Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für E1323/2017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E1323/2017

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia mangels hinreichend aktueller Feststellungen zur Lage in Somalia

Rechtssatz

Länderberichte zu Somalia finden sich zwar im Erkenntnis, doch stammen diese aus dem Jahr 2014 und waren daher im Zeitpunkt des Erkenntnisses bereits drei Jahre alt.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Beurteilung der Fragen, wie die derzeitige Lage in Mogadishu ist und ob der Beschwerdeführer, der seit seinem zweiten Lebensjahr in Äthiopien gelebt hat, in Mogadishu mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wäre, auf diese - im Hinblick auf die volatile Lage in Somalia - veralteten Länderberichte.

Vor diesem Hintergrund ist dem VfGH eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses in den relevanten Fragen betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht möglich.

Da die Aufhebung des Spruchpunktes betr die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehren auch die Erlassung der Rückkehrentscheidungen, die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihrer Rechtsgrundlage. Diese Spruchpunkte sind daher auch aufzuheben.

Ablehnung der Beschwerden, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird.

Entscheidungstexte

  • E1323/2017
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.09.2017 E1323/2017

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1323.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JFR_20170921_17E01323_01

Navigation im Suchergebnis