.2009 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 134 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 134 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 134 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1972
  1. FinStrG Art. 1 § 51 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 51 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 29.12.2007 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.2002 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Mag. K F in S, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde römisch II. Instanz vom 11. November 1999, Zl RV 145/1- 10/1998, betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera a, FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger und als steuerlich Verantwortlicher eines näher genannten Vereines im Amtsbereich des Finanzamtes S. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht dadurch verletzt, dass er entgegen der Bestimmung des Paragraph 134, BAO für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 die Abgabenerklärungen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für sich selbst und hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für den Verein beim Finanzamt S. nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht und dadurch Finanzvergehen nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt, im Fall der Uneinbringlichkeit wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt.

Die belangte Behörde begründete den Schuldspruch damit, dass die gesetzliche Erklärungsfrist für 1995 am 31. März 1996 und für 1996 am 31. März 1997 geendet hätte. Trotz Erinnerungen und der Festsetzung von Zwangsstrafen seien die erforderlichen Abgabenerklärungen nicht fristgerecht vorgelegt worden. Mit Ablauf der allgemeinen Frist bzw. mit fruchtlosem Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist sei das Dauerdelikt der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit vollendet und das Tatbild des Paragraph 51, Absatz eins, Litera a, FinStrG in objektiver Hinsicht erfüllt gewesen. Auch die subjektive Tatseite sei erfüllt. Wenn sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit als Sanierungs- und Ausgleichsvermittler und als Obmann des Vereines nicht schon zum Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Erklärungspflicht bewusst gewesen sei, dass er mit seinem Verhalten eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletze, so spätestens mit Erhalt der an ihn persönlich und an ihn als Vertreter des Vereines jeweils unter Androhung einer Maßnahme nach Paragraph 111, BAO nach Nichteinhaltung der Frist zur Erklärungsabgabe erstmals ergangenen Erinnerung des Finanzamtes. Dennoch habe er auch nach diesem Zeitpunkt keine Veranlassungen getroffen, um die Abgabenerklärungen auch nur innerhalb der ihm mit den Erinnerungen eingeräumten Nachfristen einzureichen. Damit habe der Beschwerdeführer mit hinlänglicher Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er sich mit dem strafrechtlich verpönten Erfolg seiner Handlungsweise abgefunden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Er habe "im gesamten Verfahren, insbesondere aber" in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1999 bei Gesamtbetrachtung dieses Schreibens eindeutig mitgeteilt, dass er auf Grund gegebener Umstände um eine Fristverlängerung ansuche. Entgegen seiner Erwartung habe er keine "Stellungnahme" zu diesem Ansuchen erhalten bzw. sei ihm nicht mitgeteilt worden, ob eine Bewilligung der Fristverlängerung in Betracht gezogen werde. Er habe daher von einer Fristverlängerung ausgehen können. Richtigerweise hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 31. Juli 1999 bekannt gegebenen Gründe auf die Verfristung hinweisen und ihn neuerlich zur Abgabe der genannten Erklärungen auffordern müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides selbst dann nicht auf, wenn er damit zum Ausdruck bringen will, dass er um Fristverlängerung zur Einbringung der Abgabenerklärungen ersucht habe: Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 1999 einen Schriftsatz einreichte. Darin ersuchte er jedoch lediglich, die Frist zur Stellungnahme der ihm von der belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen gestellten Fragen und übermittelten Hinweise bis 30. September 1999 zu verlängern. Dieses Fristverlängerungsansuchen bezog sich daher keineswegs auf die Einreichung der in Rede stehenden Abgabenerklärungen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen unbestritten lange vor der Eingabe vom 31. Juli 1999 (und auch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) abgelaufen war, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraussetzt. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass der Fristverlängerungsantrag vom 31. Juli 1999 in irgend einer Weise geeignet wäre, die Erfüllung der subjektiven Tatseite der ihm zur Last gelegten Rechtsverletzung in Zweifel zu ziehen, so kann diese Ansicht dem Beschwerdeführer zweifellos schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil nicht zu erkennen ist, welchen Einfluss dieses Fristverlängerungsansuchen auf das lange davor verwirklichte Delikt haben sollte. Aber auch die in der Beschwerde ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, die belangte Behörde hätte ihn "auf die Verfristung hinweisen und ihn neuerlich zur Abgabe der genannten Erklärungen auffordern müssen", findet im Gesetz keine Deckung.

Einwendungen dagegen, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht bekannt gewesen wären, werden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es kann daher die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass neben der Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 51, Absatz eins, Litera a, FinStrG in objektiver Hinsicht auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Begehung der Tat erfüllt ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte über seinen im Schriftsatz vom 31. Juli 1999 gestellten Antrag auf Fristverlängerung entscheiden müssen. Auch diese Rüge ist verfehlt: Der angefochtene Bescheid wurde erst geraume Zeit nach Ablauf der vom Beschwerdeführer begehrten Fristverlängerung (bis zum 30. September 1999) erlassen. In diesem Fall konnte der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu treffenden Entscheidung der Behörde über sein Ansuchen vom 31. Juli 1999 um Fristverlängerung (für die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Behördenvorhalt) schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil es ihm freistand, seine Stellungnahme bis zu dem von ihm gewünschten Termin (30. September 1999) abzugeben und diese hätte berücksichtigt werden müssen. Die von ihm gerügte Ungewissheit, ob seinem Fristverlängerungsantrag Folge gegeben werde oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle, konnte er doch bei Untätigkeit der Behörde nur darauf vertrauen, dass er bis zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt eine im Verfahren zu berücksichtigende Stellungnahme abgeben könne. Mit einer weiteren gleichsam automatischen Fristverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus konnte er keinesfalls rechnen. Er selbst hat auch vor Ablauf des 30. Septembers keinen weiteren Verlängerungsantrag gestellt.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 25. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140341.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWT_1999140341_20030225X00

Navigation im Suchergebnis