Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratische Republik Kongo (DR Kongo), stellte am 15.01.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX ist ihr Sohn XXXX (in der Folge als Drittbeschwerdeführer bezeichnet) in Österreich geboren worden. Für ihn wurde am 20.03.2015 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 ist ihr Sohn römisch 40 (in der Folge als Drittbeschwerdeführer bezeichnet) in Österreich geboren worden. Für ihn wurde am 20.03.2015 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 26.11.2015 statt. Dabei erklärte sie, verheiratet zu sein und ihren Ehemann sowie ihre drei Kinder – die mj. Zweitbeschwerdeführerin sowie zwei Adoptivkinder – in der DR Kongo zurückgelassen zu haben. Sie sei nach einer regierungskritischen Äußerung Ende des Jahres 2014 von unbekannten Männern entführt und misshandelt worden, weshalb sie nach Österreich geflohen sei. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2016 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 bzw. 20.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Mit hg. Erkenntnis vom 23.04.2018, Zl. I403 2126963-1 und I403 2126962-1, wurden die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin – sie sei wegen regimekritischer Äußerungen Opfer einer Vergewaltigung geworden und wäre bei einer Rückkehr in Gefahr von den dafür verantwortlichen Männern bzw. dem Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo verfolgt zu werden – zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufwies und im Ergebnis nicht glaubhaft war. Eine Gefährdung ihrer Person für den Fall der Rückkehr ergab sich nicht. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine Gefahr, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation im Sinne einer existenzbedrohenden Lage geraten würden, erschien nicht wahrscheinlich. Es wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin zumindest am Anfang auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte und sich in weiterer Folge um eine Existenz für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer kümmern könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 08.05.2017 erörtert und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zur fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Fluchtgrundes wurde vom BVwG beweiswürdigend festgehalten:
„2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass sie sich im Rahmen eines Festes regierungskritisch geäußert habe und daraufhin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Sie sei zwei Tage danach von einem ihr unbekannten Mann in das Krankenhaus gebracht worden, mit diesem habe sie noch am selben Tag das Land verlassen.
Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund verschiedener Divergenzen in den Aussagen für nicht glaubhaft befunden.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.
Dies beginnt schon damit, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 erklärte, dass sie am 26.12.2014 ihr Haus verlassen habe, um einkaufen zu gehen, als sie in ein Taxi gestiegen sei, in dem ein Taxifahrer und zwei Männer gesessen haben würden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte sie, dass dann ein weiterer Mann vorne eingestiegen sei und sie hinten zwischen den zwei Männern gesessen habe. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, ist es schwer zu erklären, warum die Erstbeschwerdeführerin plötzlich zwischen den zwei Männern sitzen sollte, wenn sich doch beide bereits im Auto befunden haben sollen, als sie eingestiegen war. In der Beschwerde versuchte die Erstbeschwerdeführerin dies zu entkräften, indem sie schilderte, dass eine Person vorne neben dem Fahrer und eine hinten gesessen habe, als sie eingestiegen sei. Eine weitere Person sei dann hinten zugestiegen. Allerdings hatte sie den Ablauf in der Einvernahme durch das BFA eindeutig dargelegt: „Der Taxifahrer fuhr los. Ein paar Meter danach ist ein Mann zu uns ins Taxi gestiegen. Wir waren bereits drei Leute hinten, somit ist er vorne zum Fahrer gestiegen. Ich saß hinten zwischen zwei Männern, Nun waren wir zu viert.“ Der Widerspruch ist daher nur schwer aufzulösen und wohl auch nicht durch Übersetzungsprobleme zu erklären.
Die Erstbeschwerdeführerin war aber auch sonst nicht in der Lage, ihr Vorbringen so zu schildern, dass es den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung entspricht. In der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 sprach sie etwa immer nur von Krankenschwestern; diese würden auch den unbekannten Mann und ihren Ehemann verständigt haben. In der Beschwerde war dagegen nur mehr die Rede von einem Arzt, der auch ihren Mann angerufen habe.
Wie das BFA im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darlegte, erscheint es insbesondere wenig plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin unmittelbar, nachdem sie aus einer zweitägigen Bewusstlosigkeit erwachte, mit einem ihr unbekannten Mann, dessen Sprache sie zudem nicht verstanden haben will, ihr Herkunftsland verlassen und ihren Mann und ihre drei Kinder zurückgelassen haben will. In der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert erklärte die Erstbeschwerdeführerin plötzlich, dass dieser Mann in Begleitung eines Dolmetschers gewesen sei. Dagegen hatte sie in der Einvernahme durch das BFA gesagt: „Die Sprache von diesem unbekannten Mann habe ich nicht verstanden. Ich konnte mich nicht mit ihm verständigen.“ Wenn nunmehr plötzlich die Rede von einem Dolmetscher ist, scheint dies ein Versuch zu sein, das Geschehen plausibler darzustellen – allerdings führt dies nur dazu, dass das Vorbringen noch weniger glaubhaft erscheint.
Auch ist es schwer zu verstehen, dass die Erstbeschwerdeführerin einerseits angab, nach der Vergewaltigung nur am Finger und am Ellenbogen ein paar Kratzer und Unterbauchschmerzen gehabt zu haben, dass sie zugleich aber während zwei Tagen das Bewusstsein verloren haben will. Auch dass sie im Taxi sofort ohnmächtig geworden sein will, erscheint wenig plausibel.
In der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 meinte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, dass ihr Ehemann ihr erst in einem späteren Telefonat gesagt habe, dass ihr Vater am selben Tag auch für einige Stunden entführt worden sei; dagegen meinte sie dann, sie habe bereits während ihres Krankenhausaufenthaltes davon erfahren und dies habe sie auch dazu bewogen, die Ausreise anzutreten.
Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass dieser geheimnisvolle Mann, der sie ins Krankenhaus gebracht und dann mit ihr von Kinshasa nach Brazzaville gefahren sei, ihr die ganze Reise bis Europa bezahlt haben soll. Außerdem erklärte sie in der Erstbefragung noch, dass sie mit zwei Männern nach Brazzaville gefahren sei und dass sie dann mit beiden Männern nach Istanbul geflogen sei. Dagegen erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie mit dem Mann, der sie ins Krankenhaus gebracht hatte, nach Brazzaville gefahren und dann mit einem anderen Mann weitergereist sei. Wenig plausibel ist zudem, dass sie angibt, nie selbst einen Reisepass in Händen gehalten zu haben, was zumindest bei der behaupteten Einreise in Wien Schwechat nicht glaubhaft ist.
Das Motiv für ihre Vergewaltigung begründete die Erstbeschwerdeführerin damit, dass sie sich am 24.12.2014 bei einem Fest ihrer Eltern kritisch über die Regierung geäußert habe; dabei sei auch ein Regierungsangestellter anwesend gewesen; dieser sei dann an der Entführung ihres Vaters beteiligt gewesen, woraus sie schließe, dass auch ihre Entführung und Vergewaltigung damit in Zusammenhang stehe. Allerdings bleibt unklar, warum – selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin sich wie angeblich auch die anderen Gäste des Festes kritisch über die Regierung geäußert haben sollte – die Regierung ein derartiges Interesse an ihrer Person haben sollte. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es in der Demokratischen Republik Kongo zu willkürlichen Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen kommt; dies macht es dennoch nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin Jahre nach einer kritischen Äußerung noch im Fokus der Behörden stehen sollte.
In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 wies die Erstbeschwerdeführerin erstmals darauf hin, dass ihr Ehemann im März 2016 überfallen und bedroht worden sei. Das entsprechende Vorbringen klingt allerdings derart abenteuerlich, dass es wenig zur Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens beiträgt: Kurz zusammengefasst sei ihr Ehemann, der als Mechaniker gearbeitet habe, mit einem anderen Mann im Auto gesessen, als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme und der Mann eine Waffe gezogen habe. Ihr Ehemann habe dann das Auto zum Überschlagen gebracht; ihr Ehemann sei dann stark blutend von zwei Polizisten auf einem Motorrad mitgenommen worden, diese seien aber am Krankenhaus vorbeigefahren. Ihr Ehemann habe das Motorrad zum Umstürzen gebracht, woraufhin ein Militärbeamter dazu gekommen sei und die Polizisten davon gelaufen seien. Im Krankenhaus sei ihr Ehemann dann von Mitgliedern des Geheimdienstes wegen der Erstbeschwerdeführerin bedroht worden. Wie bereits erwähnt ist es nicht plausibel, dass der Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo sich derart für die Erstbeschwerdeführerin interessiert; es ist auch unlogisch, dass ihr Ehemann einerseits bedroht wird, andererseits noch bis September 2016 in der Demokratischen Republik Kongo bleibt (auch wenn er angeblich zwei Monate wegen des Unfalls im Koma lag). Insgesamt klingt die Geschichte rund um die Verfolgung ihres Mannes nicht glaubhaft; daran ändert auch das von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Foto nicht, das einen Mann mit einem Pflaster rund um das Ohr und ein zerbeultes Auto zeigt. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes können die Umstände, die zu diesen Bildern geführt haben, nicht festgestellt werden.
Ausgehend von diesen Widersprüchen und Unstimmigkeiten kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung, welche als Folge regierungskritischer Äußerungen zu sehen ist, geflohen ist. Eine Gefährdung ihrer Person für den Fall der Rückkehr ergibt sich daher nicht. Eigene Fluchtgründe für ihren Sohn wurden nicht vorgebracht.“
2. Die Erstbeschwerdeführerin kam mit dem Drittbeschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte nur zwei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz für sich und den Drittbeschwerdeführer. Die im Erstverfahren genannten Fluchtgründe hielt sie aufrecht. Sie fühle sich weiterhin in ihrer Heimat sehr unsicher und habe Angst, sich mit Ebola anzustecken. Der Bekannte ihres Mannes, der sie im Krankenhaus besucht und ihre Reise nach Österreich organisiert habe, habe sie in der Türkei mehrmals vergewaltigt. Sie habe sämtlichen Kontakt zu ihrer Familie verloren und wisse nicht, wo sich die Eltern und andere Verwandte aufhalten würden. Ferner habe ihr Freund, der für alle Schwierigkeiten verantwortlich sei, ein Video aufgenommen, eine Liste mit allen Namen sowie Fotos der anwesenden Personen erstellt und diese Liste der Regierung geschickt.
Mit den Bescheiden vom 18.09.2018 wies die belangte Behörde die Folgeanträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018, Zl. I405 2126963-2 und I405 2126962-2, als verspätet zurückgewiesen.
3. Die Erstbeschwerdeführerin kam mit dem Drittbeschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und stellte bereits am 29.01.2019 die zweiten Folgeanträge für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, noch immer dieselben Fluchtgründe aufrecht halten zu wollen. Es gebe politische Unruhen, Ebola sei allgegenwärtig, sie habe Angst um ihr Leben und das ihres Sohnes. Sie habe Angst, im Falle einer Rückkehr wegen politischer Auseinandersetzungen verschleppt oder entführt zu werden.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 26.02.2019 vor der belangten Behörde nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie gab wiederholend an, alle ihre Fluchtvorbringen bereits in den vorherigen Verfahren dargelegt zu haben. Ihr Sohn leide seit dem Jahr 2017 an Bronchitis. Sie selbst habe Schmerzen in der Nähe der Bauchspeicheldrüse und habe sie dies auch im Vorverfahren vorgebracht und entsprechende Befunde abgegeben. Da sich im Akt keine derartigen Befunde befanden, wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlagen gewährt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, neuerlich zum Länderinformationsblatt Stellung zu nehmen. Ärztliche Befunde wurden nicht nachgereicht, auch nicht nach neuerlichen Fristerstreckung. Stattdessen wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt und auf das Länderinformationsblatt zur DR Kongo eingegangen.
Mit Bescheiden vom jeweils 20.03.2019 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. In den Spruchpunkten III. wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 von 26.02.2019 bis 14.01.2019 aufgetragen, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.Mit Bescheiden vom jeweils 20.03.2019 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. In den Spruchpunkten römisch III. wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 von 26.02.2019 bis 14.01.2019 aufgetragen, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2019, Zl. I412 2126963-3 und I412 2126962-3, hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und den Beschwerden insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2019, Zl. I412 2126963-3 und I412 2126962-3, hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und den Beschwerden insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte römisch III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden.
4. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit dem Drittbeschwerdeführer unter Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung weiter im Bundesgebiet und stellte am 20.02.2020 für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen, vierten Anträge auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für die (neuerliche) Asylantragstellung an, sie sei an „Sarkoidose“, einer potentiell tödlich verlaufenden Lungenkrankheit, erkrankt und stehe seit Dezember 2019 in ärztlicher Behandlung. Am 04.02.2020 sei die Erkrankung diagnostiziert worden und für den 26.02.2020 eine neuerliche Untersuchung geplant. In ihrer Heimat gebe es keine Behandlung und keine Medikamente. Ohne ärztliche Behandlung müsse sie in ihrer Heimat sterben und ihr Sohn alleine auf der Straße leben. Sie habe keinen Kontakt zum Vater des Drittbeschwerdeführers und auch keinen Kontakt in ihre Heimat.
Am 02.09.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Französisch niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte dabei im Wesentlichen, als einzige Neuerung im Verfahren ihre Erkrankung als Grund für die neuerliche Antragstellung geltend zu machen und legte dazu medizinische Befunde vor.
Auf Anfrage des BFA vom 02.09.2020 erstattete die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung vom 02.11.2020 zur Verfügbarkeit und den voraussichtlichen Kosten einer Behandlung der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin in der DR Kongo.
Mit dem erst- und drittangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem erst- und drittangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen sei nicht geltend gemacht worden und könne auch sonst nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wären oder in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Aus der – in den Feststellungen wiedergegebenen – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich die Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung in der Heimat. Unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei den Beschwerdeführern nie vorgelegt und damit das Parteiengehör verletzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei „aus dem Kongo“ völlig entwurzelt, nicht in der Lage eine menschenwürdige Existenz zu führen und werde sich mit großer Wahrscheinlichkeit eine Behandlung aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Eine unbehandelte und unbeobachtete Sarkoidose könne jederzeit zum plötzlichen Tod führen. Das Vorhandensein mehrerer Verwandter in der DR Kongo sei eine reine Spekulation. Das Bundesamt habe ferner keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen vorgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin zähle wegen ihrer Lungenkrankheit zu einer Risikogruppe und eine mögliche Abschiebung würde erhebliche Risiken hinsichtlich einer Corona-Erkrankung bedeuten, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Tod führen werde. Außerdem fehle eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Integration der Beschwerdeführer.
Mit Eingabe vom 23.05.2022 wurden Nachweise über ärztliche Untersuchungen der Erstbeschwerdeführerin sowie zur Integration übermittelt. Ferner wurde in Ergänzung der Beschwerde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin auf ihrer Flucht nach Europa in der Türkei wiederholt vergewaltigt worden sei und dies aus Scham bisher nicht vorgebracht habe. Diese traumatisierenden Erlebnisse seien der Erstbeschwerdeführerin kurz nach der gegen sie gerichteten sexuellen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat widerfahren. Dabei habe es sich um einen politisch motivierten Einschüchterungsversuch gehandelt und sei im Fall der Rückkehr nicht abschätzbar, welche Konsequenzen das für die Erstbeschwerdeführerin bedeute. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, wäre sie zudem zum Schluss gekommen, dass die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin nicht behandelt werden könne und den Beschwerdeführern eine neuerliche Ansiedelung im Herkunftsland sowie der Aufbau einer Existenz nicht zugemutet werden könne. Außerdem sei das Wohl des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu berücksichtigen. Schließlich wurde beantragt, ein medizinisches, ein psychiatrisches sowie ein entwicklungspsychologisches Gutachten einzuholen.
6. Nachdem die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet illegal einreiste, stellte ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, als deren gesetzliche Vertreterin am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin im Beisein der Erstbeschwerdeführerin statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund an:
„Ich habe bei meinem Onkel gelebt und seine Frau wollte mich nicht haben, es waren sehr schwierige Familienstände. Daraufhin hat mein Onkel geschrieben, dass ich weg muss und da ich keine Familie mehr im Kongo habe, schickte er mich zu meiner Mutter nach Österreich. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihre Zukunft, wenn sie alleine oder ohne Eltern zurückmüsse, weil sie dort nichts habe.
Am 27.03.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin und unter Heranziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie
Erzählung)!
A: Die Frau meines Onkels hat mich schlecht behandelt.
F: Was meinen Sie damit?
A: Sie hat mich gezwungen die Hausarbeit zu machen. Die Kinder von ihr haben nichts gemacht. Ich musste kochen, Tisch decken. Einmal, ich war damals zehn Jahre alt, hat meine Tante Öl auf meinen rechten Unterschenkel geschüttet, ob dies absichtlich war, weiß ich nicht. Ich war deswegen aber nicht im Krankenhaus.
F: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme?
A: Nein.
[…]
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich weiß es nicht.
[…]“
7. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, der sich nach der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2014 um sie gekümmert habe, habe sie zu ihrer Mutter nach Österreich geschickt. Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgung hinweisen würden, habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und könnten auch nicht amtswegig festgestellt werden. Es könnten auch keine Gründe festgestellt werden, die gegen eine gemeinsame Rückkehr mit der Mutter und dem Bruder sprächen und würde sie in diesem Fall nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Außerdem sei die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens sowie aus Sicht des Kindeswohls zulässig.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe unterlassen zu begründen, weshalb es ausgerechnet im Fall der Zweitbeschwerdeführerin notwendig wäre, sie persönlich einzuvernehmen. Trotz Akteneinsicht habe das BFA außerdem unterlassen, sich mit dem Sachverhalt der Mutter, mit der sie sich in einem Familienverfahren befinde, auseinanderzusetzen. Auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme und ihrer Beschwerde beziehe sich die Zweitbeschwerdeführerin zur Gänze und erhebe es zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde. Bei einer Rückkehr würde sie als minderjähriges, alleinstehendes Mädchen unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten. Ferner habe die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl und den eigenen Länderberichten auseinanderzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin wäre nicht in der Lage, sich selbst und ihre Kinder ausreichend zu unterstützen und ihnen eine Bildung zu sichern.
9. In der Stellungnahme vom 15.09.2023 wurde zum aktuellen Länderinformationsblatt betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin decken und zeigen würden, dass die Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei. Ferner wurde auf die geschlechtsspezifische Gefahr einer Vergewaltigung und die besondere Vulnerabilität von alleinstehenden Müttern und Kindern sowie auf weitere Berichte zur Lage in der DR Kongo hingewiesen. Aufgrund der während des gegenständlichen Verfahrens entwickelten Judikatur zur Zurückweisung von Folgeanträgen würden die neuen Elemente und Erkenntnisse eine inhaltliche Auseinandersetzung verlangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ausführliche Informationen über den politischen Hintergrund der Verfolgungshandlung sowie sexuelle Übergriffe auf ihrer Flucht nach Österreich vorgebracht. Zusätzlich sei sie an Sarkoidose erkrankt und erhalte seit diesem Jahr therapeutische Unterstützung wegen einer mittelgradigen Depression und Angststörung, wodurch weitere Vulnerabilitäten vorlägen. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sei das Kindeswohl sowie laufende medizinische Untersuchungen zu berücksichtigen. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Tante misshandelt worden. Schließlich sei eine Rückkehr der Familie nach Art. 8 EMRK ausgeschlossen. Unter Einem wurden Nachweise zur Integration und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.9. In der Stellungnahme vom 15.09.2023 wurde zum aktuellen Länderinformationsblatt betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin decken und zeigen würden, dass die Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei. Ferner wurde auf die geschlechtsspezifische Gefahr einer Vergewaltigung und die besondere Vulnerabilität von alleinstehenden Müttern und Kindern sowie auf weitere Berichte zur Lage in der DR Kongo hingewiesen. Aufgrund der während des gegenständlichen Verfahrens entwickelten Judikatur zur Zurückweisung von Folgeanträgen würden die neuen Elemente und Erkenntnisse eine inhaltliche Auseinandersetzung verlangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ausführliche Informationen über den politischen Hintergrund der Verfolgungshandlung sowie sexuelle Übergriffe auf ihrer Flucht nach Österreich vorgebracht. Zusätzlich sei sie an Sarkoidose erkrankt und erhalte seit diesem Jahr therapeutische Unterstützung wegen einer mittelgradigen Depression und Angststörung, wodurch weitere Vulnerabilitäten vorlägen. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sei das Kindeswohl sowie laufende medizinische Untersuchungen zu berücksichtigen. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Tante misshandelt worden. Schließlich sei eine Rückkehr der Familie nach Artikel 8, EMRK ausgeschlossen. Unter Einem wurden Nachweise zur Integration und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.
10. Am 20.09.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer teilnahm. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch zu ihrem Fluchtgrund sowie ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. Der genaue Verhandlungsverlauf kann der Niederschrift (OZ 11 bzw. OZ 6) entnommen werden.
In weiterer Folge wurden weitere medizinische Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand angefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zwölfjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des achtjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der DR Kongo. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in der Hauptstadt Kinshasa geboren und lebten dort bis zu ihrer jeweiligen Ausreise nach Europa. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich seit seiner Geburt in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Mbguandi an. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist Teil der Volksgruppe der Ntandu. Die Beschwerdeführer sprechen muttersprachlich Lingala sowie Französisch.
In der DR Kongo besuchte die Erstbeschwerdeführerin 12 Jahre die Schule, absolvierte Ausbildungen zur Schneiderin und Frisörin und arbeitete als Kellnerin, wobei sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht berufstätig war.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich spätestens seit ihrer ersten Antragstellung am 15.01.2015 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich seit 31.08.2022 im Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer verheiratet. Ihr Ehemann befindet sich nach Ihrem Kenntnisstand seit September 2016 in Angola.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Sarkoidose II mit Bronchialschleimhautbeteiligung diagnostiziert, weshalb sie derzeit mit dem Medikament „Alvesco“ behandelt wird. Ein weiterer Kontrolltermin ist Mitte November oder im Fall von Beschwerden vorgesehen.Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Sarkoidose römisch II mit Bronchialschleimhautbeteiligung diagnostiziert, weshalb sie derzeit mit dem Medikament „Alvesco“ behandelt wird. Ein weiterer Kontrolltermin ist Mitte November oder im Fall von Beschwerden vorgesehen.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet ferner an einer mittelgradigen Depression und einer Angststörung und nahm aus diesem Grund psychologische Beratungen in Anspruch.
Die Erstbeschwerdeführer ist aufgrund ihres Gesundheitszustands in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Die Zweitbeschwerdeführerin weist eine blande, 9 mm große zystische Läsion retromamillär links auf. Suspekte Herdläsionen wurden bisher nicht nachgewiesen, wobei eine sonographische Kontrolle in 6 Monaten vereinbart wurde (BIRADS 3).
Der Drittbeschwerdeführer ist gesund.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft sind und kein Haftbefehl gegen sie besteht.
Den Beschwerdeführern droht im Fall der Rückkehr in die DR Kongo aktuell keine spezifische, auf ihre Person bezogene Gefährdung.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass sie wegen regimekritischer Äußerungen oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Opfer einer Vergewaltigung wurde oder im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, von den dafür verantwortlichen Männern oder staatlichen Behörde bedroht zu werden.
Den Beschwerdeführern droht im Fall einer Rückverbringung in die DR Kongo aber die reale Gefahr in eine ausweglose Lage zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin könnte bei ihrer Rückkehr aufgrund ihres körperlichen und psychischen Gesundheitszustands sowie ihren betreuungspflichtigen Kindern keine ausreichende Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder erwirtschaften. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass sie auf eine ausreichend tragfähige familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte.
Zur maßgeblichen Situation in der DR Kongo wird folgendes festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 29.06.2022
COVID-19
Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).
Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vergleiche FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).
Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).
Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:
- Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten
- Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten
- Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022
- FD - France Diplomatie (17.6.2022): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 23.6.2022
Politische Lage
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 23.6.2022
- ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays, Zugriff 23.6.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022
Sicherheitslage
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022).
Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).
Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).
NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022
Ethnische Minderheiten
Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. Zu den anderen Gruppen gehören die Zentralsudanesen/Ubangier, die Miloten und die Pygmäen (WPR 2022).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.6.2022): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/, Zugriff 20.6.2022
- WPR - World Population Review (2022): DR Congo Population 2022 (Live), https://worldpopulationreview.com/countries/dr-congo-population, Zugriff 21.6.2022
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende
Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022).
Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Die Verfassung von 2006 sieht in Artikel 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Artikel 454,). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021).
Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022
Alleinstehende Frauen und Mütter
Kongolesische Frauen werden meist mit Müttern gleichgesetzt oder über den Bezug zu einem männlichen Familienmitglied definiert. Frauen werden von sich selbst und von anderen überwiegend als verheiratet mit Kindern definiert und erwachsene Frauen, die nie verheiratet gewesen sind, werden mit Argwohn betrachtet (Davis 2014). Ausgrenzung von Müttern beruht teilweise darauf, dass sie alleinerziehend sind. Das verstößt gegen den Familienkodex und die sozialen Normen. Oft werden diese Frauen nicht als „heiratsfähig“ angesehen, aufgrund der sozioökonomischen Belastung, die mit der Erziehung eines Kindes ohne männlichen Partner einhergeht (Wagner, 13.11.2020).
Ein im Juli 2019 befragter Anwalt aus der DR Kongo gab an, dass es für eine Frau in Kinshasa ein Symbol der Sicherheit und des Respekts ist, männliche Unterstützung zu haben und eine Frau ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt ist. In einigen Teilen des Landes hat es einige Verbesserungen in Hinsicht auf die Rechte von Frauen gegeben, die Situation für die meisten Frauen ohne männliche Unterstützung bleibt aber schwierig, insbesondere wenn es um die Achtung ihrer Menschenwürde gehe. Alleinstehende Frauen werden oft als wertlos oder revolutionär angesehen, insbesondere wenn sie versuchen, ihre Rechte zu verteidigen (IRB 3.9.2019).
Es ist für alleinstehende Mütter in einer Umgebung, in der die Schul- und Studiengebühren ohne Rücksicht auf die finanziellen Mittel einer bescheidenen Familie festgelegt würden, eine Herausforderung, Kinder in die Schule zu schicken (L‘avenir 23.3.2017).
Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Um mit der Situation fertig zu werden, wenden diese Frauen verschiedene Methoden an. Einige würden sich mit kleinen Geschäften wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen, usw. durchschlagen. Wenn sie keine gute Ausbildung hätten oder keine Empfehlungen vorweisen könnten, um in einem kongolesischen Unternehmen angestellt zu werden, wo sie sich weiterentwickeln können, wäre ihre Lage existenzbedrohend (L‘avenir 23.3.2017). Sozialwohnungen stehen nicht für alleinstehende Frauen zur Verfügung, sondern nur für Menschen mit politischer oder sozialer Unterstützung (IRB 3.9.2019).
Was den Zugang zu Unterkünften betrifft, so wird berichtet, dass lokale Frauenorganisationen häufig Unterstützungsdienste für Vergewaltigungsopfer anbieten, während internationale humanitäre und Entwicklungsorganisationen psychologische und psychosoziale Unterstützung anbieten (EUAA 25.6.2021).
Quellen:
- Davis, Laura, et al. (2014): Democratic Republic of Congo - DRC, Gender Country Profile, https://www.lauradavis.eu/wp-content/uploads/2014/07/Gender-Country-Profile-DRC-2014.pdf, Zugriff 21.6.2022
- EUAA - European Union Agency for Asylum (25.6.2021): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Lage alleinstehender Frauen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054559/2021_06_EASO_COI_QUERY_DRC_SINGLE_WOMEN.pdf, Zugriff 21.6.2022
- IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.9.2019): Democratic Republic of Congo: Ability to resettle in Kinshasa, particularly for women without male support, including access to housing, jobs and public services (2016-August 2019) [COD106311.FE], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028576.html, Zugriff 21.6.2022
- L’Avenir (23.3.2017): Se muer en association partagée pour pallier aux besoins du ménage: Une solution pour les femmes sans époux (verfügbar auf Factiva – entnommen der ACCORD AFB a-11424, liegt bei der Staatendokumentation auf)
- Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If I was with my father such discrimination wouldn’t exist, I could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022- Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If römisch eins was with my father such discrimination wouldn’t exist, römisch eins could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022
Kinder
Das Gesetz sieht vor, dass die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder dadurch erworben werden kann, dass ein Elternteil einer ethnischen Gruppe angehört, die nachweislich 1960 im Land ansässig war. Nach Angaben von UNICEF registrierte die Regierung etwa 25% der Kinder, die in irgendeiner medizinischen Einrichtung geboren wurden, aber nur 14% der Kinder hatten eine Geburtsurkunde (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung sieht eine gebührenfreie und obligatorische Grundschulbildung vor. Trotz der von Präsident Tshisekedi verfolgten Politik der kostenlosen Grundschulbildung war die Regierung nicht in der Lage, diese konsequent in allen Provinzen anzubieten. Die öffentlichen Schulen erwarteten im Allgemeinen, dass die Eltern zu den Gehältern der Lehrer beitragen. Diese Kosten in Verbindung mit dem möglichen Verlust des Einkommens aus der Arbeit ihrer Kinder, während diese den Unterricht besuchten, führen dazu, dass viele Eltern nicht in der Lage oder nicht bereit sind, ihre Kinder einzuschreiben. UNICEF berichtet, dass etwa 7,6 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren nicht zur Schule gehen. Die Hälfte der Mädchen im Alter von fünf bis 17 Jahren besucht keine Schule (USDOS 12.4.2022).
Obwohl das Gesetz die Zustimmung verlangt und die Heirat von Buben und Mädchen unter 18 Jahren verbietet, wurden viele Ehen mit Minderjährigen geschlossen, was zum Teil auf die anhaltende gesellschaftliche Akzeptanz zurückzuführen ist. Die Verfassung stellt die Zwangsheirat unter Strafe. Gerichte können Eltern, die ein Kind zur Heirat zwingen, zu bis zu 12 Jahren Zwangsarbeit und einer Geldstrafe verurteilen. Die Strafe verdoppelt sich, wenn das Kind jünger als 15 Jahre ist; die Vollstreckung ist jedoch begrenzt (USDOS 12.4.2022).
Über die soziale Lage von Kinshasas zahlreichen Straßenkindern existieren keine verlässlichen Angaben. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr Alltag durch Armut, Gewalt, Drogenkonsum und Prostitution ebenso geprägt ist wie durch mangelnde medizinische Versorgung bzw. Bildung. Pädophilie wird als Verbrechen gem. Art. 169 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz von Kindern verfolgt (AA 15.1.2021).Über die soziale Lage von Kinshasas zahlreichen Straßenkindern existieren keine verlässlichen Angaben. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr Alltag durch Armut, Gewalt, Drogenkonsum und Prostitution ebenso geprägt ist wie durch mangelnde medizinische Versorgung bzw. Bildung. Pädophilie wird als Verbrechen gem. Artikel 169, Absatz 4, des Gesetzes zum Schutz von Kindern verfolgt (AA 15.1.2021).
Die meisten Rebellengruppen rekrutieren insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri
Kindersoldaten. Diese werden vor allem als Köche, Träger, Informanten, zur Verheiratung oder als Sexsklaven eingesetzt. Hauptakteur sind derzeit die Rebellengruppen CODECO und Mai-Mai Mazembe. Überraschend erfolgreich sind Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen für die bewaffneten Gruppen, dank derer es immer wieder zu freiwilligen Freilassungen von Minderjährigen kommt. In den FARDC befinden sich keine Kindersoldaten mehr, die Streitkräfte und das vorgesetzte Ministerium sind nach Auskunft des persönlichen Beauftragten des Staatspräsidenten für den Kampf gegen Kindersoldaten und sexualisierte Gewalt die am besten kooperierenden Institutionen (AA 15.1.2021).
Kinder sind eindeutig die am meisten gefährdete Bevölkerungsgruppe in der Demokratischen Republik Kongo. Obwohl die internationale Gemeinschaft versucht hat, einzugreifen, werden Kinder von allen beteiligten Parteien systematisch und in großem Umfang für den bewaffneten Konflikt im Land rekrutiert, und die DR Kongo hat eine der größten Zahlen von Kindersoldaten in Afrika. Sie werden zum Töten und Foltern ausgebildet und erleben nie eine echte Kindheit. Tausende von kongolesischen Familien wurden infolge des bewaffneten Konflikts getrennt. Die Demokratische Republik Kongo ist auch ein Herkunfts- und Zielland für Kinder, die zu Zwangsarbeit und kommerzieller Sexarbeit gezwungen werden. Es gibt Berichte über kongolesische Mädchen, die in Zelt- oder Hüttenbordellen zwangsprostituiert werden. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren ist mit 199 pro 1.000 Lebendgeburten extrem hoch, und Unterernährung ist eine der Hauptursachen für die hohe Sterblichkeitsrate bei Kindern. Mangelndes Wissen, das schlechte Gesundheitssystem und der Mangel an medizinischem Personal, Infrastruktur und Ausrüstung verschlechtern die Lebensbedingungen weiter. Die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes wird durch chronische Unterernährung oft stark beeinträchtigt. Die SOS-Kinderdörfer unterstützen kongolesische Kinder im Land und wollen ihnen Hoffnung und eine bessere Zukunft bieten (SOS o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- SOS Children’s Villages (o.D.): General information on the Democratic Republic of the Congo, https://www.sos-childrensvillages.org/where-we-help/africa/democratic-republic-congo, Zugriff 22.6.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).
Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).
Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).
Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022
- IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022
Medizinische Versorgung
Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021).
Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021).
Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021).
Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022).
In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/, Zugriff 22.6.2022
Rückkehr
Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).
Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).
Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).
OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).
Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo vom 02.11.2020 zur Behandelbarkeit von Sarkoidose:
Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass alle relevanten Behandlungen in der Demokratischen Republik Kongo verfügbar sind (BMA-14009). Die Behandlungskosten können der Quelle BDA-7345 entnommen werden.
Der zitierten Quelle BMA-14009 zufolge sind sowohl der angefragte Wirkstoff Ciclesonid, als auch die Alternativwirkstoffe Budesonid und Fluticason in der Demokratischen Republik Kongo verfügbar. Laut BDA-7345 konnten für Ciclesonid jedoch keine spezifischen Zugänglichkeitsinformationen (Kosten) gefunden werden. Das Medikament war bei keiner der von MedCOI kontaktierten Apotheken lagernd, konnte aber bei einigen bestellt werden, wobei keine Kosten genannt werden konnten. Andere Apotheken meinten, dass dieses Medikament schwer zu bekommen sei.
Zwei der kontaktierten Apotheken schlugen Seretide® (Wirkstoff Salmeterol) als Alternative vor. Andere genannte Alternativen sind Qvar® (Wirkstoff Beclometason) und Symbicort® (Wirkstoff Budesonid und Formoterol). Die Kosten dafür können BDA-7345 entnommen werden.
Laut der Anlage BDA-7345 kostet Seretide® 100 CDF/Packung, Qvar® 130 CDF/Packung und Symbicort® 90 CDF/Packung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, die hg. zu den Vorverfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers geführten Akten und in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführer, deren Volksgruppenzugehörigkeit und ihre Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der mündlichen Verhandlung und in den Vorverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Schreiben:
Die Sarkoidose-Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin wurde zuletzt in der Ambulanzkarte vom 11.11.2022 festgehalten und dabei eine Kontrolle in einem Jahr oder bei Beschwerden vorgesehen (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung, OZ 4 bzw. 2). Da dahingehend keine aktuelleren Belege vorgelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich maßgebliche Verschlechterungen eintraten, welche eine vorzeitige Kontrolle erfordert hätten. Sofern in der Beschwerdeergänzung weiter auf den Verdacht einer kardialen Beteiligung hingewiesen wird, lässt sich den vorgelegten Urkunden zwar ein Termin für ein Coronar-CT am 08.06.2022 sowie eine Befundbesprechung auf der Herzambulanz am 29.06.2022 entnehmen (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung, OZ 4 bzw. 2). Es ergibt sich aber weder aus den in weiterer Folge übermittelten Dokumenten, dass sich dieser Verdacht bestätigt hätte, noch wurde ein dahingehendes Vorbringen erstattet, weshalb eine solche nicht festzustellen war. Auch aus dem jüngsten Befund einer Sonographie der Halsorgane sowie den weiteren vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand kann keine sonstige maßgebliche physische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin entnommen werden. Die festgestellten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin basieren auf dem vorgelegten Schriftstück einer Frauenberatungsstelle vom 13.09.2023.Die Sarkoidose-Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin wurde zuletzt in der Ambulanzkarte vom 11.11.2022 festgehalten und dabei eine Kontrolle in einem Jahr oder bei Beschwerden vorgesehen vergleiche Beilage zur Beschwerdeergänzung, OZ 4 bzw. 2). Da dahingehend keine aktuelleren Belege vorgelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich maßgebliche Verschlechterungen eintraten, welche eine vorzeitige Kontrolle erfordert hätten. Sofern in der Beschwerdeergänzung weiter auf den Verdacht einer kardialen Beteiligung hingewiesen wird, lässt sich den vorgelegten Urkunden zwar ein Termin für ein Coronar-CT am 08.06.2022 sowie eine Befundbesprechung auf der Herzambulanz am 29.06.2022 entnehmen vergleiche Beilage zur Beschwerdeergänzung, OZ 4 bzw. 2). Es ergibt sich aber weder aus den in weiterer Folge übermittelten Dokumenten, dass sich dieser Verdacht bestätigt hätte, noch wurde ein dahingehendes Vorbringen erstattet, weshalb eine solche nicht festzustellen war. Auch aus dem jüngsten Befund einer Sonographie der Halsorgane sowie den weiteren vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand kann keine sonstige maßgebliche physische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin entnommen werden. Die festgestellten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin basieren auf dem vorgelegten Schriftstück einer Frauenberatungsstelle vom 13.09.2023.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich die Feststellungen auf den Mammographie-Befund vom 14.09.2023.
Bezüglich dem Drittbeschwerdeführer wurde ein Schreiben über eine Erstuntersuchung in der Kinderambulanz vom 29.08.2023 sowie eine Nachbehandlung 01.09.2023 vorgelegt, aus welchem die Diagnose „Streptokokken Tonsillitis“ (Mandelentzündung, vgl. https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/hno/rachenerkrankungen/mandelentzuendung.html) und als Therapie die 10-tägige Einnahme eines Antibiotikums (Augmentin 625mg) sowie max. 3 Tabletten eines Schmerzmittels (Nurofen 400mg) ersichtlich ist. Ferner war bei Bedarf eine Kontrolle im niedergelassenen Bereich vorgesehen (vgl. OZ 7 bzw. OZ 3). Da keine weiteren Befunde vorgelegt wurden, war davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer wieder gesund ist und keinen weiteren Behandlungsbedarf hat.Bezüglich dem Drittbeschwerdeführer wurde ein Schreiben über eine Erstuntersuchung in der Kinderambulanz vom 29.08.2023 sowie eine Nachbehandlung 01.09.2023 vorgelegt, aus welchem die Diagnose „Streptokokken Tonsillitis“ (Mandelentzündung, vergleiche https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/hno/rachenerkrankungen/mandelentzuendung.html) und als Therapie die 10-tägige Einnahme eines Antibiotikums (Augmentin 625mg) sowie max. 3 Tabletten eines Schmerzmittels (Nurofen 400mg) ersichtlich ist. Ferner war bei Bedarf eine Kontrolle im niedergelassenen Bereich vorgesehen vergleiche OZ 7 bzw. OZ 3). Da keine weiteren Befunde vorgelegt wurden, war davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer wieder gesund ist und keinen weiteren Behandlungsbedarf hat.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Zunächst ist betreffend dem von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgrund darauf hinzuweisen, dass sie auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich angab, es sei ein Unfall gewesen, dass die Tante Öl auf sie geschüttet habe (vgl. S 12 in OZ 11 bzw. OZ 6). Auch zuvor auf Befragung der erkennenden Richterin konnte die Zweitbeschwerdeführerin – wie schon vor der belangten Behörde (vgl. AS 63) – nicht angeben, ob dies absichtlich passiert sei (vgl. S 9 in OZ 11 bzw. 6), weshalb dahingehend keine vorsätzliche Vorgehensweise angenommen werden kann. Aus diesem vorgebrachten Auslöser für die Organisation der Reise nach Europa durch den Onkel kann somit keine individuell gegen die Person der Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Gefahr abgeleitet werden. Weitere konkrete Vorfälle, welche eine spezifische konkrete Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Tante annehmen ließen, wurden nicht vorgebracht. Aus den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich auch sonst keinerlei individuelle Gefährdungen, welchen nicht durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wird.Zunächst ist betreffend dem von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgrund darauf hinzuweisen, dass sie auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich angab, es sei ein Unfall gewesen, dass die Tante Öl auf sie geschüttet habe vergleiche S 12 in OZ 11 bzw. OZ 6). Auch zuvor auf Befragung der erkennenden Richterin konnte die Zweitbeschwerdeführerin – wie schon vor der belangten Behörde vergleiche AS 63) – nicht angeben, ob dies absichtlich passiert sei vergleiche S 9 in OZ 11 bzw. 6), weshalb dahingehend keine vorsätzliche Vorgehensweise angenommen werden kann. Aus diesem vorgebrachten Auslöser für die Organisation der Reise nach Europa durch den Onkel kann somit keine individuell gegen die Person der Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Gefahr abgeleitet werden. Weitere konkrete Vorfälle, welche eine spezifische konkrete Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Tante annehmen ließen, wurden nicht vorgebracht. Aus den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich auch sonst keinerlei individuelle Gefährdungen, welchen nicht durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wird.
Bezüglich dem Drittbeschwerdeführer wurde kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet.
Die Erstbeschwerdeführerin bezog sich im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde nur auf ihre Erkrankung als einzige Neuerung und brachte keine Änderungen hinsichtlich ihrer ursprünglichen Gründe für die Ausreise aus der DR Kongo vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb die Erstbeschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin außerdem wie schon im Erstverfahren zusammengefasst, dass sie infolge eines Treffen mit Freunden aus der Kindheit, bei welchem auch über Politik gesprochen worden sei und sie ein näher genanntes Buch thematisiert habe, vergewaltigt worden sei und daher ihre Heimat verlassen habe (vgl. S 5ff in I403 2126963/11Z und S 18ff in OZ 11). Damit trug die Erstbeschwerdeführerin erneut die schon im rechtskräftig abgeschlossenen, ersten Asylverfahren inhaltlich geprüfte und als nicht glaubhaft befundene Fluchtgeschichte vor, weshalb auf die im rk. Vorerkenntnis enthaltene Beweiswürdigung zu verweisen ist (s.o.; vgl. S 24ff in I403 2126963-1/15E). Die Erstbeschwerdeführerin bezog sich im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde nur auf ihre Erkrankung als einzige Neuerung und brachte keine Änderungen hinsichtlich ihrer ursprünglichen Gründe für die Ausreise aus der DR Kongo vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb die Erstbeschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin außerdem wie schon im Erstverfahren zusammengefasst, dass sie infolge eines Treffen mit Freunden aus der Kindheit, bei welchem auch über Politik gesprochen worden sei und sie ein näher genanntes Buch thematisiert habe, vergewaltigt worden sei und daher ihre Heimat verlassen habe vergleiche S 5ff in I403 2126963/11Z und S 18ff in OZ 11). Damit trug die Erstbeschwerdeführerin erneut die schon im rechtskräftig abgeschlossenen, ersten Asylverfahren inhaltlich geprüfte und als nicht glaubhaft befundene Fluchtgeschichte vor, weshalb auf die im rk. Vorerkenntnis enthaltene Beweiswürdigung zu verweisen ist (s.o.; vergleiche S 24ff in I403 2126963-1/15E).
Die Erstbeschwerdeführerin nahm vor der erkennenden Richterin ferner darauf Bezug, dass sie von ihren Angreifern auf ihre Volksgruppe angesprochen worden sei und diese einen Hass gegen Angehörige ihrer Volksgruppe – laut ihrer vorangegangenen Aussage „Mbguandi“ (vgl. S 5 in OZ 11 bzw. 6) – gehabt hätten (vgl. S 19 und 22 in OZ 11 bzw. 6). Auf Nachfrage verwies sie in diesem Kontext darauf, dass der ehemalige Präsident Mobutu zu der Volksgruppe „Banguandi“ gehört habe (vgl. S 22 in OZ 11 bzw. 6). Schon in ihrem ersten Asylverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin, befragt zum Zusammenhang der damals behaupteten Verhaftung ihres Vaters und ihrer Vergewaltigung, das Vorgehen des Regimes des damaligen Präsidenten Kabila gegen alle „Ngala, das heißt alle die aus derselben Provinz wie Mbutu stammen“ an (vgl. S 9 in I403 2126963/11Z), wobei dahingehend keine Rückkehrgefährdung festgestellt wurde. Die Behandlung von wegen ihrer Herkunft dem vormaligen Präsidenten Mobutu (mutmaßlich) nahestehenden Personen durch Anhänger des damals regierenden Präsidenten Kabila als möglicher Auslöser der vorgebrachten Vergewaltigung war somit ebenfalls bereits Gegenstand des Vorverfahrens. Bezüglich einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist ferner darauf zu verweisen, dass sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich verneinte, Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben (vgl. S 6 des Bescheides vom 03.05.2016, Zl. 1050100003/150052917) und auch sonst kein dahingehendes Vorbringen erstattete. Zudem sei auch ihr Vater nach der behaupteten Entführung wieder freigelassen worden (vgl. S 17 und S 21f in OZ 11 bzw. OZ 6). Die Erstbeschwerdeführerin brachte nicht vor, dass dieser oder sonstige Familienangehörige in weiterer Folge sonstigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, wobei sie nach ihren eigenen Angaben noch bis zum Jahr 2018 mit ihrer Mutter in Kontakt gestanden sei (vgl. S 16 in OZ 11 bzw. OZ 6). Der Vollständigkeit halber ist außerdem festzuhalten, dass sich den vorliegenden Länderinformationen keine verfahrensgegenständlich relevante Bedrohung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit entnehmen lässt. Eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist daher nicht glaubhaft.Die Erstbeschwerdeführerin nahm vor der erkennenden Richterin ferner darauf Bezug, dass sie von ihren Angreifern auf ihre Volksgruppe angesprochen worden sei und diese einen Hass gegen Angehörige ihrer Volksgruppe – laut ihrer vorangegangenen Aussage „Mbguandi“ vergleiche S 5 in OZ 11 bzw. 6) – gehabt hätten vergleiche S 19 und 22 in OZ 11 bzw. 6). Auf Nachfrage verwies sie in diesem Kontext darauf, dass der ehemalige Präsident Mobutu zu der Volksgruppe „Banguandi“ gehört habe vergleiche S 22 in OZ 11 bzw. 6). Schon in ihrem ersten Asylverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin, befragt zum Zusammenhang der damals behaupteten Verhaftung ihres Vaters und ihrer Vergewaltigung, das Vorgehen des Regimes des damaligen Präsidenten Kabila gegen alle „Ngala, das heißt alle die aus derselben Provinz wie Mbutu stammen“ an vergleiche S 9 in I403 2126963/11Z), wobei dahingehend keine Rückkehrgefährdung festgestellt wurde. Die Behandlung von wegen ihrer Herkunft dem vormaligen Präsidenten Mobutu (mutmaßlich) nahestehenden Personen durch Anhänger des damals regierenden Präsidenten Kabila als möglicher Auslöser der vorgebrachten Vergewaltigung war somit ebenfalls bereits Gegenstand des Vorverfahrens. Bezüglich einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist ferner darauf zu verweisen, dass sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich verneinte, Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben vergleiche S 6 des Bescheides vom 03.05.2016, Zl. 1050100003/150052917) und auch sonst kein dahingehendes Vorbringen erstattete. Zudem sei auch ihr Vater nach der behaupteten Entführung wieder freigelassen worden vergleiche S 17 und S 21f in OZ 11 bzw. OZ 6). Die Erstbeschwerdeführerin brachte nicht vor, dass dieser oder sonstige Familienangehörige in weiterer Folge sonstigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, wobei sie nach ihren eigenen Angaben noch bis zum Jahr 2018 mit ihrer Mutter in Kontakt gestanden sei vergleiche S 16 in OZ 11 bzw. OZ 6). Der Vollständigkeit halber ist außerdem festzuhalten, dass sich den vorliegenden Länderinformationen keine verfahrensgegenständlich relevante Bedrohung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit entnehmen lässt. Eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist daher nicht glaubhaft.
Sofern in der Stellungnahme vom 15.09.2023 weiters auf in den vorangegangenen Folgeantragsverfahren neu zu Tage getretene Elemente und Erkenntnisse verwiesen wird, ist dies nicht geeignet, eine spezifische Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr annehmen zu lassen. Diesbezüglich wird einerseits auf ausführliche Informationen über den politischen Hintergrund der Verfolgungshandlungen hingewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar in ihrem ersten Folgeantragsverfahren vor, der für ihre Vergewaltigung verantwortliche Freund habe eine Liste mit Anwesenden des Treffens der Regierung weitergeleitet, sie behauptete aber schon hinsichtlich ihres ersten Asylantrags, dass die Regierung über diesen Freund von dem damaligen Gespräch wisse (vgl. S 7 in I403 2126963/11Z), womit die Weiterleitung von Informationen über die Erstbeschwerdeführerin an die damalige Regierung, wenn auch ohne nähere Thematisierung der Form der Informationsweitergabe, bereits in diesem Verfahren als mögliche Bedrohung geprüft wurde. Darüber hinaus nahm die Erstbeschwerdeführerin – trotz Befragung zu ihren Ausreisegründen – in der Beschwerdeverhandlung weder auf die angebliche Liste noch allgemein auf eine Gefährdung durch staatliche Behörden Bezug, sondern brachte betreffend ihrer Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen Sorgen aufgrund der gesellschaftlichen Ächtung von vergewaltigten Frauen sowie der Häufigkeit von Vergewaltigungen in ihrer Heimat vor (vgl. S 21f in OZ 11 bzw. OZ 6, arg. „R: Warum könnten Sie aktuell nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF1: Ich weiß, dass ich verfolgt werde. Eine Frau, die vergewaltigt wurde, hat keinen Wert mehr bei uns. Eine Frau die vergewaltigt wurde, existiert nicht mehr. Ich war eine verheiratete Frau. Meine Schwiegereltern würden es nicht akzeptieren, dass ihr Sohn eine vergewaltigte Frau im Haus hat. In Österreich gedenkt man der vergewaltigten Frau. Bei uns gibt es das Gedenken nicht. Ich bin einfach damals nur zum Markt gegangen und ich wusste nicht, dass etwas gegen mich vorgesehen war. Ich lebe mit dieser Angst, ich weiß nicht, wie ich in meinem Land leben könnte, noch heute habe ich Angst.“ und „R: Wieso glauben Sie, dass Sie jetzt gefährdet werden, wenn Sie heute zurückkehren würden? BF1: Das ist das gleiche System. Bei uns sind die Leute, die starken, die Geld haben. Es gibt immer noch eine Unsicherheit. Seit Jahren werden Frauen vergewaltigt im Kongo. Ich weiß, dass auch in Österreich Frauen vergewaltigt werden, aber im Kongo ist es einfach exzessiv. Man kann auch eine Frau vor ihrem Ehemann vergewaltigen. Die Kriminellen verlangen, dass das Kind mit den Eltern schläft, mit der Mutter vor dem Vater. Man kann dort eine Frau vergewaltigen und einen Stock hineinschieben. (BF beginnt zu weinen)“). Dass an der Person der Erstbeschwerdeführerin aufgrund von politischen Äußerungen vor Verlassen ihres Herkunftsstaats Ende des Jahres 2014 gegenwärtig ein maßgebliches Interesse seitens der aktuellen Regierung oder durch Mitarbeiter der damaligen Regierung bestünde, hat sie vor der erkennenden Richterin nicht behauptet und könnte auch im Fall der Wahrunterstellung der Behauptung betreffend die Weitergabe der Liste angesichts der seither vergangenen Zeit von fast 9 Jahren nicht angenommen werden, zumal mittlerweile ein ehemaliger Oppositionspolitiker das Präsidentenamt übernahm.Sofern in der Stellungnahme vom 15.09.2023 weiters auf in den vorangegangenen Folgeantragsverfahren neu zu Tage getretene Elemente und Erkenntnisse verwiesen wird, ist dies nicht geeignet, eine spezifische Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr annehmen zu lassen. Diesbezüglich wird einerseits auf ausführliche Informationen über den politischen Hintergrund der Verfolgungshandlungen hingewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar in ihrem ersten Folgeantragsverfahren vor, der für ihre Vergewaltigung verantwortliche Freund habe eine Liste mit Anwesenden des Treffens der Regierung weitergeleitet, sie behauptete aber schon hinsichtlich ihres ersten Asylantrags, dass die Regierung über diesen Freund von dem damaligen Gespräch wisse vergleiche S 7 in I403 2126963/11Z), womit die Weiterleitung von Informationen über die Erstbeschwerdeführerin an die damalige Regierung, wenn auch ohne nähere Thematisierung der Form der Informationsweitergabe, bereits in diesem Verfahren als mögliche Bedrohung geprüft wurde. Darüber hinaus nahm die Erstbeschwerdeführerin – trotz Befragung zu ihren Ausreisegründen – in der Beschwerdeverhandlung weder auf die angebliche Liste noch allgemein auf eine Gefährdung durch staatliche Behörden Bezug, sondern brachte betreffend ihrer Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen Sorgen aufgrund der gesellschaftlichen Ächtung von vergewaltigten Frauen sowie der Häufigkeit von Vergewaltigungen in ihrer Heimat vor vergleiche S 21f in OZ 11 bzw. OZ 6, arg. „R: Warum könnten Sie aktuell nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF1: Ich weiß, dass ich verfolgt werde. Eine Frau, die vergewaltigt wurde, hat keinen Wert mehr bei uns. Eine Frau die vergewaltigt wurde, existiert nicht mehr. Ich war eine verheiratete Frau. Meine Schwiegereltern würden es nicht akzeptieren, dass ihr Sohn eine vergewaltigte Frau im Haus hat. In Österreich gedenkt man der vergewaltigten Frau. Bei uns gibt es das Gedenken nicht. Ich bin einfach damals nur zum Markt gegangen und ich wusste nicht, dass etwas gegen mich vorgesehen war. Ich lebe mit dieser Angst, ich weiß nicht, wie ich in meinem Land leben könnte, noch heute habe ich Angst.“ und „R: Wieso glauben Sie, dass Sie jetzt gefährdet werden, wenn Sie heute zurückkehren würden? BF1: Das ist das gleiche System. Bei uns sind die Leute, die starken, die Geld haben. Es gibt immer noch eine Unsicherheit. Seit Jahren werden Frauen vergewaltigt im Kongo. Ich weiß, dass auch in Österreich Frauen vergewaltigt werden, aber im Kongo ist es einfach exzessiv. Man kann auch eine Frau vor ihrem Ehemann vergewaltigen. Die Kriminellen verlangen, dass das Kind mit den Eltern schläft, mit der Mutter vor dem Vater. Man kann dort eine Frau vergewaltigen und einen Stock hineinschieben. (BF beginnt zu weinen)“). Dass an der Person der Erstbeschwerdeführerin aufgrund von politischen Äußerungen vor Verlassen ihres Herkunftsstaats Ende des Jahres 2014 gegenwärtig ein maßgebliches Interesse seitens der aktuellen Regierung oder durch Mitarbeiter der damaligen Regierung bestünde, hat sie vor der erkennenden Richterin nicht behauptet und könnte auch im Fall der Wahrunterstellung der Behauptung betreffend die Weitergabe der Liste angesichts der seither vergangenen Zeit von fast 9 Jahren nicht angenommen werden, zumal mittlerweile ein ehemaliger Oppositionspolitiker das Präsidentenamt übernahm.
Andererseits behauptete die Erstbeschwerdeführerin erstmals in ihrem ersten Folgeantrag, dass sie auf ihrer Flucht nach Österreich vom Freund ihres Ehemanns in Ausnützung ihrer Hilfslosigkeit vergewaltigt worden sei (vgl. S 25f in OZ 11 bzw. OZ 6). Auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist dieses aber nicht geeignet, eine spezifische Bedrohung ihrer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat annehmen zu lassen, und wurde derartiges auch nicht substantiiert behauptet. Der diesbezüglich in der eingebrachten Stellungnahme angesprochenen Gefahr der Erstbeschwerdeführerin, neuerlich in ein Abhängigkeitsverhältnis zu geraten, wird durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen. Den Länderberichten über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind zwar sexuelle Belästigungen gegenüber Frauen ohne männliche Unterstützung zu entnehmen, eine gezielte Verfolgung ergibt sich aber auch in solchen Konstellationen nicht. Andererseits behauptete die Erstbeschwerdeführerin erstmals in ihrem ersten Folgeantrag, dass sie auf ihrer Flucht nach Österreich vom Freund ihres Ehemanns in Ausnützung ihrer Hilfslosigkeit vergewaltigt worden sei vergleiche S 25f in OZ 11 bzw. OZ 6). Auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist dieses aber nicht geeignet, eine spezifische Bedrohung ihrer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat annehmen zu lassen, und wurde derartiges auch nicht substantiiert behauptet. Der diesbezüglich in der eingebrachten Stellungnahme angesprochenen Gefahr der Erstbeschwerdeführerin, neuerlich in ein Abhängigkeitsverhältnis zu geraten, wird durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen. Den Länderberichten über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind zwar sexuelle Belästigungen gegenüber Frauen ohne männliche Unterstützung zu entnehmen, eine gezielte Verfolgung ergibt sich aber auch in solchen Konstellationen nicht.
Weitere Gründe die auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer hindeuten würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist allerdings zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückverbringung in die DR Kongo der realen Gefahr ausgesetzt sind, in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihren betreuungspflichtigen Kindern nicht in der Lage wäre, einen ausreichenden Unterhalt zu erwirtschaften. Es kann aber ungeachtet des allfälligen Vorhandenseins weiterer Verwandter in ihrer Heimat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie auf ein ausreichend tragfähiges familiäres Unterstützungsnetz zurückgreifen könnten. So ist betreffend den Bruder des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, bei dem die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt vor ihrer Ausreise lebte, angesichts der Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin über massive familiäre Auseinandersetzungen nicht davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführer aufnehmen oder in einem ausreichenden Ausmaß finanziell unterstützen werde. Auch bezüglich der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin kann angesichts ihrer mehrfacher Vulnerabilitäten (physische und psychische Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin mit einhergehender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, medikamentösem Behandlungsbedarf und erforderlicher ärztlicher Kontrollen sowie den Betreuungspflichten für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer) vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat nicht mit erforderlicher Sicherheit vom Bestehen eines hinreichend tragfähigen familiären Netzwerks ausgegangen werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der DR Kongo ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Den Beschwerdeführern bzw. ihrer Rechtsvertretung wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu dem festgestellten Länderinformationsblatt abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Die Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Sarkoidose wurde bereits im angefochtenen Bescheid den Feststellungen zugrunde gelegt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Asyl):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (i.d.F. des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Eine Zuerkennung hatte auch nicht auf Grundlage des § 34 Abs. 2 AsylG zu erfolgen, zumal weder keinem der Beschwerdeführer der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen war.Eine Zuerkennung hatte auch nicht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zu erfolgen, zumal weder keinem der Beschwerdeführer der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen war.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (subsidiärer Schutz):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im gegenständlich Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die DR Kongo die reale Gefahr besteht, dass es der Familie nicht möglich ist, eine ausreichende Lebensgrundlage vorzufinden. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt zwar über Schulbildung, Berufsausbildungen und Arbeitserfahrung in ihrer Heimat, aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie aber nur eingeschränkt arbeitsfähig, wodurch ihre Erwerbsaufnahme im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo derzeit nicht möglich wäre. Sie leidet an physischen sowie psychischen Erkrankungen, weshalb sie regelmäßig Medikamente einnimmt, unter ärztlicher Kontrolle steht und psychologische Beratung in Anspruch nahm. Aus der festgestellten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich zwar, dass Sarkoidose in der DR Kongo grundsätzlich behandelbar ist, die Erstbeschwerdeführerin müsste aber für die Kosten ihrer Behandlung selbst aufkommen. Zudem trifft sie die Sorgepflicht für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, wobei auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin weiterer ärztlicher Abklärungsbedarf besteht, womit insgesamt betrachtet eine Kombination beeinträchtigender Umstände vorliegt. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung ihrer mehrfachen Vulnerabilitäten bei einer Rückkehr auf ein ausreichend tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könnten.
Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführer gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die DR Kongo sie in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführer gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die DR Kongo sie in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die Beschwerdeführer andererseits unbescholten sind (Z 3 leg.cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die Beschwerdeführer andererseits unbescholten sind (Ziffer 3, leg.cit.).
Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattzugeben.
3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte den Beschwerdeführern mit vorliegendem Erkenntnis den Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war.
3.4. Zu den übrigen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):
Auf Grund der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.