§ 1 Abs 3 LVO hat zur Voraussetzung, dass eine Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität (oder der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung) aufrecht erhalten wird, und stellt damit in erster Linie auf eine ex-ante beurteilte Eignung, die Gesamtrentabilität zu steigern, und nicht auf eine ex-post beurteilte tatsächliche Entwicklung der Gesamtrentabilität ab.Paragraph eins, Absatz 3, LVO hat zur Voraussetzung, dass eine Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität (oder der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung) aufrecht erhalten wird, und stellt damit in erster Linie auf eine ex-ante beurteilte Eignung, die Gesamtrentabilität zu steigern, und nicht auf eine ex-post beurteilte tatsächliche Entwicklung der Gesamtrentabilität ab.