Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2009/17/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/17/0119

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0120 2009/17/0122 2009/17/0121 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat eindeutig dargelegt, dass die Einsätze der Spieler als Eintrittsgeld anzusehen sind (Hinweis E 3. November 2005, Zl. 2005/15/0128). Wenn (daneben) für das (bloße) Betreten des Lokales noch ein weiteres "Eintrittsgeld" (hier in der Höhe von EUR 1,-- pro Besucher) verlangt wird, so tritt dieses zu dem Entgelt für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung (dem einzelnen Spiel) nur hinzu und bildet mit diesem einen Bestandteil des gesamten "Eintrittsgeldes".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170119.X01

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2009170119_20090908X01

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