Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. April 1993, 93/14/0004, VwSlg 6765 F/1993, ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass mit der Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter übergeht und zwar auch hinsichtlich solcher Abgaben, die Konkursforderungen darstellen, weshalb auch das Berufungsrecht nur dem Masseverwalter zusteht. Der Gemeinschuldner kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bezogenen Erkenntnis gleichfalls näher dargelegt hat - nicht selbständig (oder durch Vertreter) Berufung in Abgabenverfahren erheben, sondern nur als Vertreter des Masseverwalters mit dessen Zustimmung (Genehmigung).