Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung (jeweils) des Wortes "durchgehend" in §30 Abs2 Z1 lita und litb, in eventu die §§30, 30a, 30b und 30c EStG 1988 idF BGBl I 34/2017.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung (jeweils) des Wortes "durchgehend" in §30 Abs2 Z1 lita und litb, in eventu die §§30, 30a, 30b und 30c EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2017,.
Im Falle der Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter sieht §30b Abs3 EStG 1988 vor, dass auf Antrag die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß §30 EStG 1988 mit dem besonderen Steuersatz gemäß §30a EStG 1988 zu veranlagen sind (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Übt der Steuerpflichtige die Veranlagungsoption aus, erfolgt eine bescheidmäßige Festsetzung der Immobilienertragsteuer.
Die vorgelagerte Entrichtung der Abgabe gemäß §30b Abs1 EStG 1988 steht diesem (zumutbaren) Weg schon deshalb nicht entgegen, weil die Abgabe spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats und damit nach Zufluss des - sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten errechnenden - Veräußerungserlöses zu entrichten ist.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände vor, die (ausnahmsweise) die Erwirkung eines Bescheides als unzumutbar erscheinen ließen. Die Situation der Antragstellerin ist vielmehr nicht anders zu bewerten als jene anderer Abgabenschuldner.