Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0217
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Index
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
Norm
BauTG OÖ 1994 §2 Z25 litc;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
BauTG OÖ 2013 §2 Z14;
BauTG OÖ 2013 §2 Z17;
Rechtssatz
Bei einem "Keller" handelt es sich nach dem fachlichen Sprachgebrauch um einen ganz oder teilweise unter dem Erdboden liegenden Raum, der meist von einer massiven Decke oder von einem Gewölbe abgeschlossen wird bzw. einen vollständig oder teilweise unter der Geländeoberfläche befindlichen Raum oder eine solche Raumgruppe mit Wänden und Decken und meist auch Fußböden (Wormuth/Schneider, Baulexikon3, 164; die dort enthaltene Anmerkung, dass "nach Bauordnungsrecht i.d.R. keine Aufenthaltsräume zulässig" seien, ist bloß ein Hinweis auf die mögliche Rechtslage, für die Definition des "Kellers" jedoch nicht entscheidend). Der fachliche Sprachgebrauch definiert den "Keller" somit durch seine Lage (zumindest teilweise) unterhalb des Erdbodens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050217.L02
Im RIS seit
25.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050217_20190326L02