Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Entscheidungsdatum
29.06.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 12/1992, S 907-910 ;
Rechtssatz
Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig auflösen zu können, steht der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege; ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis aus gebührenrechtlicher Sicht nicht aufzuheben. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muß (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0040; E 17.9.1990, 90/15/0034).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JWR_1991150040_19920629X05