Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 97/15/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

97/15/0051

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Der Vertreter einer juristischen Person haftet nur, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den Abgabenausfall bewirkt hat. Seine Stellung ist daher nicht mit jener der juristischen Person als Primärschuldnerin vergleichbar. Wer als Vertreter einer juristischen Person tätig und daran gehindert ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, kann für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorsorgen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 9, Tz 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997150051_19991216X09

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