Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 91/13/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6677 F/1992

Geschäftszahl

91/13/0176

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. J in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch zehn, vom 25. Juni 1991, GZ. 6/4-4094/91-02, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Generaldirektor der R-Bank B. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 erklärte er unter anderem Einkünfte als Aufsichtsratsmitglied verschiedener Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. In einer Beilage zu dieser Abgabenerklärung machte er neben anderen Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 5 Prozent der Betriebseinnahmen (S 7.595,20) als Betriebsausgaben geltend. Weiters erklärte der Beschwerdeführer Funktionsgebühren als Kammerfunktionär. Neben Mitgliedsbeiträgen machte er hinsichtlich dieser Funktion folgende Beträge als Aufwand geltend:

Freizeitzentrum Hirm                           S  5.460,--

Geschenke                                      S  1.526,--

Taxi                                           S    100,--

Bewirtung                                      S    170,--

Bewirtung                                      S    344,--

Bewirtung                                      S  1.113,--

Pressefotos                                    S    130,--

Bewirtung                                      S    903,--

Trinkgelder                                    S  1.000,--

Fachliteratur (glaubhaft gemacht)              S  3.000,--

Summe                                          S 13.746,--

    Nach einem fernmündlichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer

in einer ergänzenden Eingabe bekannt, er treffe in seiner

Funktion als Generaldirektor der R-Bank B. bei verschiedenen

"Weinkosten und Messen" mit Kunden zusammen. Er lade diese ein,

wobei eine Rechnungslegung nicht möglich sei. Im Jahre 1989

habe es sich um folgende Veranstaltungen gehandelt:

Fest der 1000 Weine                        ca. S  2.000,--

Inform Oberwart                            ca. S  2.000,--

Golser Volksfest                           ca. S  2.000,--

Winzerkirtag Kleinhöflein                  ca. S  1.500,--

Bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1989 wurden die angeführten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 wurde hinsichtlich der Aufwendungen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Meinung vertreten, es handle sich bei diesen Beträgen um "werbeähnliche Maßnahmen". Es sei jedoch ein Nachweis mit Rechnungen nicht möglich. Die Kammerfunktion aber stelle eine "gewählte Funktion" dar, zu deren Erhalt der Kontakt zu den Wahlberechtigten gehöre. Die Pflege der Kontakte zu diesem Personenkreis stehe mit der Wiederwahl bzw. weiteren Ausübung der Funktion im Zusammenhang.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung insoweit, als darin die Anerkennung der angeführten Aufwendungen beantragt wurde, keine Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß Aufwendungen für Bewirtung, für das Freizeitzentrum Hirm (das seien Ausgaben für sportliche Betätigungen wie Tennis und Fußball) und für Geschenke typische Repräsentationsaufwendungen seien. Hinsichtlich der Aufwendungen für "Fachliteratur" sei nicht mitgeteilt worden, um welche Art von Fachliteratur es sich gehandelt habe.

In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird sinngemäß inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden NACHWEIS von zwei Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.

Der Beschwerdeführer hat den bei den Einkünften als Aufsichtsrat strittigen Betrag zunächst - offensichtlich in Anlehnung an den für das Streitjahr nicht mehr anzuwendenden Pauschbetrag nach Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1972 - mit 5 Prozent der Einnahmen ermittelt. Auch im weiteren Abgabenverfahren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die einzelnen Aufwendungen, die ihm seinem Vorbringen nach erwachsen sind, konkret anzuführen. Vielmehr gab er an, bei drei Veranstaltungen je S 2.000,-- und bei einer S 1.500,-- aufgewendet zu haben. Der Beschwerdeführer hat damit weder nachgewiesen, daß ihm die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, noch hat er einen Beweis dafür erbracht, daß mit der EINZELNEN Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sind bei einem bloß werbeähnlichen Aufwand die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben. Es erübrigt sich daher, auf die - überwiegend ein neues Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellenden - Ausführungen des Beschwerdeführers über Einladungen von Kunden und von Mitarbeitern von Winzergenossenschaften auf den bezeichneten Veranstaltungen näher einzugehen.

Auch hinsichtlich jener Bewirtungsausgaben, die vom Beschwerdeführer bei den Einkünften als Funktionär einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgesetzt wurden und deren Höhe im Abgabenverfahren durch Vorlage von Rechnungskopien nachgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer einen Nachweis des Werbezweckes und der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung hinsichtlich der einzelnen Ausgabe nicht erbracht. Hinsichtlich der übrigen, von der belangten Behörde nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannten Beträge enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130176.X00

Im RIS seit

06.02.2001

Dokumentnummer

JWT_1991130176_19920603X00

Navigation im Suchergebnis