Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Index
27/04 Sonstige Rechtspflege
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0192/53 E 28. Oktober 1953 RS 1
Stammrechtssatz
Der Begriff der "besonderen Härte" ist dehnbar. Eine engere Auslegung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil auch eine weitere möglich wäre. Im Beschwerdefall war im Hinblick auf den Umstand, daß die Gerichtsgebührenschuld, um deren Nachsicht es ging, nur etwa mehr als 1 Prozent des Steuerbetrages ausmachte, durch dessen hypothekarische Sicherstellung sie überhaupt entstanden war, das Vorliegen einer "besonderen Härte" verneint worden; eine Ansicht, der sich der VwGH anschloß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160225.X04
Im RIS seit
22.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
JWR_1988160225_19890315X04