Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W196 2218900-2

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W196 2218900-2

Entscheidungsdatum

13.03.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W196 2218901-2/22E

W196 2218898-2/10E

W196 2218892-2/10E

W196 2218895-2/19E

W196 2218900-2/10E

W196 2218893-2/7E

W196 2218891-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. römisch 40 , geb. römisch 40 und 7. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, Zlen.: 1. 1140986000/170095335, 2. 1140986403/170095050, 3. 1140985809/170095360, 4. 1140986109/170095424, 5. 1140985907/170095394, 6. 1140986207/170095467 und 7. 1221256510/190211313, nach mündlicher Verhandlung am 03.10.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind Ehegatten und die Eltern der mittlerweile volljährigen Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen (BF3 und BF5) sowie den noch minderjährigen Viert- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer/innen (BF4, BF6 und BF7). Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam BF genannt) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum muslimischen Glauben.

2. Der BF1 reiste gemeinsam mit den BF2-BF6 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie gemeinsam am 22.01.2017 Anträge auf internationalen Schutz.

3. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2017 gab der BF1 zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in Grozny geboren worden zu sein, er muttersprachlich Tschetschenisch und auch Russisch spreche. Er sei Moslem, habe 11 Jahre die Mittelschule und 6 Jahre die Universität besucht. Der BF1 habe eine Berufsausbildung als Jurist und habe er zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und 2 Brüder würden in Russland leben. Er habe im Herkunftsstaat in Grozny gelebt.

Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2016 gefasst. Er sei am 18.01.2017 gemeinsam mit seiner Familie zum Flughafen gefahren und seien sie am 19.01.2017 legal nach Montenegro gereist, wo sie sich 3 Nächte lang aufgehalten hätten, bevor sie einen Direktflug von römisch 40 nach Wien genommen hätten, wo sie am 22.01.20217 angekommen seien. Der BF1 habe nach Österreich gewollt, die Reise selbst organisiert und selbst die Tickets besorgt.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seine Frau (BF2) als Telefonistin und Sekretärin bei einem Militärstützpunkt gearbeitet habe. Sie sei Zeugin geworden, wie 4 Personen vom russischen Geheimdienst „FSB“ misshandelt worden seien, weil sie nicht nach Syrien in den Kampf hätten gehen wollen. Von da an seien sie verfolgt worden. Leute vom „FSB“ seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie seien ca. 6 Stunden lang festgehalten und befragt worden. Ein anderes Mal seien sie wieder von zu Hause abgeholt und verhört worden. Dabei seien sie mit Stromstößen gezwungen worden eine Aussage zu machen. Sie seien auch bedroht worden, sollte jemand von den Misshandlungen erfahren, ihnen etwas Schlimmes zustoßen würde. Aus Angst habe der BF1 mit seiner Familie beschlossen das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung zu ihren persönlichen Verhältnissen an, in Kalmikskaja geboren zu sein. Sie spreche muttersprachlich Russisch und bekenne sich zum Islam. Sie habe 11 Jahre lang die Mittelschule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt habe sie als Telefonistin und Telegraphistin gearbeitet. Ihre Eltern, 3 Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsland leben. Sie habe in Grozny gelebt.

Den Entschluss zur Ausreise hätten sie im September 2016 gefasst. Sie seien am 18.01.2017 nach römisch 40 und am 19.01.2017 mit dem Flieger nach Moskau gereist. Von dort seien sie legal nach Montenegro ( römisch 40 ) gereist, wo sie sich 3 Tage lang aufgehalten hätten, bevor sie von römisch 40 nach Österreich gekommen seien. Ihr Gatte (BF1) habe die Reise organisiert.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 an, sie arbeite seit September 2015 als Sekretärin bei einem Militärstützpunkt in römisch 40 . Am 14.09.2017, gegen 18:30, sei ein junger Soldat aufgeregt zu ihr gekommen und habe sie gebeten, ihn und sein Handy zu verstecken. Dies sei jedoch nicht gelungen, da ihn andere Soldaten gefunden und mitgenommen hätten. Sein Handy habe sie an sich nehmen können. Nach Dienstschluss sei der Geheimdienst zu ihr nach Hause gekommen und habe nach dem Handy des Soldaten gefragt. Sie habe verneint, dass sie das Handy habe. Das Handy habe ihr Mann zuvor im Gartenzaun versteckt. Am 15.09.2017, gegen 10:00 Uhr, sei der Geheimdienst erneut gekommen und habe sie und den BF1 mitgenommen. Nach ca. 6 Stunden Befragung hätten sie wieder nach Hause gekonnt. Am 16.01.2017 seien sie und der BF1 erneut vom Geheimdienst abgeholt worden. Unter Folter (Stromstößen) hätten sie das Versteck des Handys verraten. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, hätte sich ihr Mann, aus Angst vor nochmaligen Repressalien durch den Geheimdienst, dazu entschlossen aus der Heimat zu flüchten. Daher stelle sie für sich und ihre 4 minderjährigen Kinder einen Asylantrag. Bei einer Rückkehr befürchte sie wieder verfolgt zu werden.

Die russischen Auslandsreisepässe der BF sowie diverse Unterlagen betreffend ihre Flüge wurden sichergestellt.

4. Am 16.04.2018 wurde betreffend den BF1 ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2018 vorgelegt. Es wurde die Diagnose „posttraumat. Belastungsstörung“ erstellt und dem BF1 das Medikament Trittico (bis 150mg) verordnet.

5. Am 18.05.2018 wurden folgende medizinische Unterlagen betreffend die BF3 vorgelegt:

-        Ambulanzbefunde einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde von Juni und Juli 2017;

-        Entlassungsbrief einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 02.02.2018, wonach die BF3 von 31.01.2018 bis 02.02.2018 in der Abteilung gewesen sei. Es wurden die Diagnosen „ADHS (F90.1), Reaktion auf schwere Belastung (Migration F43.8) und Entwicklungsverzögerung (F83)“ festgehalten. Es wurden die Medikamente Seroquel 50XR, Risperidon 1mg Tabletten, Xyzall 5mg und Advantan 1% Creme sowie als Maßnahmen die Fortführung der Ergo- und sozialen Kompetenztherapie sowie eine Sonderbeschulung empfohlen;

-        Bericht einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 18.04.2018, wonach die BF3 wegen einer Entwicklungsverzögerung mit Intelligenzminderung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei;

6. Am 07.06.2018 wurde ein von einem Sonderschuldirektor verfasstes Unterstützungsschreiben, datiert mit 29.05.2018, vorgelegt.

7. Am 22.06.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache, statt.

Die BF2 gab dabei an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Ihre Kinder seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auch sie selbst sei gesund und nehme sie keine Medikamente ein.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, sie spreche muttersprachlich Tschetschenisch und spreche sie auch Russisch. Sie spreche noch kein Deutsch, lerne es aber. Sie habe bis dato die Wahrheit gesagt, ihr Fluchtgrund sei noch immer aufrecht. Ihren Reisepass habe sie abgegeben, ihr Inlandsreisepass sei noch in Tschetschenien. Sie sei in Kalmykien geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei sie Sunnitin. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden noch zu Hause leben. Manchmal würde sie mit ihnen telefonieren, vor etwa einer Woche habe sie das letzte Mal mit ihnen gesprochen. Ihre Eltern und der Bruder würden in einem Haus leben. Ein Bruder lebe in Grozny, der Rest in einem Dorf. Auch die Familie des BF1 lebe in diesem Dorf ( römisch 40 ), etwa 40 km von Grozny entfernt. Ihr Wohnhaus würde noch existieren, die Eltern des BF1 würden noch dort leben. Manchmal gebe es Kontakt zu diesen, zuletzt vor etwa einer Woche. 2 Brüder des BF1 würden in der Nähe der Schwiegereltern leben. Russische Mitarbeiter des FSB würden nach den BF fragen. Das ebenerdige Wohnhaus habe ca. 200qm Wohnfläche, etwa 8 Zimmer, Vorzimmer und Küche, wobei es eigentlich 2 Gebäude seien und die Schwiegereltern in dem kleinen Haus leben würden. Die BF2 sei standesamtlich und traditionell verheiratet.

Auf die Frage, was sie zu Hause gearbeitet habe, gab die BF2 folgendes an:

[...]

„VP: Ich war zu Hause als Telefonistin gearbeitet. Befragt erkläre ich, dass ich meinen Dienst bei der Militäreinheit 16544 verrichtet habe.

LA: Seit wann haben Sie dort gearbeitet?

VP: 2014.

LA: Wie haben Sie diese Arbeit bekommen?

VP: Ich habe mich beworben, es gab eine freieNächster Suchbegriff Stelle.

LA: Wie konkret sind Sie auf diese Stelle gestoßen?

VP: Diese Militäreinheit ist bei uns im Dorf, wenn Zivilisten aufgenommen werden, dann weiß es jeder im Dorf, ich wurde deswegen genommen, weil ich gut russisch kann und dann hatte ich eine Einschulung die erste zwei bis drei Wochen.

LA: Zwei oder drei Wochen?

VP: Drei Wochen.

LA: Wie hat dort der Dienst ausgesehen? Wie war Ihr Dienst eingeteilt?

VP: Ich habe innerhalb des Regiments die Nummern verbunden, ich hatte die Nummer 7 und dann habe ich mit dem Computer die Nummern innerhalb der Brigade die Nummern weitergeleitet.

LA: Wie kommt es das Zivilisten dort beim Militär arbeiten?

VP: Mehr als die Hälfte des Regiments waren Zivilisten.

LA: Was verstehen Sie unter Regiment und was unter Brigade bitte erklären Sie sich!

VP: Zuerst war es eine Brigade, ca. zwei Monate bevor wir ausgereist sind, wurde es umgewandelt und es bliebt nur mehr ein Regiment dort.

LA: Wie viele Personen umfasst eine Brigade und wie viele ein Regiment?

VP: Bei einer Brigade können 5000 bis 10000 Personen sein, bei einem Regiment nur bis zu 1000 Personen, was über 1000 Personen ist, ist schon kein Regiment mehr.

LA: Welche Truppen waren dort?

VP: Gemischt, Tschetschenen, Russen, Kasachen,…

LA: Unter welcher Flagge waren die Truppen?

VP: Es waren die föderalen Kräfte. Befragt erkläre ich, dass die Leute von Kadirov dort nicht waren.

LA: Wie lautete die Telefonnummer des Regiments?

VP: Ich weiß nicht… ich war nur innerhalb der Brigade … ich kenne keine Nummer dort. Es sind nur 4 - Stellig und nur innerhalb der Brigade gültig.

LA: Können Sie Dokumente Ihrer Arbeit vorlegen?

VP: Ja, ich habe solche Ausweise jedes Monat bekommen, einmal mit Bild und einmal ohne Bild.

LA: Wie viel haben Sie verdient?

VP: Am Anfang 20.000,- und zum Schluss 25.000,- Rubel.“

[...]

Zur Arbeit ihres Mannes gab sie an, dieser sei LKW-Fahrer gewesen und sei er immer wieder nach Kaluga arbeiten gefahren. Sie seien nicht reich gewesen, aber es sei in Ordnung gewesen.

Zu ihrem Leben in Österreich gab die BF2 an, dass sie neben ihren Kindern und ihrem Mann niemanden in Österreich habe. Ihr Deutschkurs habe noch nicht begonnen, sie sei zu Hause bei den Kindern. Der BF1 hab einen österreichischen Freund (Thomas). Sie lebe von der Grundversorgung. Sie besuche sonst keine Kurse, keine Schule, keine Universität und keine Vereine.

Die BF2 habe die 11. Klasse der Mittelschule abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Gleich nach der Schule habe sie geheiratet. Sie sei nicht vorbestraft und nicht politisch tätig gewesen. Persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden habe sie nicht gehabt. Unmittelbar vor der Ausreise habe sie in römisch 40 , in Tschetschenien gelebt. Dort habe sie auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht. Am 18.01.2017 hätten sie Tschetschenien verlassen. Der Schwiegervater habe sie zum Flughafen nach Inguschetien ( römisch 40 ) gefahren, von dort seien sie geflogen. 192.000 Rubel hätten die Fahrkarten nach Österreich gekostet, 24.000 hätten sie für die Pässe bezahlt. Am 05.10.2016 hätten sie die Pässe beantragt, welche innerhalb von 2 Wochen, ganz offiziell von den Behörden in Grozny, ausgestellt worden seien. Sie habe diese beantragt und sei sie, gemeinsam mit dem Schwiegervater, zum Amt gefahren.

Nach dem Grund für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte die BF2 wie folgt aus:

[...]

„VP: Wie Sie bereits verstanden haben, habe ich bei dieser Militärstation gearbeitet. Am 14.09.2016 kam ein Soldat in mein Arbeitszimmer, er war verängstigt, er ersuchte mich, dass ich ihn verstecken soll. Ich konnte ihm nicht verstecken, ich habe ihm gesagt, er solle den Raum verlassen, ich habe selbst Angst bekommen. Dann hat er mir sein Handy gezeigt, da war eine Videoaufnahme, dort sah man einen Mann der zusammengeschlagen wurde, ich habe es so verstanden, dass der von dem Stützpunkt wo ich gearbeitet habe, sein soll. Er sagte noch, dass der Mann zusammengeschlagen wurde, weil er nicht nach Syrien gehen will um dort zu kämpfen. Ich habe diese Videoaufnahme kaum fertig ansehen können, es kamen andere Soldaten und haben diesen Soldaten mitgenommen, das Mobiltelefon blieb aber bei mir. Um 20.00 Uhr war Schichtwechsel, ich ging nach Hause, etwa eine Stunde später kamen die Leute zu mir nach Hause die den Soldaten von meinem Arbeitszimmer abgeholt haben. Offensichtlich hat der eine Soldat gesagt, dass er bei mir das Handy gelassen hat. Ich habe diese Leute sofort erkannt, ich sagte nur, dass ich nichts weiß und auch kein Handy hätte. An diesem Abend haben sie mir offensichtlich geglaubt, dann sind sie weggefahren. Befragt erkläre ich, dass ich das Handy nach Hause genommen habe, ich wusste ja nicht was ich tun soll damit, ich habe es einfach nach Hause mitgenommen. Ein paar Stunden später kam mein Mann nach Hause und wir haben gemeinsam das Video angesehen, wir haben dann das Handy versteckt, befragt erkläre ich, dass es mein Mann versteckt hat. Mein Mann hat dieses Handy in den Sockel des Zauns versteckt. Befragt erkläre ich, dass wir gemeinsam nachdem wir das Handy angesehen haben, das Handy ausgeschaltet haben. Am 15. September etwa 10:00 Uhr früh, kamen drei Personen zu mir nach Hause und haben mich und meinen Mann zum Regiments-FSB mitgenommen. Ich und mein Mann wurden nach dem Handy befragt. Wie ich das verstanden habe, wollten sie das Handy bekommen, weil der Soldat zugegeben hat, dass wir das Handy haben. Sie haben uns nur befragt an diesem Tag. Am 16. kamen sie wieder, so gegen 10:00 Uhr und wir wurden wieder mitgenommen. An diesem Tag wurden wir richtig verhört, es wurden mir Stromstöße verpasst, mein sagte mir, dass er auch Stromstöße verpasst bekam. Ich bin Gewalt nicht gewohnt, ich habe sofort erzählt, dass ich das Handy habe. An diesem Tag waren wir zwei Stunden dort, diese Leute brachten uns wieder nach Hause, mein Mann hat mehr abbekommen als ich, sie brachten uns nach Hause und wir haben das Handy diesen Leuten gegeben. Diese Leute haben uns auch noch bedroht, dass wir große Probleme bekommen würden, sollte jemand von diesen Aufnahmen erfahren. Nachdem Vorfall waren wir der größeren Aufmerksamkeit der Behörden ausgesetzt, nach diesem Vorfall wurden wir bei Straßensperren immer verstärkt kontrolliert und auch die Handys. Mein Mann hat mir auch erklärt, dass wenn man ein „Hallen im Gespräch hört“ dann würde man abgehört werden, das habe ich immer wieder gehört. Wir hatten dann auch Angst, dass man uns dann auch etwas anhängen soll.

LA: Ist das Ihr Fluchtgrund!

VP: Das ist mein Fluchtgrund, ich habe mich gefürchtet. Beim zweiten Mal haben sie mich frei gelassen, weil ich ihnen das Handy gegeben habe.

LA: Was verstehen Sie unter Asyl?

VP: Ich war schon gefährdet. Soll man uns umbringen damit man Asyl bekommt.

LA: Bitte erklären Sie warum Sie von den Behörden weiter verfolgt werden sollen, wenn diese doch das Handy bekommen haben?

VP: Man hat uns ja angedroht, wenn wir das weiter erzählen,…

LA: Noch einmal, warum werden die Behörden weiterhin Sie bedrohen?

VP: Ich habe Angst, dass wir beschuldigt werden… unsere Autos werden ständig überprüft.

LA: Warum haben Sie das Handy gestohlen bzw. unterschlagen?

VP: Er hat mir ja gesagt, dass ich ihn verstecken soll, ich dachte auch das Handy.

LA: Bitte erklären Sie Ihre Bedrohung, diese ist völlig unverständlich?

VP: Wir haben gut gelebt, … es ist nicht leicht. Mein Mann wurde auch im November 2016 vom Dorfvorsteher informiert, dass er zur Verwaltung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität geladen wird, der Dorfvorsteher konnte nicht sagen, aus welchem Grund. Mein Mann sagte es seinem Vater und ist am selben Tag zur Verwaltung gefahren. Das war am 10.11.2016.

LA: Erklären Sie sich weiter!

VP: Dort wurde er festgenommen, der Grund war dass er Kontakt hatte … mit einem ehemaligen Schulkollegen, der an einer bewaffneten illegalen Gruppierung teilgenommen hat.

LA: Was ist aus diesem Vorfall herausgekommen?

VP: Dieser Schulkollege heißt Saluev, …

LA: Hatte Ihr Mann Kontakt zu diesem Mann?

VP: Nein, er hat ihn das letzte Mal 1999 zufällig im Dorf gesehen, er hat von ihm nichts gehört und gesehen, das einzige was er gehört hat, ist dass dieser Saluev 2007 getötet wurde. Er wurde bis zum 15.11.2016 festgehalten und geschlagen, dann

wurde er einfach wieder frei gelassen. Weder meine, noch seine Verwandtschaft hatte irgendwelchen Kontakt zu den Kämpfern.

LA: Vorfall bei welchem Sie mitgenommen wurden?

VP: Es war 10:00 Uhr vormittags. Es kamen immer dieselben Personen, sie waren zu Dritt.

LA: Sie treten einfach ins Haus?

VP: Sie kamen in den Hof und dann haben sie am Fenster angeklopft. Das Tor wird nicht versperrt.

LA: Wer ist nach draußen gegangen?

VP: Nur ich, meine Kinder waren im Haus, im Wohnzimmer haben sie ferngesehen. Entschuldigung es war ein Missverständnis, ich habe von dem Vorfall um 20:00 Uhr erzählt. Die Kinder waren schon in der Schule.

LA: Beim zweiten Mal war aber dasselbe mit dem Klopfen am Fenster?

VP: Ja genau, wir haben keine Glocke.

LA: Welches Fenster war das?

VP: Das Vorzimmerfenster.

LA: Wer hat die Haustüre geöffnet?

VP: Ich, die Türe war aber unversperrt.

LA: Was geschieht dann, Sie gehen nach draußen?

VP: Sie haben mir gesagt, dass es noch einige ungeklärte Umstände und ich und mein Mann sollen mitkommen um das zu klären. Die Leute blieben vor der Tür und ich holte meinen Mann.

LA: Mit welchem Fzg sind Sie weggefahren

VP: Ein Fzg der Marke UAZ, es so ein russischer Jeep.

LA: Wo sind Sie gesessen?

VP: Hinten.

LA: Und die anderen drei Personen?

VP: Ich und mein Mann und weiterer Mann waren hinten, es war eng, aber alle haben hineingepasst.

LA: Warum haben Sie das Handy mitgenommen, können Sie sich das erklären?

VP: Ich bekam Angst, der Soldat hatte Angst, ich habe das Ganze nicht zu Ende angesehen, die Aufnahme war nicht schön, ich dachte nicht dass es so kommt.

LA: Sie sitzen dort, der Soldat kommt herein, Sie erklären er soll gehen! Warum zeigt Ihnen dieser ein Video, wenn Sie ihn wegschicken!

VP: Er hat es halt getan, es war im egal, wem er das erzählt.

LA: Wo wurden Sie hingebracht?

VP: Zum Stützpunkt des Regiments.

LA: Das zweite Mal am darauffolgenden Tag, wurde Sie ebenfalls nicht festgenommen, sondern Sie haben selbst diese Leute begleitet?

VP: Es war gleich, wieder klopfen am Fenster und ich bin rausgegangen und dann habe ich den Mann geholt. Ich habe gehofft dass sie uns glauben und dann in Ruhe lassen.

LA: Warum behalten Sie das Handy und schmeißen es nicht weg?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. Es gibt kein Zurück für uns mehr. Aus dem Grund was ich bereits gesagt habe, wir haben Angst. Mein Schwiegervater wurde dann auch befragt, er arbeitet auch auf diesem Stützpunkt, er wurde gekündigt, weil er nichts gesagt hat über uns. Mehr ist nicht.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Das Schlimmste.“

[...]

Der BF1 gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, er wolle zur Aussage seiner Frau ergänzen, dass die BF3 an einer Entwicklungsstörung aufgrund Chromosomenmutation leide und er dazu Dokumente vorlegen wolle. Die BF3 gehe in die Sonderschule und bekomme keine Behandlungen. Es würden jetzt erst Untersuchungen eingeleitet werden. Die BF3 kratze sich auch die Haut auf, wobei die verschriebenen Salben nicht helfen würden. Am 29.06.2017 hätten sie wieder einen Termin. Der BF1 selbst sei gesund und nehme er keine Medikamente ein.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF1 an, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch, aber noch kein Deutsch. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt, sein Fluchtgrund sei noch aufrecht. Seinen Reisepass habe er abgegeben, der Inlandsreisepass sei noch in Tschetschenien. Der BF1 sei in Skatoy geboren worden, er gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei er Sunnit. Seine Eltern und Geschwister würden noch zu Hause leben. Manchmal würden sie telefonieren. Am letzten Sonntag habe er mit den Eltern telefoniert. Sie hätten mit seinen Eltern gemeinsam im Haus gelebt. Seine Eltern würden noch dort leben. Er sei standesamtlich und traditionell verheiratet.

Weiters führte der BF1 aus, dass er neben seinen Kindern und seiner Frau keine Verwandten hier habe. Er habe sich zum Deutschkurs angemeldet und warte er bis dieser beginne. Zu Hause habe er mit einem LKW-Betonmischer gearbeitet. Seine Frau sei beim Militärstützpunkt Telefonistin gewesen. Sie sei seit über 2 Jahren dort gewesen, 2014 oder 2015, er wisse nicht genau wann. Finanziell sei die Lage in Ordnung gewesen. Er habe keinen sozialen Kontakt zu Österreichern, aber habe er ein paar Bekannte, Leute aus dem Dorf. Er sei in Grundversorgung. Er besuche hier keine weiteren Kurse, keine Schule, keine Universität und keinen Verein. Der BF1 sei nicht vorbestraft. Er habe 11 Klassen der Mittelschule abgeschlossen, Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen und habe er von 2000 bis 2004 in Grozny bei der Polizei gearbeitet. Wegen eines Unfalles sei er gekündigt worden. Er sei in der Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe er keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt. Der BF1 hab in Tschetschenien in der römisch 40 , gelebt. Er habe an dieser Adresse auch den letzten Tag vor der Ausreise verbracht. Am 18.01.2017 hätten sie Tschetschenien verlassen. Sein Vater habe sie zum Flughafen nach Inguschetien ( römisch 40 ) gefahren und von dort seien sie geflogen. 191.000 Rubel hätten die Fahrkarten nach Österreich gekostet. Er habe schon einen Reisepass gehabt, welchen er 2010 beantragt habe. Seine Familie habe 24.000 Rubel für die Reisepässe bezahlen müssen. Befragt, wann er die Pässe für die Familie beantragt habe, gab der BF1 an, am 05.10.2016. Gegen Ende Oktober hätten sie die Pässe bekommen, aber könne er sich nicht so genau erinnern. Die zuständige Behörde in Grozny habe die Pässe ausgestellt.

Zum Grund für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der BF1 wie folgt an:

[...]

„VP: Ich habe bereits bei der ersten Einvernahme meinen Grund angegeben, es kam noch etwas dazu, meine Frau war Telefonisten beim russischen Militär in Tschetschenien. Dann ist mit ihr ein blöder Vorfall passiert. Wie sie mir das erzählt hat, ist ein Militärangehöriger zu Ihr ins Büro gekommen, er bat sie diesen zu verstecken. Dort wo sie arbeitet, ist eine gesperrte Zone. Ich weiß nicht, wie dieser Soldat dort hingekommen ist, sie hat ihn aufgefordert das Zimmer zu verlassen, dann hat er ihr eine Videoaufnahme auf dem Handy gezeigt. Diese Videoaufnahme wurde durch ein Loch gemacht, im Wesentlichen ist es so, dass Soldaten welche nach Syrien nicht gehen wollen, zusammengeschlagen werden. Befragt erkläre ich, dass man auf diesem Video eigentlich nichts zu hören ist. Man hört nur Schimpfwörter, aber der Soldat der im Arbeitszimmer war hat ihr das erzählt, das unangenehmste ist, dass man die Gesichter sieht, nämlich auch die Täter. Der Soldat mit dem Handy hat es meiner Frau so erklärt. Ein paar Minuten danach hörte meine Frau Schritte am Gang und dann haben sie den Soldaten mitgenommen. Das Handy ist bei meiner Frau einfach liegen geblieben. Das war am 14.09.2016. Ich war zu diesem Zeitpunkt in Grozny und habe von dem Vorfall erst erfahren, als ich nach Hause gekommen bin. Das war am selben Tag, am Abend. Als ich nach Hause kam, hat sie mir alles erzählt. Meine Frau hat mir auch erzählt, dass ca. eine Stunde nachdem sie nach Hause kam, waren FSB Leute bei uns zu Hause, sie wurde gefragt, ob sie das Handy gesehen hat, es wurde auch gefragt, ob sie eine Videoaufnahme gesehen hat, meine Frau sagte nur, dass sie nichts weiß. Am 15.09.2016, am nächsten Tag, gegen 10:00 Uhr kamen zu uns, die FSB Mitarbeiter, meine Frau sagte, dass es die gleichen Leute des Vorabends waren. Wir wurden zum Regiments FSB geholt, im Fzg. waren wir hinten und wurden dorthin gebracht und wurden wir dort verhört, so gegen 16:00 Uhr haben sie uns gehen lassen. Wir wurden nicht ständig verhört, befragt erkläre ich, dass wir in verschiedenen Räumen waren, ich und meine Frau. Als ich nach dem Verhör nach Hause kam, habe ich mir diese Videoaufnahme wieder angeschaut und dachte dass ich gegen diese Willkür etwas unternehmen kann, ich kannte ja viele Burschen. Ich habe das Handy in Cellophan gepackt und im Zaun versteckt. Befragt erkläre ich, dass ich es ausgeschaltet habe.

LA: War das Handy zwischen 14. und 15. immer eingeschaltet?

VP: War immer ausgeschaltet, ich habe es halt wieder eingeschaltet, meine Frau hat es sich nicht mehr angeschaut, sie wollte es nicht mehr sehen. Am 16. Kamen wieder Leute zu uns, wieder wurden wir von den gleichen Leuten vom Vortag mitgenommen und zum Regiments FSB gebracht. Wieder einmal wurden wir in unterschiedlichen Räumlichkeiten verhört. Es wurde mir diesmal Drähte an die kleinen Finger angebracht, ich wurde mit Handschellen an den Sessel gefesselt, und während des Verhörs haben sie mir immer wieder Stromschläge verpasst, das war eine Folter. Das dauerte etwa 2 Stunden. Dann hat man uns wieder gehen lassen. Ich komme aus dem Zimmer und ich war am Gang, dort habe ich meine Frau gesehen, ich war geschockt dass ich erfahren habe, dass ich auf die gleiche Weise gefoltert wurde wie ich. Sie hat mir erzählt, dass sie zwei Mal Stromschläge bekommen hat. Sie hat mir auch gesagt, dass sie sich selber sicher war, dass mir auch etwas Schlimmeres passieren könnte, und so hat sie alles gesagt, sie hat gesagt, dass wir das Handy haben. Wir fuhren mit dem Fzg. dieser Leute nach Hause, dort haben sie das Handy an sich genommen und haben uns auch gewarnt, dass irgendjemand, irgendwann diese Videoaufnahme sehen wird, dass wir in einem solchen Fall Probleme bekommen und dass die Stromschocks wie ein Spiel vorkommen werden. Ständig wurde das Gespräch abgehört, man hörte das Gespräch doppelt im Handy. Jedes Mal bei Kontrollposten wurde das Handy und Auto durchsucht bzw. überprüft. Ich habe mir schon Sorgen gemacht, dass man mir etwas unterjubeln werden, so haben wir beschlossen wegzufahren, weil ich ja wusste mit wem wir es zu tun haben. Dort gab es schon schlimmere Vorfälle, die schlimmer ausgegangen sind. Dann haben wir die Pässe geholt und die Flugtickets.

LA: Ist das Ihr Fluchtgrund!

VP: Das ist mein Fluchtgrund. Wir haben uns Mühe gegeben ohne Aufsehen wegzufahren. Am 10.11.2016 hat mich der Dorfvorsteher am Handy angerufen, dass ich zur Regionalverwaltung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität kommen soll. Ich fragte warum, er wusste es aber nicht. Ich fuhr dann dorthin. Am gleichen Tag war ich dort. Der Grund war, als ich dorthin kam, dass …. Als ich noch zur Schule ging, hatte ich einen Klassenkameraden, Ramsan Saluev. Dieser hat sich 1994 den Kämpfern angeschlossen. Während der Zeit bis zum zweiten tschetschenischen Krieg haben wir uns gesehen, als er im Dorf war. 2007 hat man ihn getötet. Unser Dorfvorsteher sagte, dass ich im Zeitraum zwischen 2000 und 2007 mit diesem Saluev gesprochen habe. Das ist aber nicht wahr. Weder meine Verwandten oder Verwandte meiner Frau haben jemals Kontakte zu Kämpfern gehabt. Ich denke mir dass diese Ladung zur Verwaltung hat auch mit dem Handy zu tun. Nach einer Einvernahme und Aufenthalt von 4 Tagen wurde ich wieder frei gelassen. Der Dorfvorsteher arbeitet eng mit dem FSB zusammen, er tut halt seine Arbeit. Das waren aber keine lustigen 4 Tage, ich wurde mit Strom gefoltert, meinem Vater und einigen Bekannten sei Dank, hat man mich mit der schriftlichen Verpflichtung das Land nicht zu verlassen gehen lassen.

LA: Wo ist diese Verpflichtung?

VP: Ich habe nichts.

LA: Möchten Sie noch etwas angeben?

VP: Wir haben, dass dort so begründet, warum wir wegfahren, wegen der gesundheitlichen Probleme unserer Tochter. Zu Hause hat sie auch oft schon hohes Fieber und chronische Bronchitis, wir haben vorher auch schon in anderen Städten Ärzte behandelt. Meine Frau hat unbezahlten Urlaub genommen, und wir haben gesagt dass wir nach Moskau fahren. Am Tag der Abreise wurden unsere Sachen komplett durchsucht. Der Dorfvorsteher ist mit der Tante meiner Frau verheiratet, das wollte ich auch noch erwähnen. Das sind alle Gründe. Ich wusste dass es nur der Anfang ist und es weiter gehen wird.

LA: Vom Dorfvorsteher glauben Sie keine Unterstützung zu bekommen?

VP: Nein, niemals… auf keinen Fall. Weil er nicht so ein Mensch ist, wir hatten zum Ende überhaupt keinen familiären Kontakt mehr, es wird auch in der Zukunft keine mehr geben.

LA: Können Sie sich erklären, warum Ihre Frau das Telefon nach Hause mitgenommen hat?

VP: Sie hat es so erklärt, … irgendwie… um es irgendwie zu veröffentlichen damit es aufhört.

LA: Hat Ihre Frau Sie jemals aufgefordert etwas zu unternehmen?

VP: Sie hatte mich nicht ersucht, ich wollte es aber selber öffentlich machen.

LA: Warum lassen Sie das Handy zu Hause?

VP: Ich habe es ja versteckt. Es wäre gefährlich, wenn es nicht von uns ausgegangen werden, als wir in Traiskirchen schon waren, habe ich mit meinem Vater und meinem Bruder telefoniert und sie sagten mir, dass irgendwer im Youtube schon gesehen hat,. … ich selbst habe diese nicht gefunden. Ich befürchte deswegen auch Probleme, man könnte mich beschuldigen.

LA: Hat Ihr Vater das Video gesehen?

VP: Nur mein Vater.

LA: Wann hat dieser das Video gesehen?

VP: Am 15.

LA: Als Sie das Handy versteckt haben, haben Sie dieses nicht wieder herausgenommen?

VP: Ich habe es nur einmal im Zaun versteckt und dann haben die Leute das Handy schon mitgenommen. Am 15. waren meine Eltern nicht zu Hause. Ich habe via Handy diese Aufnahme meinem Vater gezeigt.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Ich habe über Skype meinem Vater das abspielende Handyvideo gezeigt.

LA: Noch einmal, warum werden die Behörden weiterhin Sie bedrohen?

VP: Ich kenne einige Vorfälle, … es gibt viele Vorfälle, … im Vergleich zu meinen Problemen, waren diese klein. Ich fürchte mich einfach dass diese Belästigung und Bedrohungen weiter gehen. Ich bin nicht wegen meiner Tochter hier, wir haben uns zu Hause auch um die Gesundheit meiner Tochter gekümmert. Hier in Österreich haben wir aber erst erfahren, dass sie an „Dublikationssyndrom“ leidet.

LA: Beim ersten Vorfall als Sie von zu Hause abgeholt wurden, wie spät war es und alle weiteren Details!

VP: Am 15. Kamen gegen 10:00 Uhr, Mitarbeiter vom FSB, ich glaube es waren zwei oder doch drei. Mich und meine Frau haben sie mitgenommen. Befragt erkläre ich, dass ich und meine Frau am Rücksitz waren und noch ein Mitarbeiter. Ich kann mich aber nicht an alle Details erinnern.

LA: Wie kamen die Leute ins Haus?

VP: Sie kamen nicht ins Haus, sie kamen in den Hof, …sie klopften an.

LA: Wo klopften Sie an?

VP: Vorzimmerfenster.

LA: Wer hat die Türe geöffnet?

VP: Ich kann mich nicht erinnern. Wir sind beide hinausgegangen. Es waren glaube ich auch die Kinder irgendwo… beim ersten Mal sind wir alleine nach Hause gekommen.

LA: Wie war es bei der zweite Festnahme?

VP: Alles gleich, sie haben wieder angeklopft, wir sind wieder gemeinsam sofort nach draußen gegangen. Bei uns sind die Türen und Fenster nicht versperrt.

LA: Haben Sie die Türe geöffnet?

VP: Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß nicht mehr…

LA: Warum behalten Sie das Handy und schmeißen es nicht weg?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Das Schlimmste.“

[...]

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden folgende medizinische Unterlagen für die BF3 vorgelegt:

-        Ambulanzbefunde einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde von Februar, März, April und Mai 2017;

-        humangenetisches Gutachten vom 06.03.2017, wonach keine offensichtliche Bedeutung der Duplikationen für die Symptomatik der BF3 bestehe;

-        psychologischer Befund vom 23.05.2017, wonach die BF3 eine leichte Intelligenzminderung habe.

8. Am 18.07.2018 wurde betreffend den BF1 und die BF2 medizinische Unterlagen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Demnach wurde beim BF1 zuletzt (02.07.2018) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihm das Medikament Pregabalin 150mg verordnet. Bei der BF2 wurden zuletzt (am 02.07.2018) ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie zusätzlich eine Insomnie diagnostiziert und ihr das Medikament Pregabalin 150mg verordnet.

9. Am 18.10.2018 wurde für den BF1 eine Teilnahmebestätigung vom 11.10.2018 betreffend den Lehrgang „Basisbildung Modul 1“ des Berufsförderungsinstituts in Vorlage gebracht.

10. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 wurden der BF1 und die BF2 vom BFA aufgefordert, bis 28.11.2018 bekanntzugeben, ob sich in ihrer familiären Situation bzw. bei den Kindern (hinsichtlich der Fluchtgründe, Rückkehrsituation und Gesundheitszustand) etwas geändert habe, sie eine Beschäftigung nachgehen würden, sich sonstige Integrationsmaßnahmen (wie etwa Deutschkurse) ergeben hätten.

11. Am 09.01.2019 wurden eine Kursbestätigung des BF1 vom 20.12.2018, betreffend den Besuch des Moduls 2 im Rahmen der Basisbildung eines Berufsförderungsinstituts sowie ein Befund der BF3 einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 13.12.2018 vorgelegt. Demnach sei die BF3 in laufender stationärer/teilstationärer und ambulanter Behandlung wegen ADHS (F90.0), kombinierter umschriebener Entwicklungsverzögerung (F83), Enuresis und Stressinkontinenz (F98.0), Essstörung (picky eater F50.8), Xerosis cutis (L85.3), psychosozialen Belastungen (Achse V: 7.1 Migration, 8.1,3 chron. zwischenmenschliche Belastung im Zusammenhang mit Schule) und sei das psychosoziale Funktionsniveau (Achse 6) derzeit bei 3. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF3 im Heimatland nicht die erforderliche Behandlung und individuelle Beschulung erhalten würde, ihre Zukunftschancen massiv beeinträchtigt wären und die Gefahr, weiteren körperlichen und seelischen Schaden zu erleiden gegeben sei. In Österreich bestehe die Hoffnung, dass es durch kontinuierliche und koordinierte Anstrengungen seitens der Schule, der Therapeuten, der ärztlichen und intrafamiliären Betreuung gelingen könnte, die BF3 zu einer beruflichen Tätigkeit im geschützten Bereich zu bringen, mit der Möglichkeit sich später selbst erhalten zu können. Ihre deutliche Entwicklungsverzögerung sei auch auf die im Heimatland nicht vorhandenen therapeutischen und schulischen Möglichkeiten zurückzuführen. Aus diesem Grund bestehe ein klarer humanitärer Grund für den notwendigen weiteren Aufenthalt in Österreich.

12. Am 22.01.2019 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben des Direktors einer Sonderschule, datiert mit 28.11.2018, in Vorlage gebracht.

13. Am römisch 40 wurde die BF7 im Bundesgebiet geboren. Am 28.02.2019 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, die österreichische Geburtsurkunde sowie der Meldezettel der BF7 vorgelegt und wurde um Aufnahme in das Familienverfahren gebeten.

14. Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 wurden die BF2 vom BFA aufgefordert bekanntzugeben, ob die BF7 eigene Fluchtgründe habe, diese gesund sei bzw. was die BF7 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten habe.

15. Am 25.03.2019 langte die diesbezügliche Stellungnahme beim BFA ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF7 eigene Fluchtgründe habe, da sich in Tschetschenien schon junge Mädchen verhüllen müssten, was die BF2 für ihre Tochter nicht möchte. In Tschetschenien sei es verboten zu turnen bzw. Turnhosen zu tragen. Schwimmen und Badekleidung sei für Mädchen ebenfalls verboten. Die BF2 wolle, dass ihre Tochter frei aufwachsen könne und später selbst entscheiden könne, was sie machen möchte und welchen Sport sie ausüben wolle. Die BF7 sei gesund. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würde dem BF1 bestimmt etwas passieren, er könnte ermordet oder entführt werden. Die BF2 könne nicht alleine für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen.

16. Mit jeweils als „Bescheid“ bezeichneten Erledigungen, datiert mit 12.04.2019, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Rahmen der Einvernahme Widersprüche zwischen den Aussagen des BF1 und der BF2 hinsichtlich der Bezahlung der Flugtickets, der Anhaltung des BF1 sowie zum Zeitpunkt des Versteckens des Mobiltelefons ergeben hätten. Das Vorbringen sei unglaubwürdig. Auch der Umstand, dass die BF im Oktober 2016 Reisepässe beantragt und erhalten hätten, sei ein Indiz dafür, dass es sich bei dem vermeintlichen Vorfall im November (Festnahme und Folterung des BF1) nicht um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt habe. Weiters hätten die BF die Russische Föderation legal via Flugzeug verlassen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden. Im Falle tatsächlicher Furcht vor behördlicher Verfolgung wäre anzunehmen, dass die BF es vermieden hätten, bei ihrer Ausreise in Kontakt mit den Behörden zu treten und spreche der Umstand, dass es im Zuge der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gegeben habe, gegen das Vorliegen einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung. Weiters habe der BF1 geschildert, dass die BF2 für die Ausreise bezahlten Urlaub genommen habe, was zeige, dass diese weiterhin beim Militär angestellt gewesen sei. Wären der BF1 und die BF2 tatsächlich mehrmals vom FSB verhört, gefoltert und abgehört worden, wäre nicht anzunehmen, dass die BF2 weiterhin beim Militär (in einer gesperrten Zone) arbeiten könnte. Auch in der Einvernahme der BF2 hätten sich Widersprüche zum Erhalt des Mobiltelefons und zum Grund für die Mitnahme des Handys ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die BF2 das Handy behalten und mit nach Hause genommen habe bzw. sie den sicherheitsrelevanten Vorfall nicht ihrem Vorgesetzten gemeldet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt handle und sei dem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters seien die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch über 2 Monate in Russland verblieben. Zum Vorbringen betreffend die BF7 (bzw. der anderen Töchter), wonach sich in Tschetschenien junge Mädchen verhüllen müssten und keine Badebekleidung tragen dürften, wurde darauf hingewiesen, dass laut den Länderfeststellungen Frauen in Tschetschenien seit 2008 Ämter und Bildungseinrichtungen nur betreten dürften, wenn sie einen langen Rock tragen würden und Arme und Haare bedeckt seien. Weitere Einschränkungen seien nicht erwähnt und würden Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Lage zu verbessern und auch Frauenrechtsorganisationen tätig sein. Muslimische Kleidungsvorschriften würden sich zudem auf die Region Nordkaukasus beschränken und bestehe für die BF die Möglichkeit dieser Problematik durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation vorzubeugen. Die BF könnten daher nach Tschetschenien bzw. in andere Teile Russlands zurückkehren und sich ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des BF1 sichern. Die BF3 leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und seien diese in der Russischen Föderation behandelbar bzw. die von ihr benötigten Medikamente laut den herangezogenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation auch erhältlich. Eine außergewöhnliche Integration in Österreich liege nicht vor, weshalb Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien.

17. Dagegen brachten die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte unzureichend seien. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Zum Widerspruch betreffend die Bezahlung der Tickets sei darauf hinzuweisen, dass der BF1 die Tickets reserviert habe und stimme es, dass die Flugtickets am 12.11.2016 gegen Barzahlung ausgestellt worden seien. Die Barzahlung sei jedoch nicht vom BF1, sondern von dessen Bruder getätigt worden. Der BF1 sei zu diesem Zeitpunkt, wie er ausgesagt habe, nicht im Stande gewesen, diese Barzahlung zu tätigen, da er festgehalten und gefoltert worden sei. Die BF2 habe das Mobiltelefon wegen Unsicherheit/Angst behalten bzw. habe sie das darauf gespeicherte Video eventuell veröffentlichen wollen. Zu den Widersprüchen hinsichtlich des Zeitpunktes des Versteckens des Mobiltelefons sei anzumerken, dass dieses am Abend des 15.09.2016 geschehen sei, wie es der BF1 ausgesagt habe. Der Widerspruch sei in der angstbehafteten Situation für die BF2 gelegen. Zum Vorhalt des BFA, dass die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch über 2 Monate in Russland geblieben seien, sei auszuführen, dass ihnen verboten worden sei, auszureisen. Auch seien ihre Telefone überwacht worden und sie bei Straßenkontrollen kontrolliert worden. Es sei daher unmöglich gewesen, gleich nach dem Vorfall auszureisen. Sie hätten daher versucht sich so unauffällig wie möglich zu verhalten, was auch die weitere Anstellung der BF2 erkläre. Überdies hätten sie bereits Vorbereitungen zur Ausreise getätigt und seien die Flugtickets reserviert und die Pässe beantragt worden. Nach dem Vorfall im November, als der BF1 entführt und neuerlich gefoltert worden sei, sei den BF bewusst geworden, dass sie nicht länger in Tschetschenien bleiben könnten, ohne neuerlich Repressalien zu befürchten. So seien sie auch mit dem Flugzeug ausgereist. Als Vorwand dafür sie die medizinische Behandlung der BF3 genannt worden, um erst nach Moskau und dann nach Europa zu gelangen. Dafür seien sie sogar aus Inguschetien und nicht aus Tschetschenien geflogen. Den BF sei daher Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Eine IFA stehen ihnen nicht zur Verfügung. Das BFA habe auch Ermittlungen zum Privatleben der BF unterlassen. Der BF1 habe bereits Deutschkurse aus dem Niveau A2 besucht und sich darum bemüht, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu finden. Er habe bereits beim Roten Kreuz und der Freiwilligen Feuerwehr um eine Tätigkeit angesucht, jedoch ohne Erfolg. Die BF3 bis BF6 würden in die Schule gehen, sehr gut Deutsch sprechen und in einem Fußballverein spielen. Die BF7 sei in Österreich geboren. Die BF3 leide an einer Entwicklungsverzögerung, besuche die Sonderschule und habe sie durch einen Autounfall starke Verletzungen am Kopf erlitten. In ihrem Heimatland würde sie keine adäquate Behandlung finden. Das Kindeswohl sei nicht miteinbezogen worden. Die minderjährigen BF würden kein Russisch sprechen, da zu Hause Tschetschenisch gesprochen werde. Im Kindergarten und der Schule würden sie Deutsch sprechen und wären sie bei einer Rückkehr mit einer ihnen unbekannten Sprache konfrontiert. Sie wären enormer Diskriminierung ausgesetzt und einen wesentlichen Bildungsmangel erleiden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei daher auf Dauer unzulässig.

18. Am 29.05.2019 legte der BF1 beim BVwG ein handschriftliches Schreiben auf Deutsch vor, wonach er, wenn er nach Tschetschenien zurückkehre, getötet oder eingesperrt werde. Er habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, immer gearbeitet und sei er ganz gesund. Der BF1 wolle arbeiten gehen und keine Sozialhilfe erhalten. Er beantrage daher den Austausch seines Führerscheines, in der Hoffnung eine Stelle zu finden.

19. Am 28.10.2019 langte beim BFA der urkundentechnische Untersuchungsbericht des russischen Führerscheins des BF1 ein. Demnach hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben.

20. Am 04.03.2020 wurde dem BVwG bzw. dem BFA ein polizeilicher Anlassbericht vom 03.03.2020 vorgelegt, wonach beim BF1 (seit 22.01.2017) der Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung bestehe bzw. diesbezüglich eine Anzeige erstattet worden sei. Der BF1 sei am 03.03.2020 von Beamten der Cobra auf Grund einer gerichtlich angeordneten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen worden und sei er am 04.03.2020 in eine Justizanstalt eingeliefert worden.

21. Am 05.03.2020 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, worin insbesondere ausgeführt wurde, dass die Bedrohungen der Behörde durch die Flucht der BF kein Ende genommen hätten. Der Bundessicherheitsdienst (BSD) habe die Familie des BF1 bedroht. Die Behörde habe dem Vater des BF1 „Einladungen“ geschickt, zur Behörde zu kommen und dort sei er dann stundenlang zum BF1 befragt worden. Immer wieder seien ihm dieselben Fragen gestellt worden („Wo ist dein Sohn? Wir müssen mit ihm reden. Er muss zurückkommen, wir brauchen Information von ihm.“) und sei dem Vater auch versichert worden, dass es für den BF1 nicht gefährlich sei. Die Einladungen der Behörde hätten so ausgesehen, dass man angerufen werde und zu einem Termin kommen solle. Komme man dem nicht nach, werde man mit Gewalt hingebracht. Der Vater des BF1 sei ca. 11 Mal in 6 Monaten zu solchen Terminen geladen worden. Angefangen hätte dies im Februar, ca. 1 Monat nachdem die Familie bereits in Österreich gewesen sei. Vor lauter Kummer und Sorge um den Sohn, sei der Vater des BF1 schließlich am 12.05.2019 verstorben. Nach der ersten Einladung habe der Vater einen Herzinfarkt erlitten. Nach und nach sei es ihm immer schlimmer gegangen, bis er einen Schlaganfall erlitten habe und verstorben sei. Etwa einen Monat nach dem Tod des Vaters (Ende Juni) habe der BF1 einen Anruf von seinem jüngeren Bruder bekommen. Dieser habe ebenfalls Einladungen von der BSD bekommen. Auch von diesen hätten sie wissen wollen, wo sich der BF1 aufhalte und hätten sie ihm gesagt, dass er zurückkommen solle und man Informationen von ihm brauche. Auch der Schulfreund des BF1 sei mittlerweile verstorben. Dieser sei offenbar in Besitz von Waffen, welche er so gut versteckt habe, dass nicht einmal die Behörde diese finden könne. Die Behörde sei der Meinung gewesen, dass der BF1 vom Versteck der Waffe wüsste. Beim Anruf habe der BF1 seinem Bruder erzählt, dass sie zwar gute Freunde gewesen seien, aber er nicht wisse, wo sich die Waffen befinden würden. Der Bruder habe dies der Behörde weitergeleitet, doch habe man ihm nicht geglaubt. Die Behörde sei der Meinung gewesen, der BF1 verschweige, wo sich die Waffen befinden würden. Es habe dann einen verheerenden Vorfall gegeben, wo der jüngere Bruder des BF1 mit dem Auto unterwegs gewesen, angehalten und kontrolliert worden sei und man im Auto Drogen gefunden habe, welche nicht seine gewesen seien. Es seien absichtlich Drogen im Auto des Bruders in einer Tasche mit Dokumenten versteckt worden, im Wissen, dass dieser kontrolliert werde. Der Bruder sei festgenommen worden. Dieser habe nie etwas mit Drogen zu tun gehabt, er habe eine Familie, 3 Kinder und lebe ein normales Leben. Anfang Oktober letzten Jahres sei der Bruder verhaftet worden. Der BF1 habe seitdem nichts von ihm gehört und wisse er auch nicht, wie es diesem gehe. Durch Bekannte habe der BF1 erfahren, dass der Bruder am Leben sei, sich jedoch im Gefängnis in Grosny befinde. Er sei gefoltert und geschlagen worden und habe nicht ordentlich gehen können. Der BF1 wisse nicht, wie es dem Bruder jetzt gehe oder ob dieser entlassen worden sei. Der BF1 habe dadurch starke psychische Probleme, er leide unter Schlafstörungen und gehe es ihm generell sehr schlecht.

22. Der polizeiliche Abschlussbericht betreffend den Verdacht gegen den BF1 auf fortgesetzte Gewaltausübung, datiert mit 01.04.2020, langte am 02.04.2020 beim BFA ein. Am 20.04.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF1 aus der Justizanstalt entlassen worden sei.

23. Am 10.06.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem BVwG bzw. dem BFA mit, dass der BF1 von Interpol Moskau unter den Personendaten römisch 40 , geboren römisch 40 , identifiziert worden sei.

24. Am 02.12.2020 langte beim BVwG bzw. beim BFA eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 02.12.2020 ein, wonach das Verfahren gegen den BF1 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG vom 25.06.2020 eingestellt worden sei.

25. Am 04.12.2020 langte betreffend den minderjährigen BF4 ein polizeilicher Abschlussbericht vom 09.08.2020 ein, wonach dieser (und andere minderjährige russische Staatsbürger) verdächtig und auch geständig seien, am 24.05.2020 eine Sachbeschädigung (Durchtreten einer morschen Holzplatte) begangen zu haben, wobei der Sachschaden in der Höhe von 100€ von den Kindern bereits beglichen worden sei. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 125, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2020).

26. Mit Beschlüssen des BVwG vom 13.04.2021, GZlen.: W237 2218901-1/17E, W237 2218898-1/7E, W237 2218892-1/7E, W237 2218900-1/7E, W237 2218895-1/10E, W237 2218893-1/7E, W237 2218891-1/4E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die kurzen Schriftzüge der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschriften der angefochtenen Bescheide zwar offenkundig von derselben Person stammen würden, keiner der kurzen Schriftzüge allerdings die Merkmale einer Unterschrift erfüllen würde, sondern bloße Paraphen darstellen würden. Den (als Bescheide bezeichneten) Erledigungen der belangten Behörde vom 12.04.2019 fehle es jeweils mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerden gegen absolut nichtige Erledigungen richte. Dies habe den Mangel der Zuständigkeit des BVwG zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz seien stattdessen nach wie vor beim BFA anhängig.

27. In weiterer Folge wurde den BF mit Schreiben des BFA vom 19.04.2021 Parteiengehör gewährt und die BF aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich diverse Fragen (zur persönlichen Problemlage im Herkunftsstaat, Rückkehrhindernissen und dortigen Wohnverhältnissen, zu ihrem Gesundheitszustand sowie ihrer Integration in Österreich) auf Deutsch zu beantworten bzw. dies durch Bescheinigungsmittel zu belegen. Den BF wurde auch das Länderinformationsblatt der Russischen Föderation zugesendet und ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

28. Am 05.05.2021 langte die diesbezügliche Stellungnahme der BF beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Situation im Heimatland verschlechtert habe. Menschen würden entführt und später tot aufgefunden werden. Bezüglich der persönlichen Situation sei bereits am 02.03.2020 eine Stellungnahme (Beschwerdeergänzung) übermittelt worden. Der Bruder des BF1 sei seit März 2020 immer wieder zum BSD geladen worden, zuletzt vor ca. einem Monat. Ihm sei aufgetragen worden, die BF zu überreden, wieder nach Tschetschenien zurückzukehren. Der BF1 und die BF2 hätten immer im Dorf Borsoy gewohnt. Die BF3 würde regelmäßige Medikamente (Quetialan, verschiedene Salben) nehmen und sei in psychiatrischer Behandlung. Die BF hätten keine Verwandten in Österreich. Der BF1 habe auf der Baustelle mit einer Betonpumpe gearbeitet, die BF2 sei Telefonistin bei der russischen Armee gewesen. Der BF1 habe die Deutschkurse A1 und A1+ besucht. Zurzeit stehe er auf der Warteliste für einen A1-Kurs für Fortgeschrittene. Die älteren 4 Kinder würden in Österreich die Pflichtschule besuchen. BF4 und BF5 würden in die NMS gehen, die BF7 besuche die Volksschule. Die BF3 habe die Sonderschule besucht, jedoch sei ihr wegen ihrer fordernden Art im Unterricht (welche auf ihre Krankheit zurückzuführen sei) nahegelegt worden, die Schule zu verlassen. Der BF1 habe bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern lediglich beim Soma-Markt ehrenamtlich arbeiten können. Die BF würden über die Grundversorgung ein Quartier erhalten und Verpflegungsgeld bekommen. Die Kinder seien oft im Park spielen. Der BF1 und die BF2 würden versuchen in der Freizeit Deutsch zu lernen. Die BF3 würde sie aufgrund ihrer Krankheit sehr fordern, ständig müsse jemand aufpassen. Sie würden auch gerne als Familie zusammen spielen. Der BF1 und die BF2 hätten Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen. Weiters wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Familie nicht nur wegen der Causa mit dem Handy, sondern auch wegen des Vorfallen mit dem ehemaligen Klassenkameraden einen legitimen Fluchtgrund habe. Die Bedrohungen durch die Behörde hätten auch durch die Flucht kein Ende genommen. Die Familie des BF1 sei im Heimatland bedroht worden, der Bruder des BF1 entführt worden und befinde sich in Grozny im Gefängnis. Auch die Beeinträchtigung der BF3 sei sehr belastend für die Familie. Diese sei seit 2017 in stationärer/ambulanter Behandlung und werde dadurch bestätigt, dass sie dauernde Aufsicht und Betreuung benötige. Durch die medizinische Betreuung und Sonderbeschulung in Österreich habe sie deutliche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht. Zudem müsse abgesehen von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten auch eine tatsächliche Zugänglichkeit geprüft werden. Die Behandlungs- und Medikamentenkosten müssten den finanziellen Möglichkeiten der BF gegenübergestellt werden. Das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerkes sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen sei zu berücksichtigen. Eine fehlende medizinische Versorgung würde bei der BF3 zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Zu den Länderinformationen wurde ausgeführt, dass diese nicht hinreichend auf die Covid-Pandemie eingehen würden. Die generelle Lage in Russland/Tschetschenien sei prekär und würden die Länderberichte keine Abschnitte zu Menschen mit Behinderungen enthalten. Die BF3 sei besonders vulnerabel und würde in Anbetracht der Corona-Pandemie eine Abschiebung für diese eine reale Lebensgefahr bedeuten. Der psychische Gesundheitszustand der BF3 müsse auch beim Privatleben iSd Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Konkret bedeute dies, dass die BF3 seit 2017 in regelmäßiger ambulanter/stationärer Behandlung stehe, konstante Betreuung und Aufsicht benötige und es nicht möglich sei, sie alleine zu lassen. Ihr Zustand habe sich, seit sie in konstanter medizinischer Behandlung sei, etwas verbessert. Es sei davon auszugehen, dass es der BF3 in Russland nicht möglich sein werde, sich selbst eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Sie würde im Falle der Rückkehr ohne Unterstützung und Betreuung in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es bestehe daher ein hohes privates Interesse am Verbleib in Österreich.

Mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

-        ärztliche Bestätigung der BF3 einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 29.04.2021;

-        Empfehlungsschreiben eines pensionierten Sonderschuldirektors für die BF, datiert mit 23.04.2021;

-        Bestätigung vom 26.04.2021, wonach der BF1 an einem Deutschkurs Niveaustufe A1 teilgenommen habe (10.02.2020-02.03.2020);

-        Empfehlungsschreiben des stellvertretenden Obmannes eines Vereines zur Unterstützung für Asylwerber;

-        Schulbesuchsbestätigungen von BF4 bis BF6 von April 2021;

-        Bestätigung vom 20.01.2020, wonach der BF1 einen Deutschkurs in einem Pfarrheim besuche;

-        Zeitbestätigung vom 28.01.2020, wonach der BF1 in einem Markt im Zeitraum Oktober/November im Ausmaß von 30 Wochenstunden ehrenamtlich gearbeitet habe und er die Tätigkeit aufgrund seiner Erkrankung beenden habe müssen;

-        Schulnachricht der BF6 aus dem Schuljahr 2019/20;

-        Schulbesuchsbestätigungen für BF4 und BF5 aus dem Schuljahr 2018/19;

-        Fotografien diverser Salben/Medikamente (Advantan, Fucidin, Baneocin, Fenistil, Elocon, Fusicutan).

29. Am 07.05.2021 stellte das BFA betreffend das gegen den BF1 geführte Ermittlungsverfahren wegen fortgesetzter Gewaltausübung eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft, wobei diese am 10.05.2021 mitteilte, dass das Ermittlungsverfahren am 02.04.2020 von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Eine Verständigung des BFA dürfte irrtümlich unterblieben sein.

30. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.05.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).

Die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der BF wurde im Wesentlichen gleich wie in der Erledigung des BFA vom 12.04.2019 begründet und ergänzend ausgeführt, dass auch der Argumentation in der Beschwerde, wonach der Bruder des BF1 die Flugtickets bezahlt hätte, nicht gefolgt werden könne bzw. nicht mit den Aussagen des BF1 übereinstimme. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach der Vater des BF1 bzw. danach auch der Bruder des BF1 (mehrmals) von den Behörden geladen worden seien, seien nicht nachvollziehbar und nicht mit den eigenen Angaben des BF1 vereinbar. Zum Vorbringen betreffend die Kleidungsvorschriften für Mädchen in Tschetschenien wurden im Bescheid ebenfalls die selben Ausführungen wie in den Erledigungen vom 12.04.2019 getroffen. Die BF könnten nach Tschetschenien bzw. in andere Teile Russlands zurückkehren und sich ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des BF1 sichern. Die BF würden in der Heimat auch über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfügen, zumal diverse Familienangehörige dort leben würden. Die BF3 leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern seien ihre Krankheiten dort behandelbar und würden diese einer Rückkehr nicht entgegenstehen. Die Kinder würden in Obhut der Eltern nach Russland zurückkehren und hätten sich der BF1 und die BF2 schon vor ihrer Ausreise um die BF3 gekümmert. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2021 gehe hervor, dass Personen mit geminderten Intelligenzquotienten bzw. kognitiven Beeinträchtigungen für gewöhnlich bei ihren nahen Verwandten leben würden und seien außerhalb Tschetscheniens zum Teil betreutes Wohnen für mental eingeschränkte Personen mit 24h-Betreuung vorhanden. Die von der BF3 benötigten Salben für ihre Hauterkrankung seien in der Russischen Föderation erhältlich. Das Medikament Quetialan sei laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.2021 in Tschetschenien verfügbar. Eine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich liege nicht vor, weshalb Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien.

31. Am 31.05.2021 wurde dem BFA ein polizeilicher Abschlussbericht vom 23.11.2020 vorgelegt, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF1 ein Delikt nach dem SMG (Paragraph 27, Absatz eins,) begangen habe.

32. Gegen die Bescheides des BFA vom 14.05.2021 richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des Vertreters der BF1 bis BF7 vom 14.06.2021 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte unvollständig seien und sich nicht auf das individuelle Vorbringen der BF beziehen würden. Im konkreten Fall würde es um den physischen Zwang und Druck, mit dem Soldaten für den Syrien-Einsatz rekrutiert werden und um dessen mediale Verbreitung gehen. Auch würde im Mittelpunkt des Vorbringens der BF stehen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden durch Folter Ermittlungsergebnisse erreichen wollen. Diese Aspekte würden sich nicht in den Länderfeststellungen widerspiegeln und seien auch im Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch auf die besonderen medizinischen Bedürfnisse der BF3 zur Behandlung von Entwicklungsverzögerungen bzw. über Einrichtungen, die den passenden Umgang mit solchen Patienten pflegen würden, sei nicht Bezug genommen worden, sondern werde die Lage des Gesundheitssystems nur allgemein beschrieben. Auch die Corona-Pandemie werde in den Länderfeststellungen nicht berücksichtigt. Das Asylvorbringen sei vom BFA zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet worden und Widersprüchlichkeiten erkannt worden, die leicht auflösbar seien. Betreffend den Widerspruch hinsichtlich der Festnahme des BF1 und der gleichzeitigen Barzahlung der Flugtickets am 12.11.2016, sei anzumerken, dass die Barzahlung am 12.11.2016 durch den Bruder des BF1 erfolgt sei. Der BF1 habe nie behauptet, die Barzahlung persönlich vorgenommen zu haben. Gerade der Umstand, dass die Tickets in bar bezahlt worden seien belege die Dringlichkeit der Ausreise. Auch die Beantragung der Reisepässe im Oktober 2016 spreche dafür, dass die BF unter starkem Verfolgungsdruck gestanden seien, da bereits im September 2016 eine massive behördliche Verfolgung der BF stattgefunden habe. Die scheinbaren Widersprüche hinsichtlich der Angaben zum 14. und 15.09. wären ebenso leicht aufzuklären gewesen, zumal das Video sowohl am 14. als auch am 15.09. angesehen worden sei bzw. zuletzt auch vor dem Verhör dem Vater gezeigt worden sei, nachdem es am 14.09.2016 versteckt worden sei. Offensichtlich meine die Behörde, dass das Mobiltelefon, nachdem es zunächst versteckt worden sei, in der Folge nicht aus dem Versteck zur Betrachtung des Videos genommen worden sei und ziehe damit eine schwer nachvollziehbare Schlussfolgerung. Wenn die kriminaltechnischen Ermittlungen der tschetschenischen Sicherheitsbehörden bemängelt werden, da die Durchführung einer Hausdurchsuchung, um das Telefon aufzufinden, vermisst werde, so hätten die BF keinen Einfluss auf die Art und Weise wie tschetschenische Sicherheitsbehörden ihre Erhebungen durchführen. Wenn vom BFA die Art und Weise der Ausreise problematisiert werde, so sei die Ausreise auf dem Luftweg die einzige Möglichkeit gewesen und hätten die BF natürlich große Angst gehabt an der Ausreise gehindert zu werden. Sie hätten aber als Begründung die medizinische Behandlung der BF3 genannt, um erst nach Moskau und dann nach Europa zu gelangen und sei die Ausreise auch nicht aus Tschetschenien, sondern aus Inguschetien erfolgt. Dem Vorhalt, dass die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch weiter im Heimatland verblieben seien, sei zu entgegnen, dass eine rasche Ausreise wegen der Telefonüberwachung und den Straßenkontrollen nicht möglich gewesen sei und sie zunächst versucht hätten sich unauffällig zu verhalten. Das Vorbringen der BF sei asylrelevant und drohe ihnen bei einer Rückkehr auch unmenschliche/erniedrigende Behandlung. Eine IFA bestehe nicht. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei auch im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangelhaft, ausreichende Ermittlungen zum Privatleben seien nicht getätigt worden. Der BF1 habe bereits Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht, sich bemüht eine ehrenamtliche Tätigkeit zu finden. Die schulpflichtigen Kinder würden die Schule besuchen, sehr gut Deutsch sprechen und in einem Fußballverein spielen. Die jüngste Tochter sei in Österreich geboren. Die BF3 leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche daher eine für ihre Bedürfnisse geeignete Schule. Sie habe ferner durch einen Autounfall starke Verletzungen am Kopf erlitten. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, würde die BF3 keine adäquate Behandlung finden. Auch das Kindeswohl sei nicht miteinbezogen worden. Die minderjährigen Kinder würden kein Russisch sprechen, sondern im Kindergarten und der Schule nur Deutsch sprechen. Sie würden im Falle einer Rückkehr mit einer ihnen unbekannten Sprache konfrontiert. Sie wären daher enormer Diskriminierung ausgesetzt und einen wesentlichen Bildungsmangel erleiden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei daher auf Dauer unzulässig und würde Artikel 8, EMRK verletzen. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen neu vorgelegt:

-        Bestätigung des BFI vom 25.10.2018 vor, wonach der BF1 an einem 112-stündigen Modul 1 im Rahmen der Basisbildung des BFI teilgenommen habe;

-        ärztliche Bestätigungen einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie betreffend die Krankheiten und der laufenden Behandlung der BF3 vom 14.06.2018 und 31.08.2020;

-        zum Teil unleserliche, handgeschriebene Rezepte eines Landesklinikums betreffend die BF3 vom 29.04.2021, womit ihr Salben für die Haut (Excipial Lipolotio 500ml und Elidel 10mg) sowie das Medikament Trittico 150mg verschrieben wurden;

-        Schulbesuchsbestätigungen des BF4 und der BF5;

-        Ergebnis einer Deutsch-Schularbeit des BF4 vom 02.03.2021 (Gesamtnote: 2 Standard);

-        Schulbesuchsbestätigungen des BF4 und der BF5 einer NMS vom 26.04.2021;

-        Schulbesuchsbestätigung der BF6 einer Volksschule vom 28.05.2021;

-        undatiertes Schreiben des Klassenvorstandes/Deutschlehrers der BF5, wonach diese derzeit im 10. freiwilligen Schuljahr die 4. Klasse einer Mittelschule besucht und diese im Juni 2021 positiv abschließen werde;

-        Schulnachricht der BF6.

33. Am 27.09.2021 langte ein polizeilicher Abschlussbericht vom 13.09.2021 ein. Demnach sei der BF4 verdächtigt, am 07.05.2021 eine Körperverletzung begangen zu haben und die Hilfeleistung unterlassen zu haben. Am 28.09.2021 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 27.09.2021 ein, wonach das Ermittlungsverfahren gegen den BF4 wegen Paragraph 95, (1) StGB (Unterlassene Hilfeleistung) eingestellt worden sei.

34. Am 31.05.2022 wurde ein Schreiben des BMI vom selben Tag vorgelegt, wonach der BF4 als römisch 40 , geb. römisch 40 von Interpol Moscow identifiziert worden sei.

35. Am 06.07.2022 langte ein Schreiben des Landesgerichts St. Pölten ein, wonach am 12.07.2022 eine Hauptverhandlung wegen Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, (1) StGB in einer Jugendstrafsache gegen den BF4 stattfinde.

36. Am 12.08.2022 wurden die BF vom erkennenden Gericht zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 03.10.2022 geladen und ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (Stand 21.04.2022) übermittelt.

37. Am 31.08.2022 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 12.07.2022, GZl.: 13 Hv 50/22y, vorgelegt. Demnach hat der BF4 das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, (1) StGB und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15,, 269 (1) StGB begangen, wobei gemäß Paragraph 13, (1) JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorbehalten wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.

38. Am 23.09.2022 legten die BF folgende Unterlagen vor:

-        Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 17.01.2022 für den BF1;

-        ärztliche Bestätigung einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eines Landesklinikums vom 05.09.2022, wonach die BF3 seit November 2017 in stationärer, teilstationärer und ambulanten Betreuung sei, dies unter folgenden Diagnosen: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), kombinierte umschriebene Entwicklungsverzögerung (F83) mit autistischen Elementen, unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit an der Grenze zur leichten intellektuellen Behinderung (F70), Essstörung (Picky eater F50.8), Xerosis cutis (L85.3), chromosmale Störung, psychosoziale Belastungen (7.1 Migration), psychosoziales Funktionsniveau 5 (ernsthafte soziale Beeinträchtigung). Weiters wurde festgehalten, dass die BF3 dauernde Aufsicht und Betreuung benötige. Versuche, die Verhaltensprobleme der BF3 medikamentös zu beeinflussen seien wegen mangelhafter Pharmakoadhärenz schwierig. Die BF3 habe ihre Schulbildung mit 16 Jahren abgeschlossen, die berufliche Integration sei trotz mehrfacher von Jobcoaching unterstützter Versuche an ihrer mangelnden Reife, Disziplinlosigkeit und impulsiven Verhaltensproblemen bisher gescheitert. Ein neuer Versuch einer Medikation mit Quetialan und Guanfacin sei begonnen worden;

-        Jahreszeugnis des BF4 einer Mittelschule (Schuljahr 2021/22, 4. Klasse, 8. Schulstufe);

-        Schreiben des BF1 betreffend eine Sachverhaltsbekanntgabe an die österreichische Staatsanwaltschaft vom 29.04.2022. Demnach sei der BF4 im September 2021 als unbeteiligter Zeuge zu einer Rauferei einvernommen und dabei fotografiert worden. Am 26.10.2021 seien am Wohnort des Bruders des BF1 ( römisch 40 ) Mitglieder des tschetschenischen FSB erschienen und hätten diesem die von der österreichischen Polizei aufgenommenen Fotos präsentiert und behauptet, der BF4 würde von Interpol gesucht werden. Weiters hätten die FSB-Beamten erklärt, sie wüssten, dass sich die BF in Österreich befinden würden und hätten den Bruder des BF1 unter Druck gesetzt, Informationen über die Familie preiszugeben. Seitdem stehe die Familie des Bruders des BF1 unter besonderer Beobachtung des FSB. Es bestehe sohin der Verdacht, dass die aufgenommenen Fotos des BF4 direkt oder indirekt an das FSB in Tschetschenien weitergeleitet worden seien, was zur Folge habe, dass die BF und auch der Bruder des BF1 bzw. dessen Familie in römisch 40 , in ihrer körperlichen Unversehrtheit und in ihrem Leben gefährdet seien. Es sei amtsbekannt, dass das tschetschenische Regime unter Kadyrow alles unternehme, um im Ausland befindliche Tschetschenen unter Druck zu setzen und sie zur Heimkehr zu bewegen. Dies geschehe erfahrungsgemäß durch in Österreich lebende, mit dem Regime in Tschetschenien kooperierenden tschetschenischen Landsleuten, aber auch, indem noch in Tschetschenien lebende Verwandte Repressalien ausgesetzt seien. Der BF1 beantrage daher die Weitergabe der Fotos des BF4 nach dem Datenschutz- und dem Urheberrechtsgesetz zu prüfen bzw. werde ein Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gestellt;

-        Lichtbilder des BF4;

-        Jahres- und Abschlusszeugnis der BF5 einer Mittelschule (Schuljahr 2020/21, 4. Klasse, 8. Schulstufe);

-        Schulnachricht der BF6 einer Volksschule (Schuljahr 2020/21, 4.Klasse, 4. Schulstufe).

In der beigelegten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass durch die Weitergabe der Fotos samt Information über die BF an den tschetschenischen FSB die bereits bestehende Verfolgungsgefahr noch gravierend erhöht worden sei. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass dem Inhalt zugestimmt werde, insbesondere der darin beschriebenen Sonderrolle, welche Tschetschenien unter dem Regime von Kadyrow einnehme. Die Repressionen in Tschetschenien hätten zugenommen, russisches Recht werde zurückgedrängt. Kadyrow habe im aktuellen Krieg mit der Ukraine eine führende Rolle übernommen, Tschetschenen würden einen wesentlichen Teil der Invasionsarmee ausmachen. Weigerungen, sich für den Kriegseinsatz in der Ukraine rekrutieren zu lassen, würden zu menschenrechtswidriger Behandlung führen. Gleiches hätten Asylwerber im Falle einer Rückkehr zu befürchten.

39. Am 30.09.2022 wurden folgende Unterlagen (neu) vorgelegt:

-        Kopie des Behindertenpasses der BF3 (Grad der Behinderung 50%, gültig von 09.09.2020-31.10.2022);

-        Bestätigung des BFI vom 23.11.2018, wonach der BF1 den Lehrgang „Basisbildung, Modul 2 – Deutsch A2 und Informations- und Kommunikationstechnologie“ von 06.11.2018-20.12.2018 besucht habe.

40. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes fand am 03.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei welcher die BF in Begleitung ihres bevollmächtigten Vertreters erschienen sind. Das BFA hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die BF1-BF6, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihrer Integration befragt. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

Befragung des BF1:

„R: Sie sind 2017 nach Österreich gekommen?

BF1: Ja, ich bin jetzt 5,5 Jahre hier.

R: Sie sind geimpft?

BF1: Ja, ich bin zweimal Corona geimpft.

R: Wie gut verstehen Sie deutsch?

BF1 auf Deutsch: Ich habe den A1 Kurs gemacht, bei den A2 Kurs habe ich nur den halben Kurs gemacht, weil ich Rückenprobleme bekommen habe.

Richterin stellt fest, dass der BF1 verhältnismäßig gut Deutsch kann, der Verhandlung folgen kann, aber er hat noch nicht die A2 Prüfung.

R: Frage nach dem Fluchtgrund.

BF1: Damals habe ich in der Stadt Kaluga gearbeitet. In der Zeit bin ich nach Hause auf Urlaub gekommen. Ca. 200m von unserem Dorf entfernt, befindet sich ein großer militärischer Stützpunkt. Meine Frau hat dort als Telefonistin gearbeitet. Ich habe einen erlernten Beruf und habe die diesbezüglichen Dokumente mitgenommen. Ich bin ein Fahrer von einem Baufahrzeug, ich bin in Baubereich tätig und mein Fachbereich ist Beton. Ich war damals auf Urlaub zu Hause ich bin von Kaluga nach Tschetschenien gekommen. Am 14.09 am Abend es war schon dunkel, kam ich aus Grosny zu mir nach Hause, meine Frau war zu Hause, sie war völlig fertig und hat geweint. Ich habe sie gefragt, was passiert ist. Sie hat mir erzählt, dass es einen Vorfall gegeben hat sie war in dem Arbeitszimmer, indem sie gearbeitet hat. Auf einmal ist dort in ihrem Arbeitszimmer ein Militärangehöriger aufgetaucht. Er hat gebeten ihn zu verstecken. In diesem Zimmer ist es verboten, für fremde Leute sich auf zu halten. Deswegen hat sie überhaupt nicht verstanden, wie er dort hineinkommen konnte. Sie hat ihn gebeten von dort wegzugehen und sagte ihm, dass er sich dort nicht aufhalten darf. Zu dem Zeitpunkt waren Schritte im Korridor zu hören. Es war offensichtlich, dass jemand kommt um ihn zu holen. Er hat verstanden, dass jemand kommt um ihn zu holen, hat ein Telefon rausgenommen und hat meine Frau gebeten, das Telefon zu verstecken. Bevor die Leute reingekommen sind, hat er das Telefon kurz eingeschalten und meiner Frau eine Videoaufnahme gezeigt. Jedenfalls war das ein blutiges Video. Er hat das Telefon dort gelassen. Sie hat es versteckt und man hat ihn geholt. Meine Frau hat in Schichten gearbeitet. In der Nacht ist sie dann nach ihrer Schicht mit dem Telefon nach Hause gekommen. Bevor ich nach Hause kam, kamen irgendwelche Militärangehörige zu mir nach Hause und haben meine Frau gefragt, ob der Militärangehörige ein Telefon dagelassen hat. Meine Frau hat gemeint, dass es nicht so war und er ihr kein Telefon gezeigt oder überlassen hat. Als ich zu Hause war haben wir uns gemeinsam die Videoaufnahme am Telefon angeschaut. Dort war das zu sehen, was derzeit in Tschetschenien passiert. Dort wurden die Militärangehörigen zwangsweise nach Syrien geschickt. Auf den Videoaufnahmen war zu sehen, dass ein Militärangehöriger geschlagen wurde, weil er sich geweigert hat nach Syrien zu fahren.

R: Warum weigern sich Soldaten nach Syrien zu gehen?

BF1: Meine Frau hat mir erklärt, dass sie das Telefon mitgenommen hat, weil ihr leiblicher Bruder bis jetzt noch in Syrien ist als Soldat. Sie wollte diese Videoaufnahme veröffentlichen. Der Grund ist, dass man von dort nicht entlassen werden kann, auch wenn man es will. Das ist so, wie wenn ich von der Arbeit kündigen hätte wollen und man lässt mich das nicht machen. An diesem Abend haben wir uns die Videoaufnahme angeschaut. Ich habe schon gesagt, bevor ich nach Hause kam, dass Leute gekommen sind und sie sind dann wieder weggefahren. Am 15.09 um ca. 10 Uhr meine Frau und ich waren zu Hause, da kamen wieder Leute zu uns. Meine Frau hat gesagt, dass das die gleichen Leute waren die am 14.09 gekommen sind. Ich und meine Frau wurden damals auf ein militärisches Gebiet mitgenommen. Das ist ein großes militärisches Territorium wo auch die FSB ist. Wir wurden ca. 4 Stunden lang befragt und mit zwei Fahrzeugen geholt. Ich war in einem Auto und meine Frau in einen anderen, wir wurden dort hingebracht und befragt. Man hat uns nach dem Telefon gefragt, wo das ist. Für uns war das psychisch eine sehr große Belastung und wir haben gesagt, dass wir nichts davon wissen. Am 16.09 sind wieder um ca. 10 Uhr Leute gekommen ich und meine Frau wurden wiedergeholt. An dem Tag wurde gegen uns Gewalt angewandt, wir wurden mit Strom gefoltert. Man hat wieder nach dem Telefon gefragt, man hat uns vorgeworfen das das Telefon von uns versteckt worden war. Wir waren in unterschiedlichen Zimmer, aber wir haben uns gehört. Als wir mit dem Strom gefoltert wurden, habe ich meine Frau gehört. Meine Frau hat gesagt, dass sie mich auch gehört hat. Das muss man mal spüren um zu verstehen. Meine Frau hat die Folter nicht ausgehalten. Meine Frau hat dann gesagt wo das Telefon ist. Ich habe vergessen etwas zu sagen. Am 15.09 als man uns nach Hause gebracht haben, habe ich meinen Vater davon erzählt und wir haben am 15.09 das Telefon versteckt. Wir haben das beim Zaun versteckt. Dort gibt es solche Rohre, bei diesem Rohr haben wir das versteckt. Ich habe das Telefon in eine Plastiktüte gegeben und habe es in diesem Rohr versteckt. Am 16.09 hat dann meine Frau gesagt, wo sich das Telefon befindet. Als meine Frau das gesagt hat, wurden wir nach einiger Zeit frei gelassen, die Leute haben uns dann nach Hause gebracht. Sie haben das Telefon mitgenommen. Sie haben uns gesagt, dass wir niemanden etwas erzählen sollen, darüber was vorgefallen ist.

Nach dem Vorfall hat man mir eine ausgedachte Geschichte angehängt. Ich hatte einen Schulkollegen er ist 1994 in den Krieg auf der Seite der Republik Itschkeria gegangen. Russland nennt solche Leute Terroristen, es sind aber keine Terroristen. Sie vertreten die Interessen des 1. Präsidenten von Itschkeria, ich meine Dudaev. Man hat mir vorgeworfen, dass ich mit ihm im telefonischen Kontakt stehe. Ich weiß, dass bei der ersten Einvernahme der Name Dudaev nicht gefallen ist, ich habe das gesagt damit sie den Sinn meiner Aussage verstehen. Noch heute werden solche Leute von den Kadyrov-Leuten als Terroristen bezeichnet. Die Itschkeria Anhänger kämpfen derzeit auf der Seite der Ukraine im Krieg. Haben Sie denn Namen Achmed Zakaev gehört. Er ist der Prämienminister der tschetschenischen Republik Itschkeria. Jetzt helfen die Soldaten der Republik Itschkeria der Ukraine. Russland und Kadyrov bezeichnen sie als Terroristen. Damals hat im Dorf der Mann einer leiblichen Tante meiner Frau gearbeitet, er war Bürgermeister. Ich und dieser Freund waren Schulkollegen ich ging meinen Weg und er seinen. Der Mutscharov Ramzan hat gesagt, dass ich einen Kontakt zu diesem Freund habe und das ich weiß wo seine Waffe versteckt wurde. Am 10.11 hat mich der Bürgermeister Mutscharov Ramzan persönlich angerufen und hat gesagt, dass ich aufgefordert werde in den Bezirk Staropromyslowskij zu kommen. Ich habe meinen Vater angerufen und habe ihn das gesagt. Ich wusste das, dass eine ernste Angelegenheit ist, wenn man aufgefordert wird wohin zu gehen. Ich bin in die Stadt gefahren, an die genannte Adresse. An dem Tag wurde ich festgenommen. Zwischen 10-15.11 wurde ich stark gefoltert. Ich wurde mit Strom gefoltert. Als ich dort war habe ich nicht gewusst, wann Tag oder Nacht war.

R: Was soll das gebracht haben, was wollte man von Ihnen?

BF1: Man wollte wissen, wo sich die versteckte Waffe meines ehemaligen Schulkollegen befindet. Der Kollege von dem ich gesprochen habe, hat bei uns im Dorf ein Haus mit großen Grundstück. Man hat die Waffe auf diesem Territorium intensiv gesucht, mit dem Bagger ist man sogar gekommen.

R: Was war das für eine Waffe?

BF1: Ich weiß es nicht, wie soll ich das wissen. Man hat mich nur gefragt wo die Waffe ist, aber ich habe nicht gewusst wo sie ist. Man wollte von mir durch Folter die Aussage erreichen, dass ich weiß wo es ist. Ich wusste nicht einmal ob er eine Waffe hatte oder nicht, ich habe überhaupt keine Informationen gehabt. Man hat mich ungerecht behandelt, weil mich der Mutscharov Ramzan falsch beschuldigt hat. Jemand der bei der Obrigkeit arbeitet, arbeitet dann automatisch für Kadyrov. Ich weiß nicht wie es meinen Vater gelungen ist, mich frei zu bekommen. Vielleicht durch Beziehungen. Am 15.11 wurde ich freigelassen, aber man hat uns gesagt, dass es nur eine Pause ist. Mein Vater wurde der Ratschlag gegeben das ich irgendwo hinfahren soll. Ich konnte nach Georgien ausreisen, in die Türkei oder nach Kasachstan. Ich schaute mir diese Möglichkeiten an, ich habe dann erfahren, dass auf dieser Route ein Tschetschene mit seiner Familie ausgereist ist. Meine ältere Tochter hat chronische Bronchitis. ( römisch 40 ). In Tschetschenen kann man alles Mögliche ausstellen lassen. Ich meine damit, z.B. eine Bestätigung für meine Tochter, dass ihr Fieber nicht sinkt. Wir haben uns das ausstellen lassen und meine Frau hat sich Urlaub in der Arbeit genommen. Alle wissen, dass es in Tschetschenien keine Spezialisten in medizinischen Bereich gibt. Wir haben gesagt, dass wir nach Moskau zwecks der medizinischen Behandlung fahren. Ich habe dann die gleiche Route genommen, wie der Mann der jetzt in Bregenz lebt. Wir sind über Inguschetien nach Moskau gefahren. Als wir dort zum Flughafen Domodedovo gekommen sind, ich meine ich hatte früher noch einen Pass... Am 05.10 haben wir für Auslandspässen angesucht. Am 25.10 haben wir Tickets gekauft für die ganze Route. Es gibt Tickets mit Stornomöglichkeiten und ohne Stornomöglichkeit, die sind billiger. Um ein Viertel sind sie billiger. Ich habe eine Bekannte, ich stand mit ihr im Kontakt, wegen den Flugzeugtickets, als ich nach Moskau in die Arbeit fuhr und zurück habe ich die Tickets über sie erledigt. Sie hat mir ein Ticket erledigt, aber die Ausreise wäre während meiner Anhaltung gewesen. Sie konnten mich nicht telefonisch erreichen, sie hat die Telefonnummer meines Bruders gefunden, dass ist dort nicht kompliziert. Sie sagte, dass ich die Tickets zu bezahlen habe und wenn ich sie nicht bezahle, soll sie irgendwer anders bezahlen. Mein Bruder hat die Tickets bezahlt von meinem Geld. Danach musste ich mein Auto verkaufen um das Geld für die Tickets zurückzugeben. Wir haben noch zugewartet, dass es eine Pause gibt und man das nicht merkt. Am 18.01 sind wir weggefahren nach Moskau. Am Flughafen haben wir die kleine Tochter verloren, für uns war das ein Schock. Wir sind fast alle gestorben. Von Moskau sind wir nach Montenegro geflogen und von Montenegro nach Minsk. Aber mit Umstieg in Wien, das war für uns ein großes Risiko aber es ist uns gelungen. Beim Umsteigen haben wir nach Asyl angesucht am 22.01.2017 waren wir hier. Danach hatte ich auch noch Probleme zu Hause.

R: Sie waren ja schon da, wie geht es das Sie zu Hause Probleme hatten?

BF1: Mein Vater und mein Bruder wurden verhört, weil diese Personen mit mir Kontakt aufnehmen wollten. Man darf bei uns nicht frei über Telefon über alles sprechen. Es ist bei uns nicht möglich, wenn ich jemand anrufe oder mich jemand anruft frei über alles zu sprechen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass mein Vater 11-mal meinetwegen verhört wurde. Mein Vater hat einen Schlaganfall bekommen und ist gestorben, das war am 12.05.2019. Nach dem Tod meines Vaters, hat man Druck auf meinen Bruder ausgeübt, dass er von mir Informationen bekommt. Ich habe ihn gesagt, dass er sagen soll das ich nichts weiß, man hat meinen Bruder bedroht. Im Oktober 2019 wurden meinen Bruder Drogen unterschoben und man hat ein Problem für meinen Bruder gemacht. Wenn er wirklich drogenabhängig wäre hätte man in Inhaftiert. Mein Bruder hat Geld gezahlt 500000 Rubel, umgerechnet 7000-8000€ und hat ihn damit freigekauft. Ich kann keinesfalls in die tschetschenische Republik fahren, für mich und meine Familie ist es dort gefährlich. Vor zwei Wochen wurde der Bruder meiner Frau zwangsweise in die Ukraine geschickt. Ich habe das aushalten müssen, was schon passiert ist und das was jetzt zu Hause passiert ist auch eine große Belastung. Meine Frau weint jeden Tag und macht sich Sorgen.

R: Möchten Sie wieder nach Hause?

BF1: Nein, wir fahren niemals dort wieder hin. Als wir weggefahren sind hatte ich zu Hause eine Landwirtschaft, ich hatte 5 Kühe, ich habe auch landwirtschaftliche Maschinen gehabt, alles Mögliche würde ich sagen. Ich möchte noch sagen, vielleicht unterscheidet sich die vorherige Einvernahme von dem was ich jetzt gesagt habe.“

Befragung der BF2:

„R: Wie gut verstehen Sie mich, wie gut verstehen Sie Deutsch?

Die BF2 versteht die Richterin nicht. Nach Übersetzung der Frage, gibt Sie folgendes an:

BF2: Ich habe keine Kurse besucht und nicht Deutsch gelernt, weil ich mich mit meinem kleinen Kind und meiner kranken Tochter beschäftige. Wenn mein Mann die Deutschkurse abschließt dann werde ich Deutsch lernen. Ja, mein Kind wird auch in den Kindergarten gehen.

R: Fragen zum Fluchtgrund

BF2: Ich habe auf einem militärischen Gebiet als Telefonistin gearbeitet. Das war der militärische Teil Nr. 16 544. Am 14.09 um 20:00 Uhr war der Schichtwechsel, danach sollte ich nach Hause gehen. Ca. 1-1,5 Stunden vor den Schichtwechsel kam ein eingeschüchterter Soldat zu mir. Er hat mich gebeten ihm irgendwo zu verstecken. Ich habe nicht verstanden, wie er es geschafft hat in mein Arbeitszimmer zu kommen. Ich habe ihm gesagt, dass er sich hier nicht befinden kann und er weggehen soll. Er hat mich angefleht ihn zu verstecken. Er hat mir ein Video gezeigt. Auf dem Video war ein Soldat zu sehen, der geschlagen wurde. Er hat mir ein Video gezeigt, indem ein Soldat zusammengeschlagen wurde. Ich konnte das Video nicht fertig sehen. Es sind einige Leute in mein Arbeitszimmer gekommen und haben den Soldaten abgeholt. Ich wusste nicht, was ich mit dem Telefon machen soll, um 20 Uhr war Schichtwechsel und dann ging ich nach Hause, ich habe das Telefon mitgenommen. Ich habe mir gerade das Video angeschaut als ich gehört habe das andere Leute hereinkommen und hatte das Telefon daher in der Hand. Als die Schritte zu hören waren, hat der Soldat Angst bekommen, gesagt das ich das Telefon verstecken soll und ich habe das Telefon unter die Papiere gelegt, die auf meinen Schreibtisch waren. Um 20 Uhr war Schichtwechsel und ich bin mit dem Telefon nach Hause gegangen.

R: Wieso haben Sie das Telefon mit nach Hause genommen?

BF2: Ich hatte Angst bekommen und wusste nicht was ich tun soll. Das war ein kleines Telefon und den Soldaten konnte ich nicht verstecken. Ich weiß nicht wie ich das erklären soll, ich habe es automatisch mitgenommen. Ich konnte das Telefon nicht in der Arbeit lassen. Weil ich das Telefon schon in den Händen hatte, irgendetwas musste ich mit dem Telefon machen. Ich wollte das Telefon loswerden. Das war ein großes Telefon ich konnte es am WC nicht runterspülen.

R: Was haben Sie sich gedacht?

BF2: Ich hatte Angst, ich konnte das Telefon nicht an meinen Arbeitsplatz liegen lassen.

R: Ich verstehe, dass nicht, weil Sie haben am Militärstützpunkt gearbeitet, Sie haben das Verhalten und die Usancen gekannt, erklären Sie mir bitte wovor sie Angst gehabt haben?

BF2: Dort war ein Mann zu sehen, der geschlagen wurde und ich habe das Video gesehen. Weil wir das Video gesehen haben wurden wir später mitgenommen. Ich habe das Video gesehen ich habe Angst gehabt, weil ich das Video gesehen habe. Ich habe gedacht, wenn ich das Telefon verstecke, dass man mich in Ruhe lässt. Ich dachte, weil ich das Video gesehen habe, dass ich dadurch in Gefahr bin. Ich dachte nicht, dass wenn ich das Handy mitnehme das man uns deswegen verfolgt.

R: Was wollten Sie mit dem Handy machen?

BF2: Ich wollte es loswerden. Ich dachte das ich nach Hause komme es meinen Mann zeigen werde und das wir gemeinsam eine Entscheidung treffen werden, was zu tun ist. Mein Bruder hat auf diesem militärischen Gebiet auch den Dienst abgeleistet und man wollte ihn nach Syrien schicken und hat das später dann tatsächlich gemacht. Auf diesem Video war ein Mann gesehen der geschlagen wurde, weil er nicht nach Syrien fahren wollte. Ich habe dies in Verbindung mit meinen Bruder gesetzt. Ich habe mir meinen Bruder vorgestellt, das war noch im Büro.

R: Soldaten müssen überall kämpfen, wo man Sie hinschickt?

BF2: In der Ukraine hätten sie nicht sterben sollen. Mein jüngerer Bruder wurde jetzt in die Ukraine geschickt und meinen anderen Bruder hat man damals nach Syrien geschickt. Ich kam nach Hause, mein Mann war nicht da, er ist erst später nach Hause gekommen, nach ca. einer Stunde. Ich habe ihm das Video am Telefon gezeigt, wir haben uns das gemeinsam angeschaut. In der gleichen Nacht sind Leute gekommen und wollten wissen ob ich ein Telefon bei mir habe. Ich habe gesagt das ich kein Telefon habe und nichts gesehen habe. Am nächsten Tag sind sie nochmals gekommen, das war am 15.09. Ich und mein Mann wurden mit zwei Autos mitgenommen. Man hat mich nach dem Telefon gefragt. An dem Tag gab es nur eine Befragung, dann wurde ich freigelassen. Am 16.09 sind sie wiedergekommen. Ein Mann hat mich mitgenommen und mich brutal gefragt. Sie meinten das sie wissen das ich das Telefon habe. Ich hätte es zurückgeben sollen, aber ich habe Angst bekommen. Ich habe gedacht, dass ich verheimlichen kann, dass ich diese Videoaufnahme gesehen habe. Ich wollte das keiner weiß, dass ich diese Videoaufnahme gesehen habe. Mein Mann und ich sind mitgenommen worden und wurden gefoltert. Wissen sie was uns passiert wäre, wenn ich das Telefon nicht gehabt hätte. Am 16.09 als wir das Letze mal mitgenommen wurden, hat mein Mann die Folter irgendwie ausgehalten. Ich habe die Strom-Folter nicht ausgehalten, ich habe gesagt wo ich das Telefon versteckt habe. Man hat uns dann nach Hause gebracht, genauso wie man uns abgeholt hat. Das Telefon wurde mitgenommen. Man hat uns gesagt, dass wir niemanden über das Telefon oder Video erzählen dürfen. Man hat uns gesagt, dass wir sterben werden, wenn irgendwer von dem Video erfährt. Ich habe weiter als Telefonistin gearbeitet, weil in der Arbeit hat niemand von dem Vorfall erfahren. Wir haben in einem Dorf gelebt, wenn man von uns in die Stadt fährt, muss man zwei Kontrollposten passieren. An diesen zwei Kontrollposten wurden wir aufgehalten und befragt. Unsere Telefone wurden abgehört. Ich und mein Mann haben Angst dort zu leben. Sie haben uns gedroht, dass sie uns jederzeit etwas unterschieben können z.B. Waffen und Drogen. Sie haben es nicht geschafft es zu machen, wir waren ja nur kurz danach dort. Ich bin nicht oft in die Stadt gefahren, aber mein Mann schon.

R: Ihr Mann hat geschildert, dass Sie vorgegeben haben, dass ihre Tochter in Moskau eine medizinische Behandlung braucht, damit Sie unauffällig wegfahren können.

BF2: Ja, das haben wir uns ausgedacht. Wir haben niemanden gesagt, dass wir flüchten.

R: Was hat den Ihre Tochter?

BF2: chronische Bronchitis.

R: Wird Sie jetzt in Österreich behandelt?

BF2: Es geht ihr besser, aber wenn das Wetter wechselt hat sie oft Schwierigkeiten.

R an Regierungsvorlage, Ich habe von römisch 40 keinem Schulnachweis.

Regierungsvorlage, Sie geht nicht in die Schule.

R: Der Regierungsvorlage meint, dass römisch 40 noch andere Probleme noch hat, können Sie mir dazu etwas sagen?

BF2: Sie hat eine Sonderschule abgeschlossen. Sie hat die Schule nicht wie gewöhnliche Kinder abgeschlossen, also ohne Noten und so. Sie ist seit ca. 3 Jahren beim Psychiater unter Behandlung, ihre Diagnose lautet Autismus. Sie kann nicht in eine normale Schule gehen. Sie war sehr launisch als Kind, die akute Phase ist erst später gekommen. Als wir in Unterwaltersdorf gelebt haben, haben wir in einer Pension gelebt. Sie wurde von einem Auto angefahren, als sie mit ihrer Schwester in ein Geschäft ging.

R: Seither hat Sie diesen psychischen Störungen?

BF2: Sie ist aggressiv geworden, man kann sie nicht alleine lassen. Sie nimmt auch periodisch Arzneimittel und ist bei einem Arzt unter Kontrolle. Sie hat eine 50 % Behinderung. Sie isst nicht alles und ist diesbezüglich sehr launisch. Sie hat große Angst vor dem Wasser und nur ich darf sie baden, sie ist 19 Jahre alt und ich bade sie. Wenn sie im Park ist oder wo anders kommt es zu Konflikten mit anderen Kindern.

R: Was für Konflikte?

BF2: Sie benimmt sich wie ein kleines Kind, und nimmt den kleinen Kindern die Sachen weg. Sie versucht mit ihnen zu spielen. Sonst ist sie sehr ruhig und zeichnet gerne. Allerdings ändert sich ihre Stimmung sehr schnell. Ich darf sie auch nicht alleine in einem Geschäft lassen. Es hat bereits einen Vorfall in Wien gegeben. Wir haben für alle Kinder was gekauft, das kleinste Kind war damals nicht mit. Wir haben Gutscheine für die Kleidung bekommen, wir haben viele Sachen bekommen. Sie hat sich zusätzlich was genommen, wir wurden dann angehalten als wir das Geschäft verlassen wollten. Wir haben damals erklärt, dass wir so viele Sachen gekauft haben, dass es keinen Sinn macht Socken zu klauen. Wir haben der Polizei alles erklärt es wurde nichts protokolliert. Man hat uns aufgetragen besser auf das Kind aufzupassen. Deswegen habe ich sie Angst irgendwo alleine zu lassen, da sie etwas mitnehmen könnte. Der Arzt hat aber schriftlich bestätigt, dass sie zuerst etwas macht und dann denkt. Er hat uns das schriftlich gegeben damit wir im Falle eines weiteren Vorfalles die Erklärung dafür haben.

R: Nochmal zu den Fluchtgründen. Wie sind Sie dann ausgereist?

BF2: Ich habe mir Urlaub genommen. Mein Mann wurde nicht in Ruhe gelassen, weil er oft mit dem Auto unterwegs war. Wir haben entschieden auszureisen und ich habe mir Urlaub genommen. Ich habe gesagt, dass ich meine Tochter nach Moskau zwecks der Behandlung bringe. Wir haben allen gesagt, dass wir mit ihr zur Behandlung fahren, auch der Verwandtschaft. Am 05.10 haben wir um Pässe angesucht und etwas früher haben wir schon Tickets bestellt. Die Tickets sind nämlich billiger wenn man sie früher und ohne Stornomöglichkeit bestellt. Wir waren ja zu 6 deswegen war es uns wichtig, dass es günstig ist. Am 18.01 sind wir aus Inguschetien nach Moskau gereist. Am 19.01 von Moskau nach Montenegro. Am 22.01 sind wir von Montenegro nach Wien gekommen, nach Österreich. Am Flughafen haben wir uns gleich der Polizei gestellt.“

Befragung der BF3:

„R: Warum wollten Sie nicht in der Schule sein?

BF3: In der Schule musste man 50 Minuten was lernen und man hat nur 20 Minuten Pause gehabt. Das hat mir nicht gefallen.

R: Hast du in der Schule Deutsch gelernt?

BF3: In Traiskirchen habe ich die deutsche Sprache gelernt.

R: Haben Sie eine Erinnerung warum Ihr weg seid aus Tschetschenien?

BF3: Wegen mir. Ich und mein Papa haben ein Heft zu Hause gehabt mit ein paar deutschen Wörtern, so haben wir Deutsch gelernt.“

Befragung des BF4:

„R befragt den BF4 auf Deutsch du warst gerade 10 Jahre alt, als du mit deiner Familie nach Österreich gekommen bist, kannst du dich an irgendetwas erinnern?

BF4: Ich kann mir ehrlich an nicht so viel Sachen erinnern, ich war damals noch sehr klein. Damals war es mir egal, hat mich nicht interessiert. Ich wusste das wir wohin ziehen, aber ich wusste nicht wohin. Wir waren damals in Tschetschenien in einer Schule. Als Kind war mir der Umzug egal.

R: Aber Ihre Eltern haben gesagt, dass sie nicht mal den Verwandten etwas erzählen soll?

BF4: Ja.

R: Sie sind verurteilt worden, was ist denn damals bei der Polizei passiert?

BF4: Der Polizist hat mich dreimal in den Bauch geschlagen. Er hat vor Gericht gesagt, dass er mich leicht weggeschubst hat, er hat mich aber fest geschlagen. Mein Freund war dabei, aber nicht vor Gericht leider, weil er im Urlaub war. Es war nicht schön von mir und ein bisschen dumm, ich habe gesagt, wenn du mich schlägst schlage ich zurück. Es war auch dumm von mir, ich habe mich beim Polizisten entschuldigten. Die haben mein Handy eingenommen und wollten Sich für paar Wochen bei sich behalten, aber meine Eltern wollten das ich immer erreichbar bin. Ich habe beim Kriminaldienst ob ich die Sim-Karte zurückhaben kann. Sie haben mir nicht zugehört, sie haben meine Galerie durchsuchen wollen. Ich habe das damals nicht gewusst, dass ganze ging leider sehr schnell damals. Wegen dem Handy, das war auf einer Polizeistelle.

R: Was möchten Sie machen in Ihrem Leben?

BF4: Ich mache das Poly und möchte eine Lehre beginnen.

R: Was können Sie gut?

BF4: Englisch, Deutsch. In der Hochbauelektrik sehe ich mich.

R: Wie ist das Verhältnis zu römisch 40 ?

BF4: Es ist schwierig, sie wollte halt das meine Mutter im Krankenhaus mit ihr übernachtet. Sie will das immer meine Mutter dabei ist, weil sie fühlt sich neben meiner Mutter halt am wohlsten.“

Befragung der BF5:

„R: Kannst du deutsch?

BF5: Ja.

R: Du warst 12 Jahre wie ihr das Land verlassen habt?

BF5: Wir haben die Sachen gepackt. Es war wie aus dem nichts, die Eltern haben vieles verheimlicht. Sie haben Sachen verraten, dass sie in Tschetschenien Probleme mit der Polizei hatten. Wir haben sie reden gehört.

R: Was möchtest du in Österreich machen?

BF5: Ich gehe in die HAS in Amstetten und ich wollte eine Lehre zur Bürokauffrau anfangen. Ich habe den Lehrvertrag unterschrieben. Dann habe ich erfahren, dass es nicht geht, weil wir keinen Aufenthaltstitel haben. Weil ich keine Lehre machen kann bin ich zuerst ins Poly und dann in die HAS.“

Befragung der BF6:

„R: Du verstehst auch Deutsch?

BF7: JA.

R: Du warst 12 Jahre wie ihr das Land verlassen habt, kannst du dich an irgendetwas erinnern?

BF7: Nein, wir sind einfach mit.

R: Gehst du in die Schule?

BF7: Ich gehe in Viehhofen in die 2b, in die Mittelschule.

R: Welche Fächer magst du?

BF7: Geographie und Geschichte.

R: Was möchtest du in Österreich einmal machen?

BF7: Weiß ich noch nicht genau.“

In der Verhandlung legte die BF ein weiteres Empfehlungsschreiben vom 26.09.2022 vor.

41. Am 10.10.2022 wurden 2 Jahreszeugnisse der BF3 von einer Sonderschule (für die Schuljahre 2018/19 und 2019/20, jeweils 8. Schulstufe) nachgereicht.

42. Am 23.12.2022 wurde vom BFA ein Schreiben der Finanzpolizei vom 22.12.2022 vorgelegt, wonach der BF1 im Zuge einer Kontrolle am 25.11.2022 in einem Kebap- und Pizzalokal angetroffen worden sei und weitere Erhebungen ergeben hätten, dass der BF1 seit 27.10.2022 im Betrieb tätig sei, ohne in Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein und auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Zudem wurde ein Strafantrag des Finanzamtes (Übertretung des AuslBG) vom 22.12.2022 vorgelegt, auf welchem die Inhaberin des Lokales als Tatverdächtige aufscheint.

43. Am 19.01.2023 wurden vom BFA folgende Unterlagen nachgereicht:

-        Schreiben der Finanzpolizei vom 12.01.2023, wonach der BF1 in der Zeit von 22.04.2022 bis 12.06.2022 in einem Lokal sowie von 08.06.2022 bis 20.07.2022 in einer Pizzeria als Essenzusteller, ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Papiere, beschäftigt gewesen sei;

-        Schreiben des AMS vom 02.12.2022 betreffend den Verdacht auf Übertretung nach dem AuslBG. Am 01.12.2022 sei für den BF1 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, welcher sich in Bearbeitung befinde;

-        2 Strafanträge des Finanzamts betreffende die Übertretung des AuslBG vom 12.12.2022 und 05.01.2023, auf welchen die jeweiligen Geschäftsinhaber als Tatverdächtige aufscheinen;

-        Arbeitszeitaufzeichnungen.

44. Am 23.01.2023 wurde vom BFA ein polizeilicher Abschlussbericht vom 15.01.2023 nachgereicht, wonach der BF4 (sowie andere russische Staatsbürger) verdächtigt und auch geständig seien, am 03.01.2023 einen Diebstahl an einer Tankstelle begangen zu haben (Entnahme von Brieflosen an der Tankstellenkassa im Wert von 243€), wobei aufgrund der Schadenswiedergutmachung von einer Privatbeteiligung seitens der Tankstelle abgesehen werde.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der BF:

Die Identität der BF steht fest.

Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der BF3 bis BF7. Alle BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens (Sunniten).

Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch. Der BF1 und die BF2 beherrschen zudem die russische Sprache.

BF1 bis BF6 haben im Dorf namens römisch 40 der Teilrepublik Tschetschenien, in einem eigenen Haus gelebt.

Der BF1 hat in Tschetschenien 11 Jahre lang die Schule besucht und danach das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Er hat als Jurist gearbeitet und war er zuletzt (bis zu seiner Ausreise nach Österreich) am Bau als LKW-Fahrer tätig.

Seine Ehefrau, die BF2, hat ebenfalls 11 Jahre lang die Schule besucht. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF2 in Tschetschenien in einem Militärstützpunkt gearbeitet hat.

Der BF1 reiste gemeinsam mit den BF2 bis BF6 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie gemeinsam am 22.01.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Seitdem halten sich BF1 bis BF6 durchgängig im Bundesgebiet auf. Die BF7 wurde am römisch 40 in Österreich geboren.

Die BF besitzen nach wie vor ein Haus im Heimatdorf, wo zuletzt die Eltern des BF1 gelebt haben. Der Vater des BF1 ist mittlerweile verstorben. Die beiden Brüder des BF1 (samt Familie) sowie die Eltern, 3 Brüder und eine Schwester der BF2 (samt Familie) leben noch in Tschetschenien (in der Nähe von Grozny).

Der BF1 und die BF2 leiden an keinen schwerwiegenden Krankheiten und sie befinden sich (aktuell) auch in keiner medizinischen Betreuung. BF4 bis BF7 sind gesund.

Die BF3 leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsverzögerung mit autistischen Elementen, einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit an der Grenze zur leichten intellektuellen Behinderung, an einer Essstörung (Picky eater), an Xerosis cutis (trockener Haut), an einer chromosmalen Störung, an psychosozialen Belastungen sowie an einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung (psychosoziales Funktionsniveau 5). Sie hat bereits in Tschetschenien an gesundheitlichen Problemen bzw. der geistigen Beeinträchtigung gelitten. Kurz nach der Einreise ins Bundesgebiet (Jahr 2017) wurden bereits diverse Untersuchungen bei ihr durchgeführt, wobei sie auch stationär aufgenommen wurde. Sie steht seit November 2017 in einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eines Landesklinikums in Behandlung, wo regelmäßig Verlaufskontrollen durchgeführt werden. Der BF3 wurde in Österreich ein Behindertenpass ausgestellt (Grad der Behinderung 50%). Eine medikamentöse Beeinflussung ihrer Verhaltensprobleme ist wegen mangelhafter Pharmakoadhärenz schwierig. Ein neuer Versuch einer Medikation mit Quetialan und Guanfacin wurde im September 2022 begonnen. Die BF3 benötigt dauernde Aufsicht und Betreuung. Sie wird zu Hause von ihrer Mutter betreut.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Das von dem BF1 und der BF2 geschilderte Fluchtvorbringen, wonach der BF1 und die BF2 (wegen der Mitnahme eines Handys aus der Arbeit der BF2 von einem Militärstützpunkt bzw. dem sich auf diesem Handy befindlichen Videos mit Folterhandlungen an russischen Soldaten) diversen Verfolgungshandlungen (insbesondere Festnahmen und Folterungen) durch den russischen Geheimdienst ausgesetzt gewesen seien, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Weiters ist nicht glaubhaft, dass der BF1 wegen dem Verdacht in Kontakt zu einem ehemaligen Schulkollegen zu stehen, erneut von den Behörden im Heimatland festgenommen bzw. gefoltert wurde.

Auch sonst haben die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine – wie auch immer geartete - Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Von Seiten des Gerichts sind somit keine Gründe erkennbar, warum sich die BF nicht wieder in Tschetschenien niederlassen könnten. Es stünde ihnen aber allenfalls auch eine mögliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Russlands, etwa in Inguschetien, Moskau oder St. Petersburg zur Verfügung.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation (aus jetziger Perspektive) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wären oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätten; dies selbst im Hinblick auf den aktuell von Russland geführten Krieg gegen die Ukraine.

Die BF wären im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch mögliche Erwerbstätigkeit des BF1 gesichert, welcher gesund und im erwerbsfähigen Alter ist sowie über gute Bildung und über Berufserfahrung verfügt. Darüber hinaus könnten die BF – im Bedarfsfall – auf ein soziales und familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat zurückgreifen. Sie haben im Herkunftsland auch Zugang zu staatlichen Sozialleistungen.

Die BF3 bis BF7 können angesichts der Kenntnisse der sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bei der Eingliederung im Herkunftsstaat von ihren Eltern unterstützt werden. Den minderjährigen BF ist die Fortsetzung ihrer schulischen Ausbildung in der Russischen Föderation/Tschetschenien zumutbar.

Die BF3 wird die notwendige Behandlung in der Russischen Föderation erhalten. Die ihr zuletzt verordneten Medikamente sind im Herkunftsstaat verfügbar.

Im Falle einer Rückkehr würden die BF weder in eine existenzgefährdende Notlage geraten, noch würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden.

Die BF laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

1.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:

BF1 bis BF6 halten sich seit Jänner 2017, sohin seit etwas mehr als 6 Jahren, in Österreich auf. Die BF7 lebt seit ihrer Geburt am römisch 40 im Bundesgebiet.

In Österreich leben keine Verwandten der BF. Es wurden Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Die sozialen bzw. freundschaftlichen Kontakte der BF zu in Österreich aufhältigen Personen gehen jedoch nicht über das übliche Maß hinaus.

Die BF wohnen in einem gemeinsamen Haushalt und beziehen seit ihrer Einreise im Jahr 2017 laufend Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF1 hat im Jahr 2018 einen Lehrgang an einem Berufsförderungsinstitut besucht und im Oktober/November 2019 in einem Markt ehrenamtlich gearbeitet. Er wurde im Jahr 2022 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und war er von 19.04.2022 bis 14.06.2022 sowie von 08.06.2022 bis 20.07.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet.

Der BF1 hat nicht vorgebracht in Vereinen aktiv zu sein. Die BF2 ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie legte keine Einstellungszusagen vor, war nicht ehrenamtlich tätig und gab sie auch nicht an in Vereinen aktiv zu sein.

Der BF1 hat den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 nachgewiesen und die Deutsch-Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 am 17.01.2022 abgeschlossen. Seither hat er keine weiteren Sprachzertifikate mehr erworben. Die BF2 hat nicht Deutsch gelernt, sie spricht kein Deutsch. Die BF2 hat keine Deutschkurse besucht und keine Sprachzertifikate vorgelegt.

Die mittlerweile volljährige (19-jährige) BF3 hat in Österreich zuerst die normale Schule besucht, danach in die Sonderschule gewechselt und diese im Schuljahr 2019/20 (mit 16 Jahren) abgeschlossen. Seither geht sie nicht in die Schule, sondern wird sie zu Hause von ihrer Mutter betreut. Mehrere Versuche die BF3 in Österreich beruflich zu integrieren sind gescheitert. Die BF3 spricht und versteht Deutsch.

Der noch minderjährige (17-jährige) BF4 sowie die mittlerweile volljährige BF5 sind bereits in Tschetschenien in die Schule gegangen. Der BF4 hat in Österreich die Neue Mittelschule abgeschlossen und besucht derzeit die Polytechnische Schule. Danach möchte er eine Lehre im Bereich der Hochbauelektrik machen. Die BF5 hat ebenfalls die Neue Mittelschule abgeschlossen, danach die Polytechnische Schule besucht und geht sie derzeit in die Handelsschule. Die minderjährige (13-jährige) BF6 hat in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besucht sie derzeit die 2. Klasse einer Mittelschule.

BF4 bis BF6 konnte in Österreich Freundschaften knüpfen. Eine Vereinsmitgliedschaft wurde nicht nachgewiesen.

Bei der 4-jährigen BF7 handelt es sich um ein Kleinkind, das zu Hause von ihren Eltern betreut wird.

BF1 bis BF3 sowie die BF5 bis BF7 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF1 wurde im März 2020 wegen dem Verdacht der fortgesetzten Gewaltausübung angezeigt und festgenommen. Das Ermittlungsverfahren wurde im April 2020 eingestellt. Auch ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG wurde im Dezember 2020 eingestellt.

Der 17-jährige BF4 wurde am 12.07.2022 vom Landesgerichts St. Pölten wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, (1) StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15,, 269 (1) StGB schuldig gesprochen, wobei gemäß Paragraph 13, (1) JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorbehalten wurde (Jugendstraftat). Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren von Mai 2020 wegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) wurde eingestellt. Aktuell steht der BF4 in Verdacht am 03.01.2023 einen Diebstahl an einer Tankstelle begangen zu haben.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:

COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022).

Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021).

Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021).

Moskau:

In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).

St. Petersburg:

In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).

Dagestan:

In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022).

Quellen:

●        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022

●        Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022

●        CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022

●        CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022

●        CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021

●        CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022

●        CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022

●        DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022

●        E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022

●        Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022

●        Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 17.2.2022

●        HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022

●        LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022

●        Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (11.2.2022): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 17.2.2022

●        Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 17.2.2022

●        Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf, Zugriff 17.2.2022

●        ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 17.2.2022

●        RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022

●        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia's Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022

●        Ria.ru – RIA Novosti (19.11.2021): В 16 регионах ввели обязательную вакцинацию для студентов старше 18 лет [In 16 Regionen wurde Impfpflicht für Studierende über 18 eingeführt], https://ria.ru/20211119/vaktsinatsiya-1759732743.html, Zugriff 17.2.2022

●        Russland-Analysen (Nr. 412) (24.1.2022): Covid-19-Chronik (6.-24.12.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/412/RusslandAnalysen412.pdf, Zugriff 17.2.2022

●        Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 17.2.2022

●        Tass.ru (9.11.2021): В Петербурге ввели обязательную вакцинацию от ковида для людей старше 60 лет [In Petersburg wurde Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige eingeführt], https://tass.ru/obschestvo/12875031, Zugriff 17.2.2022

●        WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 17.2.2022

●        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 17.2.2022

●        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022).

Quellen:

●        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021

●        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021

●        BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021

●        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

●        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021

●        Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020

●        Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022

●        MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020

●        ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020

●        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020

●        Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020

●        Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020

●        Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020

●        Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022

●        Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020

Tschetschenien

Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021

●        CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020

●        NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).

Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen.

Quellen:

●        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022

●        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021

●        Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021

●        Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021

●        DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021

●        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022

●        ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022

●        SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021

●        Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022

●        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021

●        Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020).

[Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein).

Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021

●        CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021

●        CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021

●        CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021

●        CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021

●        CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021

●        CK - Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/, Zugriff 18.10.2021

●        CK - Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/, Zugriff 18.10.2021

●        CK - Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/, Zugriff 18.10.2021

●        CK - Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/, Zugriff 18.10.2021

●        Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 9.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 18.10.2021

●        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.4.2021

●        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 8.4.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 21.04.2022

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021

●        AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021

●        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021

●        BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021

●        EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021

●        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021

●        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021

●        ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/, Zugriff 20.4.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

●        Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022

●        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020).

Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017).

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021).

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.3.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 24.3.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 02.03.2022

Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21 Punkt 2, der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).

Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (US DOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021).

Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021

●        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022

●        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2021 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 21.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021

Korruption

Letzte Änderung: 16.11.2021

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 16.3.2021

●        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/317747/chronik-28-september-10-oktober-2020, Zugriff 16.3.2021

●        BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 16.3.2021

●        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 16.3.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 16.3.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.3.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        PONARS Eurasia (11.2018): The Kremlin’s New Man in Dagestan. Corruption Supplants Security as Moscow's Chief Concern, PONARS Eurasia Policy Memo No. 549, https://www.researchgate.net/publication/337674069_The_Kremlin%27s_New_Man_in_Dagestan_Corruption_Supplants_Security_as_Moscow%27s_Chief_Concern, Zugriff 16.3.2021

●        SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 16.3.2021

●        USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2021

●        WI – Warsaw Institute (25.2.2019): Federal clean-up in Dagestan, https://warsawinstitute.org/federal-clean-dagestan/, Zugriff 16.3.2021

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 21.04.2022

Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2020). Somit geraten NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register 'ausländischer Agenten' eingetragen, was mit verstärkten Berichts- und Kennzeichnungspflichten und bürokratischer Kontrolle der Tätigkeit der NGO einhergeht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). Die Bezeichnung als 'Agent' provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst (ÖB Moskau 6.2020). Mit 1. März 2021 trat eine Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft, wonach eine 'mutwillige Umgehung' der Verpflichtungen einer 'NGO, welche die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllt', mit Strafen von 300.000 Rubel (ca. 3.310 Euro) bis zu Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden kann (ÖB Moskau 6.2021). Die international bekannte NGO Memorial ist aktuell mit Geldstrafen in Höhe von 6,1 Mio Rubel (ca. 68.000 Euro) wegen fehlender Kennzeichnungen u.a. auf Social-Media-Kanälen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Ende Dezember 2021 hat das Oberste Gericht in Moskau entschieden, Memorial aufzulösen (Tagesschau.de 28.12.2021). Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Schließungspläne mit mehrfachen Verstößen gegen das umstrittene Gesetz zu 'ausländischen Agenten' (Standard Online 25.11.2021). Das Oberste Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die NGO Memorial habe in ihren Publikationen auf den Hinweis verzichtet, dass sie als 'ausländischer Agent' eingestuft wird (Arte.tv 29.12.2021). Memorial wurde in der Vergangenheit aus denselben Gründen bereits mehrfach zu teils hohen Geldstrafen verurteilt (Standard Online 25.11.2021). Mit Ende 2020 waren beim Justizministerium 75 NGOs als ausländische Agenten registriert (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch natürliche Personen als 'ausländische Agenten' zu listen, sofern diese Medieninhalte von solchen verbreiten oder erarbeiten und dafür Geld erhalten (AA 2.2.2021; vergleiche Standard Online 3.12.2019).

Um eine Alternative zu ausländischer Finanzierung russischer NGOs zu schaffen, werden seit 2017 sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben, größtenteils an NGOs mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung; in einigen Fällen erhielten auch als 'ausländische Agenten' deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen. Die Kehrseite der staatlichen Unterstützung ist, dass die Empfänger sich im Gegenzug einer intensiven behördlichen Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit unterwerfen müssen (ÖB Moskau 6.2021). In einem Bereich hat der Staat Interesse an Zusammenarbeit und Beratung gezeigt, insbesondere in ländlichen Regionen: Wenn Aktivitäten auf Sozialpolitik ausgerichtet sind, nicht auf politisches Engagement (BTI 2020).

Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BTI 2020, FH 3.3.2021). Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde (ÖB Moskau 6.2021). Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor (ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 gelten 29 ausländische NGOs als unerwünschte Organisationen, da sie die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 3.3.2021). Russland verschärft im Zuge des Ukrainekriegs die Repression und schloss Anfang April 2022 15 ausländische NGOs. Betroffen sind neben Amnesty International und Human Rights Watch unter anderem alle politischen Stiftungen aus Deutschland. Zu den Gründen der Verbote wurde auf unbestimmte „Gesetzesverstöße“ verwiesen (FAZ 10.4.2022).

Die Gesetzeslage zu NGOs hat sich in den vergangenen Jahren signifikant verändert, mit dem Ergebnis, dass derzeit unpolitische bzw. Pro-Regierungs-NGOs, die etwa im sozialen Bereich tätig sind, eher unterstützt werden und im Gegensatz dazu kritische NGOs, Medien und Einzelpersonen, vor allem jene, die sich öffentlich kritisch zu Themen wie Menschenrechte, Umweltschutz und dergleichen äußern, mit Einschränkungen und Repression konfrontiert sind (ÖB Moskau 6.2021). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.2.2021). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie 'Hope and Pure Heart'. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Die Zielgruppen ihrer Aktivitäten sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerrechtlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservativismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf Republiks- und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Unterdrückung und Kontrolle über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 1.2020).

Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Beeinträchtigungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Geld aus dem Ausland) wird teilweise durch das Programm der Präsidentenzuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 1.2020).

Die NGO Memorial zählte Ende 2020 349 Menschen als politische (61) oder religiöse Gefangene (288). Darunter waren Teilnehmer der Moskauer Wahlproteste 2019, Menschenrechtsaktivisten und Anwälte ethnischer Minderheiten (FH 3.3.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation,https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.4.2021

●        AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 12.4.2021

●        Arte.tv (29.12.2021): Russische Justiz ordnet Auflösung der Menschenrechtsorganisation Memorial an, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/russische-justiz-ordnet-aufloesung-der-menschenrechtsorganisation-memorial, Zugriff 29.12.2021

●        BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/de/berichte/country-dashboard-RUS.html, Zugriff 12.4.2021

●        CSIS - Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 12.4.2021

●        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.4.2022): Russland schließt weitere NGOs und Stiftungen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ukraine-krieg-russland-schliesst-weitere-ngos-und-stiftungen-17949529.html, Zugriff 20.4.2022

●        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.4.2021

●        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 12.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 12.4.2021

●        Standard Online (25.11.2021): Russlands wichtigste Menschenrechts-NGO steht vor der Schließung, https://www.derstandard.at/story/2000131442463/russische-ngo-steht-vor-der-schliessung, Zugriff 29.12.2021

●        Standard Online (3.12.2019): Putin billigt Gesetz zu Journalisten als 'ausländische Agenten', https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten, Zugriff 12.4.2021

●        Tagesschau.de (28.12.2021): Empörung über Auflösung von Memorial, https://www.tagesschau.de/ausland/russland/memorial-russland-aufloesung-103.html, Zugriff 29.12.2021

Ombudsperson

Letzte Änderung: 28.05.2021

Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten [Ombudsperson]. Die Amtsinhaberin Tatjana Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. In ihrem Jahresbericht vom April 2020 gibt sie gleichwohl an, dass die meisten Beschwerden das Verhalten von Polizei und Justiz betreffen. Andere wichtige Beschwerdegründe waren die Nicht-Genehmigung von Versammlungen und – mit großem Abstand – die Behandlung von Häftlingen (AA 2.2.2021). Die Effektivität der regionalen Ombudspersonen variiert erheblich, und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit (US DOS 11.3.2020).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 26.3.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 26.3.2021

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a). Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2020 wurden russlandweit 263.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Global Security 1.10.2020a).

Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vergleiche Jamestown 10.4.2018). Mitte April 2019 sagte Präsident Putin, dass die Wehrpflicht in Russland allmählich der Vergangenheit angehören wird. 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Der Verteidigungsminister stellte die Aufgabe, die Zahl der Vertragssoldaten bis 2025 auf 475.000 zu erhöhen (RBTH 22.4.2019). Im Oktober 2020 äußerte sich der Generaloberst Jewgeni Burdinski, dass es derzeit wohl nicht notwendig sei, auf eine komplette Vertragsarmee umzusteigen, da dies - auch aufgrund der Corona-Pandemie - wohl zu teuer ist (Global Security 1.10.2020b).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v.a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung (ÖB Moskau 6.2021). Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. 2.000 Rubel (ca. 22€) pro Monat, während professionelle Vertragssoldaten ca. 25.000–35.000 Rubel (275–385€) erhalten. Letztere können auch noch mit einigen zusätzlichen Zahlungen rechnen (WI 19.4.2019).

Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 2.2.2021). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB Moskau 6.2021).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.2.2021).

Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB Moskau 6.2021). Bürger der ehemaligen Sowjetrepubliken können durch den Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Erstmalig können sich diese Personen dann nach drei Jahren um die Erteilung der russischen Staatsbürgerschaft bewerben (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 7.4.2021

●        Global Security (page last updated 1.10.2020a): Russian Military Personnel – Conscription, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/personnel-draft.htm, Zugriff 7.4.2021

●        Global Security (page last updated 1.10.2020b): Military Service - Contract Service, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/personnel-contract.htm, Zugriff 7.4.2021

●        Jamestown Foundation (10.4.2018): 2018 Spring Draft Highlights Russia’s Demographic Decline, Eurasia Daily Monitor Volume: 15 Issue: 54, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429303.html, Zugriff 7.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2019): Will Russia be able to win a war without conscripts?, https://www.rbth.com/lifestyle/330270-win-a-war-without-coscripts, Zugriff 7.4.2021

●        WI - Warsaw Institute (19.4.2019): Putin (Again) Announces End of Compulsory Military Service in Russia, https://warsawinstitute.org/putin-announces-end-compulsory-military-service-russia/, Zugriff 7.4.2021

Wehrersatzdienst

Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Vorheriger SuchbegriffBerufeNächster Suchbegriff, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 7.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

●        Rostrud – Федеральная Служба по Труду и Занятости (Föderale Agentur für Arbeit und Beschäftigung) (1.2.2021): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.02.2021 г.) (Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten), https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=14516, Zugriff 7.4.2021

Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung: 16.11.2021

Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel [ca. 1.100€] oder in der Höhe von sechs Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu sechs Monate Haft. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020).

Quellen:

●        Global Security (page last updated 1.10.2020): Russian Military Personnel – Conscription, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/personnel-draft.htm, Zugriff 7.4.2021

●        Jamestown Foundation (8.11.2017): How Many Soldiers Does Russia Have? in: Eurasia Daily Monitor Volume: 14 Issue: 144, https://jamestown.org/program/many-soldiers-russia/, Zugriff 7.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

●        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

●        Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

●        Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

●        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

●        Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

●        Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

●        Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021

●        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021

●        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

Tschetschenien

Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021

●        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022

●        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

●        Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die Vorheriger SuchbegrifffreieNächster Suchbegriff Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 15.3.2021

●        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 15.3.2021

●        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 15.3.2021

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022

●        BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 15.3.2021

●        CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 15.3.2021

●        Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/ , Zugriff 15.3.2021

●        Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 15.3.2021

●        Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 15.3.2021

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 15.3.2021

●        FH – Freedom House (1.2018): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2017 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 15.3.2021

●        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 15.3.2021

●        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 15.3.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 15.3.2021

●        HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 15.3.2021

●        HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 15.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 15.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 15.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 15.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

●        Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutet, Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 15.3.2021

●        Kurier.at (23.7.2020): Mord in Gerasdorf: Verwandte des Opfers übernehmen Verantwortung, https://kurier.at/chronik/wien/mord-in-gerasdorf-verwandte-des-opfers-uebernehmen-verantwortung/400979801, Zugriff 15.3.2021

●        Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 15.3.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto,-259,684, Zugriff 15.3.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

●        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (27.2.2020): 'Blood Feud': Chechen Blogger Who Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official's Threats, https://www.rferl.org/a/chechen-blogger-who-criticized-kadyrov-says-he-was-attacked-following-chechen-official-s-threats/30458386.html , Zugriff 15.3.2021

●        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html, Zugriff 15.3.2021

●        Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 15.3.2021

●        Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 15.3.2021

●        The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 15.3.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 15.3.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 15.3.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 15.3.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 15.3.2021

●        Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht, Zugriff 15.3.2021

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Letzte Änderung: 21.04.2022

Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am 1. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die Vorheriger SuchbegrifffreieNächster Suchbegriff Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).

Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat Ende Februar 2022 verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Krieg“ zu nutzen (ZO 26.2.2022). Die staatlichen Zensoren bestehen auf dem Euphemismus einer "militärischen Spezialoperation" (BR 8.3.2022). Werden die verbotenen Worte dennoch benutzt, drohen den Medien die Liquidierung durch ein Gerichtsurteil oder hohe Geldstrafen (Tagesspiegel 3.3.2022). Bei der Verbreitung von "fake news" über die russischen Streitkräfte und allen, die öffentlich die Armee "verunglimpfen" drohen bis zu 15 Jahre Haft (BR 8.3.2022). Tausende Demonstranten, die sich gegen den Krieg in der Ukraine positionierten, wurden verhaftet, zum Teil nur deshalb, weil sie leere Schilder oder Schilder mit der wortwörtlichen Aufschrift "Zwei Wörter" gehalten haben (T-Online 15.3.2022).

Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Dieses Gesetz trat 2021 in Kraft (HRW 13.1.2022). Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörden haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (Standard.at 15.3.2022). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). 2021 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das Strafen für Hersteller vorsieht, die auf den in Russland verkauften Geräten keine bestimmte russische Software vorinstallieren. Auch verpflichten neue Bestimmungen beliebte ausländische Webseiten und Apps, Vertretungen in Russland zu eröffnen. Zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften gehören Geldstrafen, Werbeverbote und Sperrungen. Die Behörden verhängen weiterhin hohe Geldstrafen gegen Social-Media-Plattformen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften. Auch verlangten die russischen Behörden 2021, dass YouTube Kanäle sperrt, die mit Nawalny-Gruppen verbunden sind, die als 'extremistisch' eingestuft wurden. Im August 2021 forderten sie Apple und Google auf, Nawalnys App aus ihren Stores zu entfernen. Die Unternehmen kamen der Aufforderung schließlich nach, aber Google stellte die App im Oktober wieder ein (HRW 13.1.2022).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021).

In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadsor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021).

In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den 149. Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021

●        AI - Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022

●        BR - Bayrischer Rundfunk (28.3.2022): Russland: "Nowaja Gaseta" erscheint bis Kriegsende nicht mehr, https://www.br.de/nachrichten/kultur/oppositionsblatt-nowaja-gaseta-stellt-erscheinen-vorlaeufig-ein,T1NPxjv, Zugriff 20.4.2022

●        BR - Bayrischer Rundfunk (8.3.2022): Wie russische Medien (nicht) über den Krieg berichten, https://www.br.de/kultur/wie-berichten-medien-in-russland-ueber-den-ukraine-krieg-100.html, Zugriff 20.4.2022

●        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021

●        FH - Freedom House (14.10.2020): Bericht zur Freiheit digitaler Medien und des Internet (Berichtszeitraum Juni 2019 - Mai 2020) - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039111.html, Zugriff 24.3.2021

●        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 24.3.2021

●        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2021

●        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 24.3.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        RoG - Reporter ohne Grenzen (12.3.2020): RSF unveils 20/2020 list of press freedom’s digital predators, https://rsf.org/en/news/rsf-unveils-202020-list-press-freedoms-digital-predators, Zugriff 24.3.2021

●        RoG - Reporter ohne Grenzen (2020): 2020 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranking_table, Zugriff 24.3.2021

●        Standard.at (15.3.2022): Instagram offline: Russische Influencer weinen vor der Kamera, https://www.derstandard.at/story/2000134119695/instagram-offline-russische-influencer-weinen-vor-der-kamera, Zugriff 20.4.2022

●        Tagesspiegel (3.3.2022): Das verbotene Wort, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/zensur-in-russland-das-verbotene-wort/28128200.html, Zugriff 20.4.2022

●        T-Online (15.3.2022): Mit dieser Polizei-Reaktion hat die Putin-Unterstützerin nicht gerechnet, https://www.t-online.de/tv/nachrichten/panorama/id_91833654/mit-dieser-polizei-reaktion-hat-die-putin-unterstuetzerin-nicht-gerechnet.html, Zugriff 20.4.2022

●        ZO - Zeit Online (1.3.2022):Russlands Behörden sperren zwei unabhängige Medien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/russland-medien-doschd-echo-moskwy, Zugriff 20.4.2022

●        ZO - Zeit Online (26.2.2022): Russlands Medienaufsicht verbietet Begriffe wie "Invasion", https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-02/russland-medienaufsicht-verbot-begriffe-ukraine, Zugriff 20.4.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 21.04.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021).

Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche ZO 2.8.2019).

In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden [bez. Organisationen siehe auch Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] (US DOS 11.3.2020). Obwohl Gewerkschaftsrechte rechtlich geschützt sind, sind sie in der Praxis eingeschränkt. In führenden Branchen, einschließlich der Automobilherstellung, kam es zu Streiks und Protesten der Arbeiter, aber gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und Repressalien sind weit verbreitet. Arbeitgeber ignorieren häufig Kollektivverhandlungsrechte. Der größte Gewerkschaftsverband arbeitet eng mit dem Kreml zusammen, obwohl in einigen Industriesektoren und Regionen unabhängige Gewerkschaften tätig sind (FH 3.3.2021).

Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am 22. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 26.3.2021

●        AI - Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022

●        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 26.3.2021

●        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        ORF.at (22.3.2022): Nawalny zu weiterer langer Haft verurteilt, https://orf.at/stories/3254994/, Zugriff 20.4.2022

●        Standard.at (30.9.2021): In Moskau wird der Ton rauer, https://www.derstandard.at/story/2000130039784/in-moskau-wird-der-ton-rauer, Zugriff 18.10.2021

●        Standard.at (28.2.2021): Regierungskritiker Nawalny in russisches Straflager überstellt, https://www.derstandard.at/story/2000124540577/regierungskritiker-nawalny-in-russisches-straflager-ueberstellt, Zugriff 26.3.2021

●        US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 26.3.2021

●        ZO - Zeit Online (2.8.2019): Moskau genehmigt zwei Großkundgebungen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/russland-moskau-proteste-kundgebungen-demonstrationen-polizei, Zugriff 26.3.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 02.03.2022

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der ganz überwiegende Anteil der Häftlinge ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.2.2021). Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall 'Ananjew und andere gegen Russland' hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. Im März 2017 veröffentlichte die Föderale Strafvollzugsbehörde (FSIN) einen Bericht, laut welchem die Zahl der Selbstmorde und der Erkrankungen mit direkter Todesfolge aufgrund verbesserter Bedingungen im Jahr 2016 um 12% bzw. 13% gesunken ist. Menschenrechtsverteidiger äußerten jedoch Zweifel an diesen Zahlen (ÖB Moskau 6.2021). Gefangene können Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Option aber nicht immer genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Konsequenzen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, die bei den Aufsichtskommissionen eingingen, konzentrierten sich häufig auf geringfügige persönliche Anfragen. Die Behörden gestatten Vertretern der öffentlichen Aufsichtskommissionen regelmäßig, Gefängnisse zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Mitglieder der Kommissionen behördennahe Personen sind und Personen, die in der Strafverfolgung arbeiten. Laut Gesetz haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Mitglieder der Kommission können auch Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen durchführen, Sicherheitsbewertungen durchführen und Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen in Gefängnissen erhalten. Es gibt Berichte, dass die Gefängnisbehörden die Mitglieder der Aufsichtskommissionen daran hindern, Beschwerden von Gefangenen entgegenzunehmen (US DOS 11.3.2020).

Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Korruption und fehlende Resozialisierungsmaßnahmen. Kritisiert werden auch die Bedingungen bei der Verbringung von Häftlingen in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Häftlinge in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB Moskau 6.2021).

Seit dem Jahr 2000 ist die Zahl der Häftlinge stetig gesunken, von über 1 Mio. auf ca. 520.000 im Februar 2020. Dennoch ist Russland mit 360 Häftlingen auf 100.000 Einwohner in Europa immer noch führend. Ca. 18% der Häftlinge befinden sich in Untersuchungshaftanstalten (ÖB Moskau 6.2021). In den letzten zehn Jahren ist die Anzahl der Häftlinge kontinuierlich um durchschnittlich 32.000 pro Jahr gesunken (WPB 8.3.2019). Die Regierung ist bestrebt, die Anzahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte einen Gesetzesentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsätze statt Freiheitsstrafen) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich; sie reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Hauptprobleme sind Überbelegung (in Moskau, weniger in den Regionen), qualitativ schlechtes Essen und veraltete Anlagen mit den einhergehenden hygienischen Problemen. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling am ehesten vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge sind in dieser Isolationshaft oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (AA 2.2.2021). Vorwürfe in Bezug auf Folter und andere Misshandlungen in den Haftanstalten werden weiterhin gemeldet. Täter werden so gut wie nie zur Verantwortung gezogen. Aus ganz Russland trafen unzählige Foltervorwürfe ein. Im Dezember 2019 erhielt die gemeinnützige Stiftung 'Nuschna Pomosch' (Nötige Hilfe) von der Ermittlungsbehörde Statistiken über Folterungen in Haftanstalten. Demzufolge wurden von 2015 bis 2018 jährlich zwischen 1.590 und 1.881 Beschwerden wegen 'Amtsmissbrauchs' durch Strafvollzugsbeamte verzeichnet. Nur bei 1,7 - 3,2% dieser Beschwerden wurden Ermittlungen durchgeführt (AI 16.4.2020).

Die medizinische Versorgung ist nicht überall befriedigend (AA 2.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NGOs vor. Die COVID-19-Prävention und die medizinische Versorgung Infizierter richten sich nach den Vorgaben des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes und den ihm unmittelbar unterstellten Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesundheitsversorgung und die sanitären Anlagen in den Strafvollzugsanstalten sind nach wie vor mangelhaft, und durch die COVID-19-Pandemie wurde die Situation noch verschlimmert. Die Behörden setzen zwar Kontroll- und zusätzliche Hygienemaßnahmen um, die Belegung der Gefängnisse wurde jedoch nicht verringert (AI 7.4.2021). Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs deutlich besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Hauptproblem ist auch hier die Überbelegung. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.2.2021). Der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde (FSIN) gibt an, dass es an Personal fehlt, um Menschen mit Beeinträchtigungen in Haftanstalten zu betreuen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser als in Männergefängnissen, aber auch diese bleiben unter dem Standard (US DOS 11.3.2020).

Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafkatalog. Somit können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnete im Jänner 2017 vier 'Besserungszentren' – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe sind die Täter 'nicht von der Gesellschaft isoliert'. Sie können Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung eines Drittels der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen. Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche Der Standard.at 10.1.2017).

Im Juli 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta ein durchgesickertes Video von Strafvollzugspersonal in Jaroslawl, das einen Gefangenen brutal schlägt. Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 15 Verdächtige. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Laut Freedom House veröffentlichte die NGO Public Verdict ein Video, das den anhaltenden Missbrauch in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021). Trotz offizieller Zusicherungen nach der Veröffentlichung durchgesickerter, grausamer Videos von Folterungen von Insassen, werden Folterungen und Misshandlungen im russischen Strafvollzug fortgesetzt und bleiben regelmäßig ungestraft. Im Oktober 2021 kündigten die Strafverfolgungsbehörden die Einleitung von Ermittlungen an, nachdem neue Medienberichte über durchgesickerte Videos erschienen waren, die zahlreiche Vergewaltigungen und andere Misshandlungen von männlichen Häftlingen in einem Gefängniskrankenhaus in der Region Saratow dokumentieren. Die Person, der die Videos zugespielt wurden, floh aus dem Land (HRW 13.1.2022).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet (AA 2.2.2021).

In denjenigen Fällen, in welchen die Strafverfolgung nicht sachfremd motiviert ist, oder die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, d.h. im Bereich 'normaler' Kriminalität, kann davon ausgegangen werden, dass Strafverfahren in nordkaukasischen Regionen mit muslimischer Mehrheitsbevölkerung (Karatschai-Tscherkessien, Kabardino-Balkarien, Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan) ähnlich wie im Rest der Russischen Föderation verlaufen. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als im Rest Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an denen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 1.3.2021

●        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 1.3.2021

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022

●        Der Standard.at (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland, https://www.derstandard.at/story/2000050437057/zwangsarbeit-statt-knast-in-russland, Zugriff 11.3.2020

●        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

●        Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast, https://www.handelsblatt.com/politik/international/russlands-neuer-strafenkatalog-zwangsarbeit-statt-knast/19195230.html?ticket=ST-8052534-klHgWpsWYfm2euFZS9La-ap6, Zugriff 11.3.2020

●        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

●        WPB – World Prison Brief (8.3.2019): Russia’s falling prison population , https://www.prisonstudies.org/news/russia%E2%80%99s-falling-prison-population, Zugriff 11.3.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.03.2022

Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vergleiche USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 5.3.2021

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 4.2.2022

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 5.3.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 1.10.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 5.3.2021

Tschetschenien

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 9.3.2021

●        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, Sitzung 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

●        Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/, Zugriff 9.3.2021

●        USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

●        USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 9.3.2021

●        Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 16.11.2021

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021

●        BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 02.03.2022

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten 'Mutterschaftskapital' Nutzen ziehen vergleiche Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 3.3.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 10.2018). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 2.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht (ÖB Moskau 6.2021). Die NGO 'nasiliu.net', welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche 'die Funktion eines ausländischen Agenten' erfüllen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Russlands Gesetze, polizeiliche Maßnahmen und Dienstleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt sind unzureichend (HRW 13.1.2022). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, 'traditionelle' oder 'familiäre' Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021) und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW 13.1.2021). Aus einer 2021 veröffentlichten Studie, die fast ein Jahrzehnt umfasst, geht hervor, dass in etwa 66% aller ermordeten Frauen in Russland Opfer von häuslicher Gewalt waren (HRW 13.1.2022).

Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017).

NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel 'Krisenwohnungen' zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 19.2.2021

●        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 19.2.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 19.2.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

●        HRW – Human Rights Watch (10.2018): 'I Could Kill You and No One Would Stop Me' Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf, Zugriff 5.3.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.10.2021

●        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 5.3.2021

●        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 5.3.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 5.3.2021

Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer 'Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit' (ÖB Moskau 6.2021). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hoch geschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet (EASO 9.2014; vergleiche Welt.de 14.2.2017, openDemocracy 7.8.2020). Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben (openDemocracy 7.8.2020). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vergleiche Welt.de 14.2.2017). Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017; vergleiche openDemocracy 7.8.2020). Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen 'Women for Development' und 'SINTEM' in Tschetschenien und 'Mat‘ i Ditja' (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. 'Zulässige' Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020). Es gibt Berichte, dass Frauen, die sich in anderen Republiken in Frauenhäusern aufhalten, teils gewaltsam von der Polizei zu ihren Familien zurückgebracht werden (HRW 13.1.2022).

In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation 'Mat i Ditja' (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem 'Daptar'-Projekt und ihrer Gruppe 'Väter und Töchter' behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Die Täter werden oft nicht bestraft (openDemocracy 7.8.2020).

Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant (ÖB Moskau 6.2021). Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche The Guardian 2.3.2019).

Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen (Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. 6.2020; vergleiche Caucasian Knot 19.6.2020). Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (Caucasian Knot 19.6.2020).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        Caucasian Knot (19.6.2020): Dagestan becomes centre of female circumcision problem in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51240/, Zugriff 9.4.2021

●        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://www.csis.org/analysis/civil-society-north-caucasus, Zugriff 24.2.2021

●        EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (6.2020): Russia’s Compliance with the International Covenant on Civil and Political Rights; Suggested List of Issues; Submitted for the consideration of the 8th periodic report by the Russian Federation for the 129th Session of the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_ICO_RUS_42488_E.pdf, Zugriff 9.4.2021

●        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.10.2021

●        openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why, https://www.opendemocracy.net/en/odr/after-a-chechen-woman-died-a-journalist-was-targeted-with-death-threats-heres-why/, Zugriff 30.3.2021

●        The Guardian (2.3.2019): 'We aren't dangerous': Why Chechnya has welcomed women who joined Isis, https://www.theguardian.com/world/2019/mar/02/we-arent-dangerous-why-chechnya-has-welcomed-women-who-joined-isis, Zugriff 19.2.2021

●        Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 19.2.2021

Kinder

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert und deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001) (AA 21.5.2021; vergleiche UNTC 25.10.2021). 2014 verabschiedete die russische Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. 8 Milliarden Rubel [ca. 8 Mio. Euro] (FES 2020).

Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich strafbar. Verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderprostitution sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Gesetzlich verboten ist der Besitz von Kinderpornografie nur dann, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die Gesetze werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt. Einige Kinder sind gewerblicher sexueller Ausbeutung ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommt es vor, dass russische Kinder, darunter obdachlose, Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Minderjährige in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung Minderjähriger durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten (US DOS 1.7.2021). Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (US DOS 30.3.2021). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (GI 7.2020). Es gibt in Russland gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AC o.D.). Es gibt kein System zur Prävention gegen häusliche Gewalt und nur sehr wenige Einrichtungen, wo Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können (AA 21.5.2021; vergleiche Humanium o.D.). Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 21.5.2021).

Die medizinische Versorgung für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen unter anderem Physiotherapeuten und Psychologen (AA 21.5.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 5,8 pro 1.000 Lebendgeburten (UNICEF o.D.; vergleiche WHI o.D.).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen können lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde (US DOS 30.3.2021).

Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (US DOS 30.3.2021; vergleiche Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem 784,5 Milliarden Rubel [ca. 9,7 Milliarden Euro] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020b).

Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. 14-Jährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Kindern unter 18 Jahren ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen nicht gestattet, z.B. Arbeiten unter Tag und Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafausmaß zu milde ist. Kinderarbeit kommt selten vor (US DOS 30.3.2021).

Es gibt staatliche Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen, innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten (ÖB Moskau 6.2021). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen, sexuellen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (US DOS 30.3.2021). Beeinträchtigte Kinder erfahren keine Gleichberechtigung, und es existieren zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten und Infrastruktur (Humanium o.D.).

2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB o.D.a). Kinderrechtsbeauftragte werden vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (KRB 27.12.2018). Die Kinderrechtsbeauftragte hat ab Dezember 2020 jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in allen Regionen vorzulegen (AA 21.5.2021; vergleiche KRB 27.12.2018).

Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).

Nordkaukasus:

Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29% höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Government.ru 15.6.2021), und es gibt nicht genügend Schulen (Government.ru 15.6.2021). Im Nordkaukasus sind mancherorts Mädchen Zwangs- bzw. Kinderheiraten ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Regionen in Russland haben eigene Kinderrechtsbeauftragte. Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (KRB o.D.b). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (KRB o.D.c.).

[Anmerkung der Staatendokumentation:] Weitere Informationen zum Thema Minderjährige sind folgenden Kapiteln zu entnehmen: Relevante Bevölkerungsgruppen/Scheidung und Obsorge, Grundversorgung/Sozialbeihilfen und Rückkehr/Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge.

Quellen:

●        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 25.10.2021

●        AC – Anna Center (o.D.): Центр "АННА" [Zentrum "ANNA"], https://www.anna-center.ru/, Zugriff 25.10.2021

●        FES – Friedrich-Ebert-Stiftung / Pavel Chikov (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland: Ein Verhältnis mit Widersprüchen, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf, Zugriff 25.10.2021

●        GI – Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (7.2020): Corporal punishment of children in the Russian Federation, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf, Zugriff 25.10.2021

●        Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/, Zugriff 25.10.2021

●        Humanium (o.D.): Kinder in Russland: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Russland, https://www.humanium.org/de/russland/, Zugriff 25.10.2021

●        KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russische Föderation] (27.12.2018): Федеральный закон: Об уполномоченных по правам ребенка в Российской Федерации (Nr. 501-ФЗ) [Föderales Gesetz: Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation], http://deti.gov.ru/detigray/upload/documents/January2019/amRfIOZ71CtFW0jcp7UI.pdf, Zugriff 25.10.2021

●        KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russische Föderation] (o.D.a): 10 лет Институту [Institution ist 10 Jahre alt], http://deti.gov.ru/pages/history, Zugriff 25.10.2021

●        KRB – Kinderrechtsbeauftragter in Tschetschenien [Russische Föderation] (o.D.b): Уполномоченный [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/chechen/bio, Zugriff 25.10.2021

●        KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Republiksoberhaupt Dagestans [Russische Föderation] (o.D.c.): Уполномоченный [Beauftragte], http://deti.gov.ru/region/dagestan/bio, Zugriff 25.10.2021

●        ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        Russland-Analysen (Nr. 382) / Theresa Hornke (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 25.10.2021

●        UNICEF – United Nations Children’s Fund (o.D.): Country profiles: Russian Federation, https://data.unicef.org/country/rus/, Zugriff 25.10.2021

●        UNTC – United Nations Treaty Collection (25.10.2021): Convention on the Rights of the Child, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11&chapter=4&clang=_en, Zugriff 25.10.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055127.html, Zugriff 25.10.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048103.html, Zugriff 22.10.2021

●        WHI – Welthunger-Index (o.D.): Russische Föderation, https://www.globalhunge rindex.org/de/russia.html, Zugriff 25.10.2021

Scheidung und Obsorge

Letzte Änderung: 10.06.2021

Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt. Gemäß Artikel 61, haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß Artikel 18, sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) für die Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Artikel 21 bis 23 die Gerichte. Gemäß Artikel 21, hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder existieren, es sei denn, der Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß Artikel 24, Ziffer eins, können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden. Gemäß Artikel 66, Ziffer eins, hat derjenige Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilhabe an der Erziehung und auf Entscheidung von Ausbildungsfragen. Gemäß Ziffer 3, sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls dies im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Artikel 57, bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 5 Punkt 35, des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 - 42€] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 – 70€] oder bis zu fünf Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mithilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Obsorge in der Republik Tschetschenien:

Da die Republik Tschetschenien Teil der Russischen Föderation ist, gelten die russischen Gesetze auch dort und sind anzuwenden. In der Praxis spielen neben dem russischen Recht traditionell aber auch das islamische Recht und das Gewohnheitsrecht (Adat) eine Rolle. In Tschetschenien ist es traditionell üblich, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Manchmal beschränken der Ex-Mann und seine Verwandten, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit dem Kind. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis sieben Jahre, Mädchen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Erst danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Der Apparat des Bevollmächtigten für Menschenrechtsfragen in Tschetschenien versucht, Hilfestellungen in diversen Fragen zu geben, insbesondere in Familienfragen, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird. Außerdem gibt es bei der geistlichen Führung der Muslime der tschetschenischen Republik noch die 'Kommission zur Regulierung familiärer Konflikte', deren Mitarbeiter sich bemühen, Konflikte friedlich zu regeln und es nicht zu Gerichtsverfahren kommen zu lassen. Das Arbeitsspektrum umfasst die ganze Bandbreite familienrechtlicher Probleme, insbesondere Konfliktsituationen zwischen den Eltern, die mit den Kindern zusammenhängen. Seit der Gründung im März 2012 sind 3.164 Ansuchen um Hilfeleistung an die Kommission gerichtet worden, von denen zu 2.963 Anträgen eine Entscheidung ergangen ist (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Die weitverbreitete tschetschenische Tradition, nach der Kinder nach einer Scheidung bei ihrem Vater bleiben (oder genauer gesagt von Frauen in der Familie ihres Vaters erzogen werden), wurde jahrelang infrage gestellt, da gewisse Männer ihre Ehepartnerinnen erpressen und sie daran hindern konnten, ihre Kinder zu sehen. Die Praxis von Gerichtsverhandlungen zur Vormundschaft und ein Pool von Mediatoren, die auch mit dem Muftiat zusammenarbeiten, sind zu erfolgreichen Methoden geworden, um dieses Problem zu lösen (CSIS 1.2020).

Nach Meinung russischer Beamter würden die örtlichen Gerichte im Nordkaukasus auch die örtlichen Traditionen bei ihren Entscheidungen beachten. Sie entscheiden zwar oft im Sinne der Mutter, die Entscheidung wird von den Verwandten des Vaters aber oft ignoriert. Im Nordkaukasus sollen Kinder nach der Scheidung immer in der Familie des Vaters bleiben – selbst nach dessen Tod -, und ein Gerichtsurteil bedeutet nichts. Nach Erfahrung tschetschenischer Gerichtsvollzieher leben die Kinder oft bei den Verwandten des Vaters, die das Kind dem behördlichen Zugriff entziehen würden, indem der Wohnort des (nicht gemeldeten) Kindes oft gewechselt wird. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass tschetschenische Gerichte offenbar nur selten mit Familienrechts- und Obsorgefragen befasst werden und außergerichtliche Lösungswege in der Praxis eine bedeutendere Rolle spielen. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Ein Artikel vom 10.1.2012 über die Erziehung der Kinder nach der Scheidung besagt, dass, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben, die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Falls sich die Eltern scheiden lassen und die Kinder das Alter von 7-8 Jahren noch nicht erreicht haben, wird es vorgezogen, die Kinder an Frauen zu geben, vorzugsweise an die Mutter. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) Vertrauen erweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte. Falls das Kind das Alter von 7-8 Jahren erreicht hat und die Eltern sich scheiden lassen, lässt man das Kind bei demjenigen Elternteil, welchen das Kind wählt. Dieses Wahlrecht steht Mädchen wie Buben gleichermaßen zu. Falls das Kind keinen Vater hat, wählt es zwischen der Mutter und dem Großvater väterlicherseits. Falls ein Sohn die Mutter wählt, bleibt er nachts bei der Mutter und tagsüber beim Vater. Falls der Sohn den Vater wählt, hat dieser nicht das Recht, jenem Besuche bei der Mutter zu verbieten. Falls die Mutter den Sohn besuchen will, hat der Vater nicht das Recht, ihr dies zu verbieten. Falls die Tochter den Vater wählt, hat er das Recht, ihr Besuche bei der Mutter zu verbieten, nicht jedoch, der Mutter Besuche bei der Tochter. Falls die Tochter die Mutter wählt, bleibt sie Tag und Nacht bei ihr, und der Vater hat das Recht, sie zu besuchen. Falls das Kind beide wählt, entscheidet das Los. Falls das Kind keinen Elternteil wählt, kommt es zur Mutter. Wenn ein Sohn volljährig wird, trägt er für sich selbst die Verantwortung. Wenn die Tochter volljährig und verheiratet ist, muss sie beim Ehemann leben. Falls sie nicht verheiratet ist und nie verheiratet war, wählt sie, bei wem sie leben möchte. Falls sie ohne Eltern leben möchte und man ihr das nicht gestattet, muss sie einen der Beiden wählen. Falls sie keine Eltern mehr hat, geht das Recht, sich um sie zu kümmern, auf den Bruder über, danach auf den Onkel väterlicherseits. Falls sie verheiratet war, soll sie mit den Eltern leben. Falls diese geschieden sind, wählt sie einen Elternteil, aber man verpflichtet sie nicht dazu. All das ist möglich, falls es keine Befürchtung gibt, dass sie sich unsittlich benehmen könnte. Falls eine solche Befürchtung besteht, haben der Vater, Großvater, Bruder oder Onkel das Recht, ihr zu verbieten, dass sie selbstständig lebt (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

In Tschetschenien wurde im Juni 2017 ein Rat von Beamten und religiösen Autoritäten eingerichtet, der geschiedene Ehepaare wieder zusammenbringen soll (HRW 18.1.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Personen, die zögerten zu kooperieren, einschließlich Frauen aus gewalttätigen Ehen, wurden angeblich unter Druck gesetzt (HRW 18.1.2018).

Quellen:

●        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 9.3.2020

●        KA der ÖB Moskau – Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau [Österreich] (12.7.2018): Information, per E-Mail

●        FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

●        HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 12.3.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 16.11.2021

In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese Rechte jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter des Militär- und Sicherheitsdiensts wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestanern etc.], das in der Verfassung verankerte Recht auf Vorheriger SuchbegrifffreieNächster Suchbegriff Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel Meldewesen] (FH 3.3.2021).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 2.2.2021; vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 6.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021

Meldewesen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021

●        EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

●        Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021

Grundversorgung

Letzte Änderung: 10.06.2021

2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO 4.2021). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ 1.2021b) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista 19.10.2020). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2019). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2%), circa 6,3% der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 1.2021b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20% für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 2.2.2021).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes bis Ende Juli 2021 beschlossen (Presse.com 10.12.2020).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.2.2021

●        IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860150&vernum=-2, Zugriff 18.2.2021

●        Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.2.2021

●        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

●        Statista (19.10.2020): Russland: Arbeitslosenquote von 1992 bis 2019 und Prognosen bis 2025, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17339/umfrage/arbeitslosenquote-in-russland/, Zugriff 21.4.2021

●        WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf?_gl=1*2opol5*_ga*MTMwODMzNzE3OC4xNjE4OTg5NzU3*_ga_4YHGVSN5S4*MTYxODk4OTc1Ni4xLjEuMTYxODk4OTc1OS41Nw.., Zugriff 21.4.2021

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro] (Rosstat o.D.). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro] (Chechenstat 2022). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro] (RIA Nowosti 21.11.2021; vergleiche Gosudarstvennaja Duma 2022). Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (Gosudarstvennaja Duma 2022).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

●        Chechenstat [Tschetschenien] (2022): Оперативные показатели (Operative Indikatoren), https://chechenstat.gks.ru/, Zugriff 16.2.2022

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 6.4.2021

●        Gosudarstvennaja Duma [Russische Föderation] (2022): Каким будет размер МРОТ с 1 января 2022 года (Wie hoch wird der Mindestlohn ab 1. Januar 2022 sein?), http://duma.gov.ru/news/53151/, Zugriff 16.2.2022

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 12.10.2021

●        RIA Nowosti (21.11.2021): В России утвердили прожиточный минимум на 2022 год (In Russland wurde das Existenzminimum für das Jahr 2022 beschlossen), https://ria.ru/20211121/mrot-1760047042.html, Zugriff 16.2.2022

●        Rosstat [Russische Föderation] (o.D.): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/ozenka_zar.xlsx, Zugriff 16.2.2022

●        Rosstat [Russische Föderation] (1.12.2021): Динамика среднего размера назначенных пенсий (Dynamik der durchschnittlichen Höhe der zugewiesenen Pensionen), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/dok3-1-1.HTM, Zugriff 16.2.2022

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

●        Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

●        Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

●        Familien mit geringem Einkommen;

●        Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Mutterschaft

Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).

Mutterschaftskapital

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021

●        IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021

●        RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020

●        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

●        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf Vorheriger Suchbegrifffreie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

●        GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021

●        IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021

●        Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021

Tschetschenien

Letzte Änderung: 10.06.2021

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

●        infektiöse und parasitäre Krankheiten

●        Tumore

●        endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

●        Krankheiten des Nervensystems

●        Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

●        Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

●        Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

●        Krankheiten des Kreislaufsystems

●        Krankheiten des Atmungssystems

●        Krankheiten des Verdauungssystems

●        Krankheiten des Urogenitalsystems

●        Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

●        Krankheiten der Haut und der Unterhaut

●        Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

●        Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

●        Geburtsfehler und Chromosomenfehler

●        bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

●        Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

●        BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

●        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Letzte Änderung: 10.06.2021

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

●        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Letzte Änderung: 10.06.2021

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):

Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)

Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)

Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)

Citalopram (BMA 12977)

Fluoxetin (BMA 14483)

Quellen:

●        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

●        International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

●        International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977

●        International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483

●        International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863

●        International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

●        International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271

Rückkehr

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren [vgl. Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen [vgl. Kapitel Sozialbeihilfen] (IOM 2020). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 25.2.2021

●        IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 21.10.2021

●        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

Dokumente

Letzte Änderung: 10.06.2021

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte 'Vorladungen' zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Quellen:

●        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 1.3.2021

●        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020

●        VB - Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mai

Aus unbedenklichen tagesaktuellen Medienberichten und Informationen ergibt sich ferner, dass sich die Kampfhandlungen im Russland-Ukraine-Krieg derzeit auf die Ukraine beschränken. Zwar dürfte die russische Wirtschaft infolge verschärfter Sanktionen der EU, USA und weiterer Staaten im laufenden Jahr noch einen Einbruch erleben, eine etwaig daraus resultierende besorgniserregende Versorgungslage der in Russland aufhältigen Bevölkerung hat sich bislang aber noch nicht bemerkbar gemacht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen der BF:

Die Identität der BF steht aufgrund der im Verfahrens vorgelegten Reisepässe zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsangehörigkeit der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF2 während des Asylverfahrens, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Der Umstand, dass der BF1 und die BF2 miteinander verheiratet sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF1 und der BF2; Nachweise dafür wurden nicht vorgelegt.

Die Sprachkenntnisse der BF, ihre Herkunft sowie die persönlichen Lebensumstände des BF1 und der BF2 in Tschetschenien (eigenes Haus, Schul- bzw. Universitätsausbildung, berufliche Tätigkeiten des BF1), ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 während des Verfahrens.

Nicht glaubhaft ist, dass die BF2 in Tschetschenien in einem Militärstützpunkt gearbeitet hat (siehe dazu die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen).

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF1 bis BF6 ins Bundesgebiet, die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz sowie der durchgängige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Betreffend die Geburt der BF7 in Österreich wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt.

Dass die BF im Heimatdorf ein Haus besitzen, dort zuletzt die Eltern des BF1 gelebt haben bzw. auch noch zahlreiche weitere Familienangehörige in Tschetschenien (Nähe Grozny) leben, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde. Es ist zwar glaubhaft, dass der Vater des BF1 zwischenzeitig verstorben ist; völlig unglaubwürdig ist jedoch, dass der Tod des Vaters in irgendeiner Weise mit den Fluchtgründen der BF in Zusammenhang steht bzw. auf angebliche Ladungen durch die russischen Behörden zurückzuführen ist (siehe dazu die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen).

Der BF1 legte während des Asylverfahrens zwar 2 ärztliche Befundberichte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus dem Jahr 2018 vor, worin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihm die Medikamente Trittico (bis 150mg) bzw. Pregabalin (150mg) verordnet wurden; da der BF1 jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht belegte bzw. auch nicht angab aktuell noch wegen psychischer Probleme in Behandlung zu sein oder er Medikamente einnehme, ist insgesamt nicht ersichtlich, dass der BF1 an einer Krankheit leidet, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würde.

Auch die BF2 brachte einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus dem Jahr 2018 in Vorlage, wonach bei ihr ebenso eine posttraumatische Belastungsstörung sowie zusätzlich eine Insomnie diagnostiziert und ihr das Medikament Pregabalin (150mg) verordnet wurde. Da auch die BF2 im weiteren Verfahren nicht angab bzw. belegte, aktuell noch wegen psychischer Probleme in Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen, konnte auch in ihrem Fall nicht festgestellt werden, dass sie an Krankheiten leidet, welche einer Rückkehr nach Russland entgegenstehen würde.

Dass die BF4 bis BF7 gesund sind, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen.

Die festgestellte geistige Beeinträchtigung und die gesundheitlichen Beschwerden der BF3 ergeben sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen, insbesondere aus dem aktuellsten ärztlichen Befund vom 05.09.2022. Soweit die BF2 in der mündlichen Verhandlung angibt, dass die BF3 an chronischer Bronchitis leide, so geht dies nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden hervor. Dass die BF3 bereits in der Russischen Föderation an gesundheitlichen Problemen bzw. der geistigen Beeinträchtigung gelitten hat, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 während des Verfahrens. Der Umstand, dass bei der BF3 kurz nach der Einreise ins Bundesgebiet bereits diverse Untersuchungen durchgeführt wurden, die BF3 auch stationär aufgenommen wurde und sie seit November 2017 in einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eines Landesklinikums zur regelmäßigen Verlaufskontrolle in Behandlung steht, ergibt sich ebenso aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der österreichische Behindertenpass der BF3 wurde ebenso im Verfahren vorgelegt. Aus dem aktuellsten ärztlichen Befund vom 05.09.2022 geht ebenso hervor, dass eine medikamentöse Beeinflussung ihrer Verhaltensprobleme wegen mangelhafter Pharmakoadhärenz schwierig ist, ein neuer Versuch einer Medikation mit Quetialan und Guanfacin im September 2022 begonnen wurde und die BF3 dauernde Aufsicht und Betreuung benötigt. Die häusliche Betreuung der BF3 durch ihre Mutter ergibt sich aus den Angaben der BF2 während des Verfahrens.

2.2. Zu den Fluchtgründen der BF

Der BF1 und die BF2 bringen als Fluchtgrund einerseits zusammengefasst vor, dass die BF2 im September 2016 ein Handy eines Soldaten aus ihrer Arbeitsstelle bei einem Militärstützpunkt mitgenommen habe, worauf sich ein Video befunden hätte, auf dem Folterungen an Soldaten (welche nicht in den Krieg nach Syrien gehen wollen) zu sehen seien. Der BF1 und die BF2 hätten das Handy in der Folge zu Hause versteckt und seien sie kurz darauf vom FSB mitgenommen, zum Handy verhört und mit Strom gefoltert worden. Auch seien sie fortan bei Kontrollposten häufiger kontrolliert worden.

Dazu fällt zunächst auf, dass sich der BF1 und die BF2 bereits in ihren Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit der BF2 in Ungereimtheiten/Widersprüche verstrickten und dazu – in auffälliger Weise – auch vermehrt vage Angaben machten.

So schilderte die BF2 in der Erstbefragung, sie arbeite seit September 2015 als Sekretärin bei einem Militärstützpunkt (AS 19 im Akt der BF2), während sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA abweichend angab, seit dem Jahr 2014 ihren Dienst bei einer Militäreinheit (als Telefonistin) verrichtet zu haben (AS 83 im Akt der BF2). Der BF1 konnte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht genau angeben, seit wann seine Frau beim Militärstützpunkt gearbeitet hat, sondern führte er lediglich vage aus, dass sie „seit über 2 Jahren“ dort gewesen sei, es „2014 oder 2015“ gewesen sei bzw. er es nicht genau wisse (AS 125 im Akt des BF1).

Die BF2 konnte vor dem BFA aber auch nicht angeben, welche Telefonnummer das Regiment, in welchem sie als Sekretärin/Telefonistin gearbeitet haben will, gehabt hat und fällt weiters auf, dass sie in der niederschriftlichen Einvernahme zwar angab, Dokumente betreffend ihre Arbeit vorlegen könne, da sie jedes Monat Ausweise bekommen habe (AS 85 im Akt der BF2), sie jedoch bis dato keinen Arbeitsausweise in Vorlage brachte.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 bei einem Gespräch mit seinem Psychologen im Jahr 2018 angab, die BF2 habe bei der Post gearbeitet (AS 89 im Akt des BF1).

Das erkennende Gericht geht aufgrund dieser widersprüchlichen und vagen Angaben daher nicht davon aus, dass die BF2 tatsächlich in dem russischen Militärstützpunkt gearbeitet hat, sondern es sich dabei lediglich um ein gedankliches Konstrukt der BF handelt.

Aber auch die Angaben des BF1 und der BF2 betreffend das Verstecken des Handys divergieren. In der Erstbefragung gab die BF2 an, ihr Mann habe das Handy am 14.09., noch vor dem ersten Besuch des Geheimdienstes im Gartenzaun versteckt (AS 19 im Akt der BF2), während sie in der niederschriftlichen Einvernahme völlig abweichend angab, dass ihr Mann erst ein paar Stunden nach dem Besuch des Geheimdienstes nach Hause gekommen sei, sie dann das Video gemeinsam angesehen sowie das Handy ausgeschaltet hätten und ihr Mann dann das Handy im Zaunsockel versteckt habe (AS 91 im Akt der BF2). Der BF1 schilderte in der niederschriftlichen Einvernahme hingegen, er habe das Handy am 15.09. (nach dem zweiten Besuch bzw. nach der ersten Festnahme durch den Geheimdienst) in Cellophan verpackt und im Zaun versteckt (AS 131 im Akt des BF1). In der mündlichen Verhandlung schildete der BF1 ebenfalls, er habe das Handy am 15.09. im Zaun versteckt, wobei er erstmals auch erwähnte, dies gemeinsam mit seinem Vater gemacht zu haben und gab er abweichend zu seinen Angaben vor dem BFA an, das Telefon in eine Plastiktüte gegeben zu haben Sitzung 5 und 6 Verhandlungsprotokoll).

Auch die Schilderungen des BF1 und der BF2 zu den beiden Mitnahmen/Festnahmen durch den Geheimdienst stimmen nicht überein. So gab die BF2 in der niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Mitnahme am 15.09. (erste Mitnahme) explizit an, es seien 3 Männer gekommen (AS 91 und 95 im Akt der BF2); der BF1 konnte zur Anzahl der Männer in der niederschriftlichen Einvernahme jedoch lediglich vage angeben, es seien 2 oder doch 3 Männer gewesen (AS 137 im Akt des BF1). Weiters schilderte die BF2 in der niederschriftlichen Einvernahme, sie habe (bei beiden Festnahmen) die Tür geöffnet und dann ihren Mann geholt (AS 95 und 97 im Akt der BF2). Der BF1 gab in der niederschriftlichen Einvernahme zur ersten Festnahme hingegen einerseits an, sich nicht erinnern zu können, wer die Tür geöffnet habe, andererseits gab er auch abweichend zu den Angaben der BF2 an, sie seien beide hinausgegangen. Hinsichtlich der zweiten Festnahme führte der BF1 zunächst aus, sie seien wieder gemeinsam sofort nach draußen gegangen; die darauffolgende Frage des BFA, ob er die Tür geöffnet habe, konnte er jedoch in auffälliger Weise nicht beantworten, sondern gab er nur ausweichend an, sich nicht erinnern zu können bzw. er es nicht mehr wisse (AS 137 im Akt des BF1). Betreffend die Dauer der Befragung, schilderten sowohl der BF1, als auch die BF2 im erstinstanzlichen Verfahren, dass die erste Festnahme/Befragung (am 15.09.) ca. 6 Stunden gedauert habe (AS 19 im Akt des BF1 und der BF2), während der BF1 in der mündlichen Verhandlung dann dazu abweichend angab, sie seien ca. 4 Stunden lang befragt worden Sitzung 5 Verhandlungsprotokoll). Hinsichtlich der Autofahrt zum Militärgebäude gaben der BF1 und die BF2 im Verfahren vor der ersten Instanz an, sie seien gemeinsam in einem Auto gefahren, wobei der BF1 und die BF2 sowie ein weiterer Mann hinten gesessen seien (AS 97 im Akt der BF2 und AS 137 im Akt des BF1), während der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung im völligen Widerspruch dazu ausführten, sie seien mit 2 Fahrzeugen/Autos abgeholten bzw. mitgenommen worden („Ich war in einem Auto und meine Frau in einem anderen [...]“, Aussage des BF1, Sitzung 5 Verhandlungsprotokoll ; Angaben der BF2, Sitzung 10 Verhandlungsprotokoll).

Weiters fällt noch auf, dass die BF2 zum Inhalt des Handyvideos in der niederschriftlichen Einvernahme bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, es sei darauf zu sehen, wie ein Mann/Soldat zusammengeschlagen worden sei (AS 91 im Akt der BF2, Sitzung 9 Verhandlungsprotokoll) bzw. auch der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, auf dem Video sei zu sehen, wie ein Militärangehöriger geschlagen worden sei, weil er sich geweigert habe nach Syrien zu gehen Sitzung 5 Verhandlungsprotokoll); während der BF1 in seiner Erstbefragung, jedoch völlig abweichend dazu angab, die BF2 sei Zeugin geworden, als 4 Personen vom russischen Geheimdienst misshandelt worden seien (AS 19 im Akt des BF1).

Wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid betonte, ist letztlich auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die BF2 das Handy mit nach Hause genommen bzw. behalten hat und konnte die BF2 dies vor der belangten Behörde auch nicht nachvollziehbar erklären, sondern führte sie nur völlig vage aus, Angst gehabt zu haben bzw. sie nicht wisse, warum sie das Handy behalten habe (AS 97 im Akt der BF2). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die BF2 dazu befragt, warum sie das Telefon mit nach Hause genommen habe und konnte sie auch hier zusammengefasst wiederum nur lapidar angeben, Angst bekommen zu haben, weil sie das Video gesehen habe bzw. sie nicht wisse, wie sie das erklären solle und sie das Handy „automatisch“ mitgenommen habe Sitzung 9 und 10 Verhandlungsprotokoll).

Das erkennende Gericht aufgrund dieser massiv widersprüchlichen, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben des BF1 und der BF2 daher nicht davon, dass die BF2 tatsächlich in einem russischen Militärstützpunkt gearbeitet hat und ist auch das weitere Vorbringen rund um die Mitnahme des Handys, die Festnahmen sowie die Folterungen durch den russischen Geheimdienst völlig unglaubwürdig. Die weiteren, auf diesem Vorbringen aufbauenden Behauptungen, wonach die russischen Behörden bei den im Heimatland lebenden Verwandten nach den BF fragen würden, die Verwandten mehrmals „Einladungen“ bekommen hätten und verhört worden seien bzw. der Vater des BF1 letztlich deshalb verstorben sei, können daher ebenso nicht der Wahrheit entsprechen. Auch die weiteren Behauptungen, dass dem Bruder des BF1 von den russischen Behörden in weiterer Folge Drogen „untergeschoben“ worden seien, dieser deshalb festgenommen bzw. im Gefängnis gewesen sei, sind daher als unglaubwürdige Steigerungen des Fluchtvorbringens zu bewerten. Soweit dazu im Beschwerdeverfahren weiters noch behauptet wird, dem Bruder des BF1 seien vom FSB die von der österreichischen Polizei angefertigten Fotos des BF4 präsentiert worden und wäre vom FSB behauptet worden, dass der BF4 von Interpol gesucht werde bzw. deshalb auf den Bruder des BF1 Druck ausgeübt worden, so wird auch dieses gesteigerte Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet, sondern ist davon auszugehen, dass diese Umstände nur deshalb vorgebracht wurden, um den Fluchtgründen der BF einen weiteren, aktuellen Aspekt hinzufügen zu können.

Als fluchtauslösendes Ereignis wird weiters noch vorgebracht, dass dem BF1 von den Behörden zusätzlich noch vorgeworfen worden sei, Kontakt zu einem ehemaligen Schulkollegen zu haben, welcher an bewaffneten illegalen Gruppierungen teilgenommen haben soll und von den Behörden als „Terrorist“ bezeichnet werde. Der BF1 würde darüber Bescheid wissen, wo die Waffe des ehemaligen Schulkollegen versteckt sei. Der BF1 sei deshalb im November 2016 zur Verwaltung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität geladen worden, dort von 10.11.2016 bis 15.11.2016 festgehalten und mit Strom gefoltert worden. Danach sei er wegen seines Vaters bzw. eines Bekannten sowie der schriftlichen Verpflichtung nicht auszureisen, wieder freigelassen worden.

Dazu ist zunächst zu betonen, dass weder der BF1, noch die BF2 dieses Vorbringen in ihrer Erstbefragung mit einem einzigen Wort erwähnten, sondern sie diesen Vorfall erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erstmals zur Sprache brachten. Zwar dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht vorrangig dazu, einen Asylwerber näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, dennoch ist aber zu erwarten, dass ein Asylwerber bereits in der Erstbefragung alle zentralen fluchtauslösenden Vorfälle zumindest kurz, in groben Eckpunkten, zur Sprache bringt. Da es sich bei der neuerlichen (mehrtägigen) Festnahme bzw. Folterungen des BF1 jedenfalls um einschneidende Ereignisse handelt, welche (zumindest) dem BF1 vorrangig in Erinnerung geblieben sein mussten, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb weder der BF1 (und auch nicht die BF2) diesen Vorfall bereits in der Erstbefragung kurz zur Sprache brachten, sondern ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem (gesteigerten) Vorbringen ebenso um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid betonte, spricht letztlich auch der Umstand, dass die BF ihren Herkunftsstaat legal auf dem Luftweg verlassen konnten, gegen das Vorliegen einer staatlichen Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation.

Soweit in der Stellungahme vom 25.03.2019 darauf hingewiesen wurde, dass sich junge Mädchen in Tschetschenien verhüllen müssten und für sie Turnen, Schwimmen bzw. das Tragen von Badekleidung nicht erlaubt sei, so kann auch daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat abgeleitet werden. Schon das BFA hat im Bescheid darauf hingewiesen, dass es in der Russischen Föderation, außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, keine Kleidungsvorschriften für Frauen gibt und haben die BF im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht oder nachgewiesen, dass die (minderjährigen) weiblichen BF in Österreich Freizeitaktivitäten oder Hobbies wie Schwimmen oder Turnen nachgehen würden.

Wenn in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme weiters noch vorgebracht wurde, dass es in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien zu (Zwangs-) Rekrutierungen für den Wehrdienst im Krieg gegen die Ukraine komme, so ist darauf hinzuweisen, dass aus amtsbekannten bzw. öffentlichen medialen Berichten zwar hervorgeht, dass Präsident Putin mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung verkündete, wobei nach Angaben von Verteidigungsminister Schojguim Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen werden, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen dürfen; die Teilmobilmachung jedoch Ende Oktober 2022 beendet wurde, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es zu einer verdeckten Mobilisierung kommt. In der Teilrepublik Tschetschenien wurde die Teilmobilmachung jedoch nicht durchgeführt, da laut dem Tschetschenischen Republiksoberhaupt das Land bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt habe und somit die Quote übererfüllt sei. Tschetschenien entsendet jedoch Freiwilligenbataillone als Kämpfer in den Ukraine Krieg. Deren Mitglieder stammen hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde, wobei die Rekrutierung von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards stattfindet. Abgesehen davon wurde der 17-jährige BF4 in seinem Herkunftsstaat bislang auch noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen und ist es ihm daher möglich, wenn er überhaupt zum Dienst herangezogen wird, diesem durch Leistung eines Wehrersatzdienstes zu entgehen. Betreffend den BF1 ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ mit über 46 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist., weshalb es selbst bei Annahme einer verdeckten Mobilisierung daher mehr als unwahrscheinlich, dass dieser zum Wehrdienst eingezogen wird. Es ergeben sich zum derzeitigen Zeitpunkt daher keine Hinweise darauf, dass die männlichen BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum militärischen Dienst ausgesetzt wären.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – daher zur klaren Überzeugung, dass den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) keine aktuelle asylrelevante Verfolgung droht.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Wie soeben dargelegt, haben die BF in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, keine Verfolgung zu befürchten. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihnen nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen nicht objektivierbar. Da sich die Kampfhandlungen in Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, ist auch in diesem Kontext kein Rückkehrhindernis erkennbar.

BF1 bis BF5 haben den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation/Tschetschenien verbracht. Die BF6 stand bei ihrer Einreise nach Österreich kurz vor ihrem 7. Geburtstag und hat daher, wenn auch nur geringfügig, insgesamt länger in der Russischen Föderation gelebt, als im Bundesgebiet. Die minderjährige BF7 lebt seit ihrer Geburt in Österreich. BF1 und BF2 haben in der Russischen Föderation die Schule abgeschlossen, der BF1 hat Rechtswissenschaften studiert und Berufserfahrung als Jurist und als LKW-Fahrer am Bau gesammelt. Auch die BF3, der BF4 und die BF5 haben im Herkunftsstaat bereits die Schule besucht. Alle BF sprechen die Sprache Tschetschenisch, der BF1 und die BF3 sprechen auch Russisch. BF1 bis BF6 sind mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht wieder eingliedern könnten.

In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Falles ist nicht davon auszugehen, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden oder ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal der BF1 im erwerbsfähigen Alter und körperlich und mental soweit gesund ist, um einer Beschäftigung nachgehen zu können. Der BF2 kann zwar (insbesondere wegen der ständigen Betreuung der BF3) keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Verwandte nach wie vor noch im Heimatland leben und die BF (zusätzlich zum Einkommen des BF1) auf deren Hilfe im Falle ihrer Rückkehr zurückgreifen könnten, bis sie für ihr Fortkommen (wieder) eigenständig aufzukommen vermögen. Weiters ist zu erwähnen, dass die BF5 mittlerweile volljährig und auch arbeitsfähig ist bzw. auch der 17-jährige BF4, welcher ebenfalls nicht mehr schulpflichtig ist, zum Haushaltseinkommen der Familie beitragen könnte. Auch könnten die BF mithilfe von Sozialleistungen für den Anfang und durch eine spätere Erwerbstätigkeit den notwendigen Unterhalt bestreiten. Durch das Haus des BF1 im Heimatdorf ist auch die Unterkunftnahme der BF sichergestellt. Den BF ist demnach eine Rückkehr in ihr Herkunftsland möglich und ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine auswegslose Lage geraten würden. Letztlich wäre aber auch eine Niederlassung in den Großstädten Moskau oder St. Petersburg denkbar, wobei die BF auch finanzielle Unterstützung der in der Russischen Föderation lebenden Verwandten bzw. staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnten bzw. könnten sie durch die Vermietung bzw. den Verkauf des Hauses im Heimatdorf zu weiteren finanziellen Mitteln gelangen.

Wie bereits oben festgestellt wurde, leidet die BF3 an diversen gesundheitlichen Problemen bzw. einer geistigen Beeinträchtigung, weshalb die dauernde häusliche Betreuung/Beaufsichtigung durch ihre Mutter notwendig ist. Es ist davon auszugehen, dass die BF3 auch in der Russischen Föderation von ihrer Mutter betreut und beaufsichtigt werden kann und haben sich keine dagegensprechenden Anhaltspunkte im Verfahren ergeben. Dass ihre gesundheitliche Situation allein aufgrund einer Rückkehr schlechter werden würde, lässt sich aus dem ärztlichen Befund vom 05.09.2022 nicht ableiten, sondern wird darin lediglich (neben der Gefahr für Leib und Leben wegen der politischen Verfolgung im Heimatland welche jedoch – wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – als nicht glaubhaft bewertet wird) ausgeführt, dass sie bei einer Rückkehr „wenig zufriedenstellende Überlebenschancen“ hätte, weil sie kaum Heiratschancen habe, keine Möglichkeit eine Berufsausbildung zu erhalten bzw. selbsterhaltungsfähig zu werden, was in Österreich zumindest teilweise möglich sein sollte. Dazu ist aber zu betonen, dass laut dem ärztlichen Befund bereits mehrere Versuche die BF3 in Österreich beruflich zu integrieren bislang gescheitert sind. Die regelmäßigen Verlaufskontrollen kann die BF3 auch in der Russischen Föderation durchführen lassen, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass psychiatrische Behandlungen in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind. Russische Staatsbürger haben laut den Länderfeststellungen im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung, Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Auch aus der vom BFA im Bescheid herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass in der Russischen Föderation Psychiater sowohl ambulant als auch stationär verfügbar sind. Der BF3 wurden zuletzt die Medikamente Quetialan und Guanfacin (Antisympathotonikum) verordnet. Da laut den Länderfeststellungen Medikamente (unter anderem gegen Krankheiten der Haut oder Unterhaut, Chromosomenfehler sowie Krankheiten des Nervensystems) in der Russischen Föderation im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass für die BF3 die ihr verordneten Medikamente (bzw. auch Medikamente gegen trockene Haut) verfügbar sind. Auch geht aus der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation explizit hervor, dass die Inhaltsstoffe des Medikamentes Quetialan in Grosny verfügbar sind.

Wenn auch in Russland eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht bzw. die medizinische Versorgung nicht mit dem europäischen Standard vergleichbar ist, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann.

2.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:

Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Das Fehlen von verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben steht fest, dass die BF soziale bzw. freundschaftliche Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen geknüpft haben, welche jedoch nicht über das übliche Maß hinausgehen.

Der gemeinsame Haushalt der BF ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister; der dauerhafte Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem.

Die festgestellten Integrationsleistungen des BF1 (Lehrgang an einem Berufsförderungsinstitut, ehrenamtliche Tätigkeit in einem Markt) ergeben sich aus den dazu vorgelegten Bestätigungen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich der BF1 um eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz und bei der Feuerwehr bemüht habe, so wurden dazu keine Bestätigungen vorgelegt.

Dass der BF1 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, ergibt sich aus den im Akt des BF1 einliegenden Schreiben des Finanzamts. Seine Anmeldungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Sozialversicherung ergeben sich aus den Eintragungen im AJ-WEB-Auskunftssystem. Der BF1 hat nie behauptet in Vereinen aktiv zu sein.

Dass die BF2 in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen ist, sich nicht ehrenamtlich engagiert hat, nicht in Vereinen tätig ist, kein Deutsch spricht und sie auch keine Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben während des Verfahrens. Der Umstand, dass der BF1 Deutschkurse auf dem Niveau A1 abgeschlossen hat und die Integrationsprüfung (Niveau A1) bestanden hat, ergibt sich aus den dazu vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF3 in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 während des Verfahrens sowie den dazu vorgelegten Unterlagen. Aufgrund des Besuchs einer österreichischen Schule steht auch fest, dass die BF3 Deutsch gelernt hat, Deutsch spricht bzw. versteht. Dass der Versuch die BF3 beruflich einzugliedern bislang gescheitert ist, ergibt sich aus dem ärztlichen Schreiben vom 05.09.2022. Der Umstand, dass die BF3 derzeit keine Schule besucht, sondern sie zu Hause von ihrer Mutter betreut wird, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der BF2.

Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF4 und der BF5 in Tschetschenien und Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF2, ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Schulzeugnissen und Schulnachrichten. Der Berufswunsch des BF4 (Lehre im Bereich der Hochbauelektrik) ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Schulbesuch der BF6 in Österreich ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Schulzeugnissen und Schulnachrichten. Aufgrund des Schulbesuchs der BF4 bis BF6 in Österreich ist auch davon auszugehen, dass die BF4 bis BF6 in Österreich Freundschaften geknüpft haben. In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, dass die Kinder in Österreich Fußball spielen würden, mangels Vorlage von diesbezüglichen Bestätigungen konnte dieser Umstand jedoch nicht als erwiesen festgestellt werden und wurde auch eine Mitgliedschaft in einem Verein weder behauptet, noch nachgewiesen.

Dass die 4-jährige BF7 zu Hause von ihren Eltern betreut wird, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung Sitzung 8 Verhandlungsprotokoll).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 bis BF3 sowie der BF5 bis BF7 ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen bzw. der Strafunmündigkeit von BF6 und BF7.

Die gegen den BF1 geführten Ermittlungsverfahren (wegen dem Verdacht der fortgesetzten Gewaltausübung und wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG), welche in weiterer Folge eingestellt wurden, ergeben sich aus den im Akt des BF1 einliegenden Polizeiberichten (AS 369 ff im Akt des BF1) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft (AS 549 im Akt des BF1).

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF4 ergibt sich aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt des BF4 einliegenden Gerichtsurteil. Dass gegen ihn auch ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung geführt und danach eingestellt wurde, ergibt sich aus den im Akt des BF4 einliegenden polizeilichen Berichten bzw. den Berichten der Staatsanwaltschaft. Der aktuell bestehende Verdacht, dass der BF4 einen Diebstahl an einer Tankstelle begangen hat, ergibt sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom 15.01.2023.

2.5. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:

Die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Russland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

Im Übrigen wird auf die wichtigen Ereignisse in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine vom 24.02.2022 verwiesen; sowie auf die Beobachtung unbedenklicher Medienberichte und Informationen dazu.

3)       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).

Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU). Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche z.B. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018, mwN) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaft-machung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Wie beweiswürdigend dargelegt, war das Fluchtvorbringen von BF1 und BF2 gänzlich unglaubwürdig und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den BF in der Heimat eine staatliche bzw. staatlich geduldete Verfolgung droht. Betreffend die minderjährigen BF wurden ebenso keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen würden.

Den BF ist es demnach nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat darzulegen, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der gegenständlichen Bescheide als unbegründet abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. der Bescheide des BFA – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet jedenfalls nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht angeführt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 8.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Wie bereits in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. erklärt, wurde das Fluchtvorbringen der BF als unglaubwürdig erachtet und liegen auch sonst keine Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus vor. Das Gericht geht folglich nicht davon aus, dass ihnen in der Heimat eine – wie auch immer geartete – Verfolgung droht und das Vorliegen einer sonstigen realen Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung wurde von ihnen nicht substantiiert vorgebracht.

Aber auch sonst haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einen erheblichen Schaden erleiden oder einer maßgeblichen Gefährdungssituation ausgesetzt sein könnten. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, ist ebenso gewährleistet wie die medizinische Grundversorgung und es sind auch keine Umstände amtsbekannt, wonach dort aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder die Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Kampfhandlungen in Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg beschränken sich derzeit auf das ukrainische Staatsgebiet und eine besorgniserregende Versorgungslage der russischen Bevölkerung etwa aufgrund wirtschaftlicher Sanktionen des Westens haben sich bis dato (noch) nicht bemerkbar gemacht

Aufgrund der persönlichen Umstände der BF, gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie in Russland, respektive Tschetschenien, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (zb. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären. Dem BF1 wäre es somit sowohl in Tschetschenien, aber auch in anderen Teilen Russlands, möglich und zumutbar, den familiären Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne unbillige Härten zu erwirtschaften; zumal die BF auch Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben und sie im Bedarfsfall auch auf Unterstützungsleistungen ihrer Verwandtschaft zurückgreifen können. Auch können die mittlerweile volljährige BF5 sowie der 17-jährige BF4, welcher nicht mehr schulpflichtig ist, zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Zudem besitzt der BF1 im Heimatdorf nach wie vor ein Haus. Weiters können die BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach einer Rückkehr, noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten.

Es hat auch kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich, ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche etwa VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

Im gegenständlichen Fall leidet die BF3 an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsverzögerung mit autistischen Elementen, einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit an der Grenze zur leichten intellektuellen Behinderung, an einer Essstörung (Picky eater), an Xerosis cutis (trockener Haut), an einer chromosmalen Störung, an psychosozialen Belastungen sowie an einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung (psychosoziales Funktionsniveau 5). Ihr Gesundheitszustand ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation mit qualvollen Leiden oder einer ernsten, raschen, und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden wäre. Dass die BF3 an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet wurde nicht vorgebracht und kann dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Befund vom 05.09.2022 nicht entnommen werden. Die BF3 ist auf ständige Betreuung und Aufsicht ihrer Mutter (BF2) angewiesen, welche gemeinsam mit der BF3 in die Russische Föderation zurückkehren wird. Auch ihr Vater und ihre Geschwister werden in Russische Föderation zurückkehren, wo ebenso zahlreiche andere Verwandte der BF leben, welche der Familie unterstützend zur Seite stehen können. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann die BF3 die regelmäßigen Verlaufskontrollen in der Russischen Föderation durchführen lassen und sind die benötigten Medikamente auch dort erhältlich. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Auch der BF1 und die BF2 leiden, wie bereits oben festgestellt wurde, nicht an lebensbedrohlichen oder schweren Krankheiten und ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der im Jahr 2018 diagnostizierten psychischen Beschwerden aktuell noch in Behandlung stehen. BF4 bis BF7 sind gesund.

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Auch wurde das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen nicht vorgebracht, sowie, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung überdies an, 2 Mal gegen Covid geimpft zu sein und können sich auch die restlichen BF gegen Covid-19 impfen lassen.

Weiters ist festzuhalten, dass die österreichische Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen vergleiche in diesem Sinne zuletzt VwGH 18.05.2018, Ra 2018/01/0189-7, mit Hinweis auf EuGH 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU).

In einer Gesamtbetrachtung ist folglich nicht zu erkennen, dass die BF im Fall ihrer Abschiebung nach Russland, respektive Tschetschenien, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Im Ergebnis ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten römisch III. und römisch IV. der angefochtenen Bescheide – Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die BF befinden sich seit Jänner 2017 in Österreich. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die BF sind gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen, weshalb kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gegeben ist (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (Sisojeva u.a. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100; VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Umstand der Anpassungsfähigkeit (VwGH 10.04.2014, 2013/22/0211) sowohl Relevanz für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl zu, er spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Unter dem Kriterium des Kindeswohls ist auch zu berücksichtigen, dass Kinder die gesamte bisherige Schullaufbahn (in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren) in Österreich absolvierten vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428 bis 0431, und VfGH 10.03.2011, B 1565/10 ua). Der mehrjährige erfolgreiche Besuch einer höhen Schule ist nicht „neutral“ (also weder zu Gunsten noch zu Lasten des Minderjährigen) zu bewerten, sondern vielmehr im Kontext der Integrationsleistung zu sehen vergleiche VfGH 07.10.2014, U2459/2012).

Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235) und es ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl erforderlich vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128; sowie VfGH 24.11.2020, E 473/2020; 09.12.2020, E 2473/2020; 21.09.2020, E 738/2020; 03.10.2019, E 3456/2019; 12.06.2019, E 47/2019; 24.09.2018, E 1416/2018; 22.09.2014, U 2082/2013 ua).

Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076)

Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und - 44 - Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).

Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH - 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).

BF1 bis BF6 halten sich seit Jänner 2017, sohin seit etwas mehr als 6 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF7 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Aufenthaltsdauer wird jedoch dadurch relativiert, dass die Einreise der BF1-BF6 illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.

Den BF ist zwar zugute zu halten, dass sie Empfehlungsschreiben in Vorlage brachten, die sozialen und freundschaftlichen Kontakte der BF zu in Österreich lebenden Personen gehen jedoch nicht über das übliche Maß hinaus.

Der BF1 und die BF2 weisen einen nur als sehr gering zu bezeichnenden Integrationsgrad auf. Zwar hat der BF1 im Jahr 2018 an einem Lehrgang an einem Berufsförderungsinstitut teilgenommen, im Oktober/November 2019 in einem Markt ehrenamtlich gearbeitet und war er von 19.04.2022 bis 14.06.2022 sowie von 08.06.2022 bis 20.07.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet, negativ hervorzuheben ist jedoch, dass er im Jahr 2022 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde und fällt weiters schwer ins Gewicht, dass die BF seit ihrer Einreise nach Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die BF2 ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, legte keine Einstellungszusage vor und behauptete auch nicht, ehrenamtlich tätig gewesen zu sein. Weder der BF1, noch die BF2 gaben an, in österreichischen Vereinen aktiv zu sein. Der BF1 hat sich bislang nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 nachgewiesen bzw. am 17.01.2022 die Deutsch-Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 abgeschlossen; dies obwohl es sich bei ihm um eine Person mit einem Universitätsabschluss handelt und es ihm somit durchwegs zumutbar wäre, die deutsche Sprache bereits auf einem höheren Niveau zu beherrschen. Die BF2 spricht laut ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung kein Deutsch, sie hat keine Deutschkurse besucht, nicht Deutsch gelernt und keine Sprachzertifikate vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wird hinsichtlich der BF2 auch nicht verkannt, dass diese im Bundesgebiet ihren mütterlichen Betreuungs- bzw. Aufsichtspflichten nachkommt, dennoch wäre ihr jedoch zumutbar, sich zumindest in geringfügiger Weise, um eine Integration in Österreich zu bemühen (etwa durch Teilnahme an einen Online-Deutschkurs oder anderer Fortbildungskurse).

Von einer entscheidungsrelevanten im besonderen Maße erfolgten Integration des BF1 und der BF2 in die österreichische Gesellschaft kann im gegenständlichen Fall somit bislang nicht ausgegangen werden. Der BF1 wurde in Österreich zwar bislang nicht strafrechtlich verurteilt, zu erwähnen ist dennoch, dass er im März 2020 wegen dem Verdacht der fortgesetzten Gewaltausübung angezeigt und festgenommen wurde, das Ermittlungsverfahren jedoch im April 2020 eingestellt wurde. Auch ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG wurde im Dezember 2020 eingestellt. Der BF1 und die BF2 verfügen nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben. Sowohl BF1 als auch BF2 sind in Tschetschenien geboren und aufgewachsen. Sie haben dort die Schule besucht, der BF1 hat die Universität abgeschlossen bzw. Berufserfahrung gesammelt. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie sprechen zudem auch Russisch. Sie sind demnach zweifelsfrei mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes vertraut und es besteht somit auch kein Grund daran zu zweifeln, dass sie sich in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern werden können. Im Herkunftsstaat befinden sich überdies zahlreiche Verwandte der BF. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre BF1 und BF2 demnach zumutbar und die erlassene Rückkehrentscheidung würde somit auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben darstellen.

Die mittlerweile volljährige (19-jährige) BF3, welche an einer geistigen Beeinträchtigung bzw. anderen gesundheitlichen Problemen leidet, wurde in Tschetschenien geboren und hat dort bis zu ihrem 13. Lebensjahr gelebt. In Österreich hat sie zunächst die normale Schule besucht, danach in die Sonderschule gewechselt und diese mit 16 Jahren abgeschlossen. Seither wird sie von ihrer Mutter zu Hause betreut. Aufgrund des Schulbesuches spricht und versteht die BF3 Deutsch. Mehrere Versuche die BF3 in Österreich beruflich zu integrieren sind gescheitert. Zwar steht die BF3 in Österreich in ärztlicher Behandlung (regelmäßige Verlaufskontrollen in einer psychiatrischen Abteilung eines Spitals), unzumutbare Härten bei einer Rückkehr der BF3 den Herkunftsstaat vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu erkennen. Die BF3 hat den weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, spricht muttersprachlich Tschetschenisch und lebt auch in Österreich in einem tschetschenischen Familienverband. Sie ist daher mit den Gebräuchen und Traditionen ihres Herkunftsstaates vertraut. Es wurde nicht vorgebracht, dass die BF3 in Österreich intensive freundschaftliche oder anderweitige soziale Beziehungen aufbauen konnte oder sie besonderen Freizeitaktivitäten oder Hobbies nachgeht, sondern wird die BF3 ständig zu Hause von ihrer Mutter betreut, wo sie gerne zeichnet. Weiters leben im Heimatland zahlreiche Verwandte der BF3, in deren Familienverband die BF3, gemeinsam mit ihrer Kernfamilie zurückkehren kann, weshalb das erkennende Gericht insgesamt nicht davon ausgeht, dass eine Rückkehr der BF3 mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, sondern es der BF3 zumutbar ist, gemeinsam mit ihrer Kernfamilie, in ihren Herkunftsstaat Tschetschenien zurückzukehren. Die BF3 kann auch dort von ihrer Mutter (BF2) betreut werden und ist eine medizinische Versorgung verfügbar.

Der mittlerweile volljährigen BF5 ist zugute zu halten, dass sie in Österreich – im Rahmen der Schulpflicht – die Neue Mittelschule abschließen konnte, danach die Polytechnische Schule und derzeit die Handelsschule besucht. Sie hat sich durch ihren Schulbesuch in Österreich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet, was auch die vorgelegten Schulzeugnisse bestätigen. Auch ist davon auszugehen, dass sie durch den Schulbesuch in Österreich Freundschaften im Bundesgebiet schließen konnte. Es wurde allerdings nicht vorgebracht, dass die BF5 besonderen Hobbys oder Freizeitaktivitäten nachgeht und wurden auch nicht nachgewiesen, dass die BF5 Mitglied in österreichischen Vereinen bzw. sonstigen Organisationen wäre oder sie in Österreich bereits Berufserfahrung gesammelt hätte. Dem steht gegenüber, dass die BF5 in Tschetschenien geboren wurde, sie dort bereits die Schule besuchte und dort den überwiegenden Teil ihres Lebens (12 Jahre) verbrachte. Sie ist daher mit den dortigen Gebräuchen und Traditionen vertraut. Auch in Österreich lebt sie in einem tschetschenischen Familienverband und spricht sie muttersprachlich Tschetschenisch. Insgesamt kann daher keine maßgebliche Integration der BF5 im Bundesgebiet erkannt werden und ist es daher auch ihr zumutbar, gemeinsam mit ihrer Kernfamilie, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die BF5 kann auch in der Russischen Föderation weiter die Schule besuchen, eine Berufsausbildung beginnen oder einer Arbeit nachgehen.

Der BF4, die BF6 und die BF7 sind noch minderjährig, weshalb auf ihr Wohlergehen gesondert einzugehen ist und die eingangs zitierten, maßgeblichen Kriterien abzuwägen sind.

Der mittlerweile 17-jährige BF4 wurde in der Russischen Föderation (Tschetschenien) geboren. Er war bei der Einreise nach Österreich 11 Jahre alt. In Österreich hat er – im Rahmen der Schulpflicht – die Neue Mittelschule abgeschlossen und besucht er derzeit die Polytechnische Schule. Danach möchte er eine Lehre im Bereich der Hochbauelektrik machen. Die nunmehr 13-jährige BF6 wurden ebenfalls in Tschetschenien geboren und stand bei ihrer Einreise nach Österreich kurz vor ihrem 7. Geburtstag. In Österreich hat sie im Rahmen der Schulpflicht die Volksschule abgeschlossen und besucht sie derzeit die 2. Klasse einer Mittelschule. Die derzeit 4-jährige BF7 lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Sie wird zu Hause von ihren Eltern betreut.

Der BF4 und die BF6 beherrschen – wie die vorgelegten Zeugnisse zeigen – die deutsche Sprache und ist davon auszugehen, dass sie durch den Besuch der Schule in Österreich Freundschaften knüpfen konnten. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der BF4 und die BF6 - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befinden und ist hier genau zu prüfen, ob eine Rückführung mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Auf lange Sicht gesehen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären, zumal der BF4 den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und bereits in Tschetschenien die Schule besuchte. Auch die BF6 hat - wenn auch nur geringfügig - länger in ihrem Heimatstaat gelebt, als in Österreich. Da die Sozialisation des BF4 und der BF6 bereits in der Russischen Föderation begann, sie muttersprachlich Tschetschenisch sprechen und sie auch in Österreich in einem tschetschenischen Familienverband mit ihren Eltern aufwachsen, in welchen nach wie vor die tschetschenische Sprache gesprochen wird, besteht daher kein Zweifel, dass ihnen die tschetschenischen Gepflogenheiten und Gebräuchen vertraut sind und sich auch im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder eingliedern können werden bzw. in der Russischen Föderation weiter die Schule besuchen oder einem Beruf nachgehen können. Es wurde auch nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen, dass der BF4 oder die BF6 speziellen Hobbies oder Freizeitaktivitäten nachgehen würden, welche in Tschetschenien nicht verfügbar wären oder sie Mitglieder in österreichischen Vereinen wären. Hinsichtlich des BF4 wird weiters noch darauf hingewiesen, dass dieser am 12.07.2022 vom Landesgerichts St. Pölten wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, (1) StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15,, 269 (1) StGB schuldig gesprochen wurde, wobei gemäß Paragraph 13, (1) JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorbehalten wurde (Jugendstraftat). Auch wurde ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren von Mai 2020 wegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) eingestellt und steht der BF4 aktuell in Verdacht am 03.01.2023 einen Diebstahl an einer Tankstelle begangen zu haben.

Bei der 4-jährigen BF7 handelt es sich um ein Kleinkind, das erst am Beginn ihrer Sozialisation steht und sich in Obhut ihrer Eltern befindet. Es wurde nicht vorgebracht, dass die BF7 in Österreich bereits in den Kindergarten geht oder außerhalb ihrer Kernfamilie soziale Kontakte geknüpft hat. Sie wächst in einem tschetschenischen Familienverband auf, weshalb davon auszugehen ist, dass sie durch ihre Eltern mit der tschetschenischen Sprache bzw. den tschetschenischen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut gemacht wird. Auch ihr ist es daher zuzumuten – gemeinsam mit ihrer Kernfamilie – in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wo sich zahlreiche Verwandte aufhalten und sie den Kindergarten bzw. danach die Schule besuchen kann.

Soweit in der Beschwerdeschrift aufgeführt wurde, dass die minderjährigen BF lediglich Tschetschenisch, jedoch nicht Russisch sprechen, so ist darauf hinzuweisen, dass die BF in erster Linie in ihren Heimatort in Tschetschenien zurückkehren können, wo als Amtssprache Tschetschenisch gesprochen wird. Sollten die BF in einen anderen (russischsprachigen Teil) der Russischen Föderation zurückkehren wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 fließend Russisch sprechen, weshalb davon auszugehen ist, dass die minderjährigen BF sich durch ihre Eltern Sprachkenntnisse in Russisch aneignen können. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Kinder sich selbst mit einer fremden Sprache vergleichsweise rasch vertraut machen können, sodass auch etwaige Unzulänglichkeiten in der russischen Sprachbeherrschung in kurzer Zeit überwunden werden können.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Aufenthalt der minderjährigen BF im Bundesgebiet bei ihrem jungen Alter eine lange Zeit darstellt, die zudem in einem durchaus prägenden Lebensabschnitt stattgefunden hat, so ist in Anbetracht obiger Ausführungen aber nicht davon auszugehen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.

Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044, VfGH 10.3.2011, B1565/10). Die Existenz der minderjährigen BF bzw. der BF3 ist aber durch ihre Eltern sowie der im Herkunftsstaat lebenden zahlreichen Verwandten gesichert und eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, sowie insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband, auch nicht ihrem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. Dass die Lebensverhältnisse für minderjährige Kinder in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien allgemein unzumutbar wären, wurde im Übrigen von den BF nicht substantiiert behauptet und es kann dies vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte und auch aktueller medialer Beobachtungen nicht objektiviert werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, sowie darin, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen – unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Gründe - schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt wäre, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861);

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Ergebnis ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. und römisch IV der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch VI. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung ebenso verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die die Russische Föderation (derzeit) nicht. Die Abschiebung der BF in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Glaubhaftmachung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W196.2218900.2.00

Im RIS seit

06.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

BVWGT_20230313_W196_2218900_2_00

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