Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2021/11/1761-5

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2021/11/1761-5

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol

Norm

GVG Tir 1996 §13 Abs1

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2021, Z LVwG-2021/11/1761-5, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.03.2022, Z Ra 2021/11/0172 bis 0173-4, zurück.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA (1.) und der BB (2.), beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.05.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 07.04.2021 haben die beiden serbischen Staatsangehörigen AA und BB die Liegenschaft in EZ *** GB Y, allein bestehend aus dem Gst. **1 mit 438 m² samt darauf errichtetem Wohnhaus Adresse 2 von DD, EE und FF gekauft. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt.

Mit Bescheid vom 20.05.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn diesem Eigentumserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend die Vorschriften über den Ausländergrundverkehr zur Anwendung gelangen würden. Dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interesse entgegenstehen würden, davon könne nicht gesprochen werden. Öffentliche Interesse in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht am gegenständlichen Rechtserwerb würden nicht vorliegen. Auch die geltend gemachten privaten Interessen würden nicht für eine Genehmigung sprechen, zumal die Befriedigung des Wohnbedürfnisses keinesfalls zwingend mit dem Erwerb von Eigentum verbunden sei. Die Befriedigung des Wohnbedürfnis könne nämlich auch anderweitig, beispielsweise durch die Anmietung einer Wohnung, erfolgen.

Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Ehegatten AA und BB fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Beide Antragsteller seien serbische Staatsbürger und hätten am 31.03.2005 vor dem Standesamt W geheiratet. Aus der aufrechten Ehe würden drei Kinder hervorgehen; GG, geb. am **.**.****, JJ, geb. am **.**.**** und KK, geb. am**.**.****. Das kaufgegenständliche Vorheriger SuchbegriffHaus diene den Antragstellern und deren drei Kindern zukünftig als gemeinsames Zuhause, sprich Wohnung. BB verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und bewohne im Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsam mit dem Ehemann und den angeführten Kindern eine Wohnung in römisch fünf. Sie sei seit dem Jahre 2000 in Österreich berufstätig. Derzeit sei sie hauptberuflich Mutter und geringfügig bei ihrem Ehemann beschäftigt. Sie helfe in der Pizzeria ihres Mannes aus und führe die Buchhaltung bzw die Lagerverwaltung. AA sei am 27.12.2004 nach Österreich gekommen und verfüge über einen Titel „Daueraufenthalt-EU“. Er sei seit 19.07.2016 als gewerblich Selbständiger erwerbstätig und betreibe einen Imbiss unter der Anschrift Y, Adresse 3. Das Gebäude des Imbisses und dessen Inventar habe er käuflich erworben. Die genutzte Liegenschaft, auf der sich der Imbiss und zwei Parkplätze befinden würden, sei von LL aufrecht angepachtet. Zusammengefasst würden die beiden Antragsteller in aufrechter Ehe gemeinsam mit ihren in Österreich geborenen drei Kindern rechtmäßig in Österreich leben. Beide Antragsteller würden seit dem Jahre 2000 bzw 2005 durchgehend in Österreich arbeiten und hätten ihren Lebensmittelpunkt in Tirol. Der Ankauf des Hauses werde von beiden Antragstellern mit einem gemeinsamen Kredit finanziert und diene neben der Wohnraumsicherung für die gesamte Familie auch der Absicherung der wirtschaftlichen Grundlage für die Zukunft.

Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die bestehende Flächenwidmung (eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, Absatz 2, TROG 2016) außer Acht gelassen. Dies, obwohl die Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass das gegenständliche Kaufobjekt in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Betrieb der Antragsteller liege (Imbiss auf Nachbargrundstück) und das Kaufobjekt auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden solle. Vorerst sei nur die Adaptierung der bestehenden Räumlichkeiten im bzw auf dem Kaufobjekt für Lagerhaltung und Verwaltung angedacht. In weiterer Folge werde auch die Verlegung des Imbisses auf das Grundstück des Kaufobjektes geprüft. Was den Imbiss anbelange, sei ab 11.07.2021 ein neuer Pachtvertrag auf fünf Jahre abgeschlossen worden. Aus wirtschaftlicher Sicht werde eine Verlegung des Imbisses ab 2026 real in Erwägung gezogen. Die Anschaffung des Kaufobjektes diene selbstverständlich auch zu Wohnzwecken, aber auch als Zukunftssicherung des Gewerbebetriebes. Die Reduktion der Nutzung des Kaufobjektes durch die belangte Behörde auf reine Wohnzwecke sei unrichtig, zumal das gesamte Kaufobjekt als Betriebswohnung zu qualifizieren sei. Wenn die Lagerhaltung und die Verwaltung auch noch im Kaufobjekt angelegt seien, werde das Kaufobjekt sogar überwiegend bzw ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt. Es sei daher im Ergebnis vom Vorliegen eines volkswirtschaftlichen Interesses auszugehen. Es würden darüber hinaus aber auch konkrete private Interessen vorliegen, die über die Befriedigung des Wohnbedürfnisses hinausgehen würden. Das besondere private Interesse bestehe im Umstand, dass BB auch noch die Aufsicht und Erziehung der drei gemeinsamen Kinder zu bewerkstelligen habe. Dem Rechtserwerb durch die Antragsteller liege auch der Gedanke zugrunde, dass beide Eltern in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz (Imbiss) und zu den aufsichtspflichtigen Kindern eine Liegenschaft erwerben, um beides bestmöglich zu verbinden. Insbesondere für BB liege sehr wohl ein besonderes privates Interesse am Rechtserwerb vor, zumal sie nun Kindererziehung und Tätigkeit im Imbiss aufgrund der örtlichen Nähe leichter erledigen könne. Neben dem öffentlichen Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht hätte die belangte Behörde daher auch dieses besondere private Interesse berücksichtigen müssen.

römisch II.      Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 07.04.2021 haben DD, EE und FF die Liegenschaft in EZ *** GB Y, allein bestehend aus dem Gst. **1 mit 438 m² an die Ehegatten BB und AA verkauft. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das Wohnhaus Adresse 2. Für dieses Wohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von 128 m² samt Keller und Garage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.07.1982, Zl ***, die baubehördliche Bewilligung erteilt. Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y ist dieses Grundstück als eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, Absatz 2, TROG 2016 gewidmet.

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und seit 31.03.2005 verheiratet. Der Ehe entstammen die minderjährigen Kinder GG, geb. am **.**.****, JJ, geb. am **.**.**** und KK, geb. am **.**.****. Der Beschwerdeführer AA hat seinen Hauptwohnsitz seit 20.01.2005 in Tirol; die Beschwerdeführerin BB seit 22.03.1999. Der Beschwerdeführer AA ist seit 19.07.2016 selbständig erwerbstätig und betreibt einen Imbiss unter der Anschrift **** Y, Adresse 3. Dieser Imbiss ist im unmittelbaren Nahbereich des kaufgegenständlichen Wohnhauses gelegen. BB ist derzeit hauptberuflich Mutter und geringfügig bei ihrem Ehemann beschäftigt. Das kaufgegenständliche Wohnhaus wird künftig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie AA dienen; darüber hinaus wird dieses Wohnhaus aber auch für Lager- und Vorbereitungstätigkeiten für den Imbissstand herangezogen. Schließlich finden im Wohnhaus auch Verwaltungstätigkeiten für den Imbissstand statt (Buchhaltung, Einkäufe, etc).

römisch III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Unterlagen, die eingeholten Meldeauskünfte, die Unterlagen im eingeholten Bauakt sowie darüber hinaus auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführer.

römisch IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 161 aus 2020,, lauten wie folgt:

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

[…]

(3) Baugrundstücke sind:

a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

[…]

(7) Ausländer sind:

a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

[…]

4. Abschnitt

Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer

Paragraph 12,

Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:

a)   den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:

1.   den Erwerb des Eigentums;

[…]

Paragraph 13,

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn

[…]

c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

römisch fünf.       Erwägungen:

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Erwerb der Liegenschaft in EZ *** GB Y, allein bestehend aus dem Gst. **1 mit 438 m², samt darauf errichtetem Wohnhaus Adresse 2; sohin die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbes eines Baugrundstückes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TGVG. Die Beschwerdeführer zählen zum Personenkreis nach Paragraph 2, Absatz 7, leg cit; eine Gleichstellung (mit österreichischen Staatsbürgern) im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen vergleiche Paragraph 3, TGVG) hat nicht zu erfolgen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, sind nicht hervorgekommen.

Festzuhalten ist, dass das die Erteilung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Zustimmung ermöglichende öffentliche Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehen muss vergleiche dazu VwGH 21.02.1990, 89/02/0154). Dabei vermögen die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit des Bewilligungswerbers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein kein öffentliches Interesse am Liegenschaftserwerb durch den Ausländer darzutun vergleiche VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082).

Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstückes im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit hat zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit tatsächlich auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird vergleiche VwGH 04.06.1987, 86/02/0176, betreffend die mögliche Anerkennung des Erwerbes eines Betriebsgrundstückes als im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen).

Wird eine zwar grundsätzlich im öffentlichen Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht stehende Tätigkeit im Inland, nicht aber auf dem von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung betroffenen Grundstück ausgeübt, besteht kein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht am Rechtserwerb dieses Grundstückes durch den Ausländer. Ein allfälliges öffentliches Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht an einer Tätigkeit des Ausländers im Inland führt auch nicht zwangsläufig dazu, dass die betreffende Person einen Rechtsanspruch darauf hat, für Wohnzwecke ein Eigenheim zu erwerben. Das Wohnbedürfnis kann nämlich auch anders als durch den Erwerb eines Eigenheimes gedeckt werden vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0023).

Der vorliegende Grunderwerb steht nur bedingt im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer vergleiche dazu auch die im Akt einliegenden Bilder der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere auch was die Lage des Imbissstandes anbelangt). Angekauft wird ein „reines“ Wohnhaus und dieses Wohnhaus soll ganz offenkundig primär der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie AA dienen. Dass dieses Wohnhaus unmittelbar im Nahbereich des vom Beschwerdeführer betriebenen Imbisses liegt und das Grundstück selbst aufgrund seiner Flächenwidmung für eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich in Frage käme, ist zutreffend, die Beschwerdeführer bringen jedoch selbst vor, dass eine Verlegung des Imbisses auf das Kaufgrundstück bzw in das Kaufobjekt derzeit nicht, real frühestens ab dem Jahr 2026 (!) in Erwägung gezogen wird. Dass im angekauften Wohnhaus künftig gewisse Lagertätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten für den Imbissstand erfolgen sowie von der Zweitbeschwerdeführerin Büroarbeiten bzw Verwaltungstätigkeiten ausgeführt werden, mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass der primäre Zweck des vorliegenden Ankaufes – es wird ein Wohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von 128 m² erworben – die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der fünfköpfigen Familie AA ist. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit der Ehegatten AA an sich grundsätzlich ein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht an der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Inland besteht; diese beruflichen Tätigkeiten werden nämlich primär nicht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ausgeübt. Anknüpfend daran kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie – selbst unter Berücksichtigung der familiären und der bisherigen Wohnsituation – kein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht am gegenständlichen Rechtserwerb erkannt hat. Dass der gegenständliche Eigentumserwerb im öffentlichen Interesse in kultureller Hinsicht stehen würde, wird gar nicht behauptet und könnte ernsthaft auch nicht behauptet werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach – wie seitens der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Paragraph 13, Absatz eins, TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Artikel 18, B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebiete diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigten sind vergleiche VfGH 22.09.2003, B 1266/01).

Die Beschwerdeführer führen als privates Interesse am Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft bzw des gegenständlichen Wohnhauses die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses sowie den Umstand, dass BB neben der Unterstützung ihres Mannes auch noch die Aufsicht und Erziehung der drei gemeinsamen Kinder zu bewerkstelligen hat, ins Treffen. Die Befriedigung dieses Wohnbedürfnisses bzw die Aufsicht über die Kinder ist jedoch keinesfalls zwingend mit einem Eigentumserwerb verbunden; die Befriedigung des Wohnbedürfnisses kann nämlich nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch anderweitig (beispielsweise durch Anmietung einer Wohnung, sowie dies auch derzeit offenkundig geschieht) erfolgen. Jede andere Betrachtungsweise würde letztlich zu dem wohl unhaltbaren Ergebnis führen, dass im Bereich des Ausländergrundverkehrs der Grunderwerb zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses uneingeschränkt zulässig ist; dafür bietet allerdings das TGVG nicht den geringsten Anhaltspunkt. Zu berücksichtigende private Interessen im Sinne des aufzeigten Judikatur – beispielsweise Erwerb innerhalb der Familie – liegen jedenfalls im Ergebnis nicht vor.

Insgesamt sind sohin keine zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Interessen am Erwerb des gegenständlichen Wohnhauses durch die Beschwerdeführer ersichtlich. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zu den einzelnen Rechtsfragen zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Purtscher

(Präsident)

Schlagworte

Ausländergrundverkehr;
volkswirtschaftliches Interesse;
Befriedigung Wohnbedürfnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.11.1761.5

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20210927_LVwG_2021_11_1761_5_00

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