Bundesrecht konsolidiert

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Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.12.1998

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Privatnutzung des arbeitgebereigenen

Kraftfahrzeuges

Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlaßte Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

  1. Absatz 2Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
  2. Absatz 3Ergibt sich bei Ansatz von 7 S (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, daß sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
  3. Absatz 4Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrundegelegt werden.
  4. Absatz 5Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrundegelegt wurden.
  5. Absatz 6Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
  6. Absatz 7Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf fünf Jahre vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12051873

Alte Dokumentnummer

N3199223110J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/642/P4/NOR12051873

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