Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 88/16/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/16/0225

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG 1948 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/53 E 28. Oktober 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "besonderen Härte" ist dehnbar. Eine engere Auslegung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil auch eine weitere möglich wäre. Im Beschwerdefall war im Hinblick auf den Umstand, daß die Gerichtsgebührenschuld, um deren Nachsicht es ging, nur etwa mehr als 1 Prozent des Steuerbetrages ausmachte, durch dessen hypothekarische Sicherstellung sie überhaupt entstanden war, das Vorliegen einer "besonderen Härte" verneint worden; eine Ansicht, der sich der VwGH anschloß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160225.X04

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWR_1988160225_19890315X04

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