Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 290

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

Paragraph 290, (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

  1. Ziffer eins
    Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
  2. Ziffer 2
    gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage;
  3. Ziffer 3
    Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
  4. Ziffer 4
    Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;
  5. Ziffer 5
    Beiträge für Bestattungskosten;
  6. Ziffer 6
    Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
  7. Ziffer 7
    Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
  8. Ziffer 8
    gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
  9. Ziffer 9
    gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe;
  10. Ziffer 10
    gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;
  11. Ziffer 11
    Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
  12. Ziffer 12
    Nachzahlungen der Differenz zwischen den nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen einerseits sowie den Pensionen und den Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, andererseits, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;
  13. Ziffer 13
    Nachzahlungen der Differenz bei Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden, und nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;
  14. Ziffer 14
    Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
  15. Ziffer 15
    Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
  16. Ziffer 16
    Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter Paragraph 291 d, fallen.
  1. Absatz 2Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
  2. Absatz 3Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Absatz eins, Ziffer 14, gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer eins,

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.
ÜR zu Abs. 1 Z 16: Art. XXXIV Abs. 16, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Pflegegeld, Sterbegeld, Mietzinsbeihilfe, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Strafgefangener

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12037078

Alte Dokumentnummer

N2199331285J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P290/NOR12037078

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