Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0840/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2342 F/1960

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0840/56

Entscheidungsdatum

12.12.1960

Index

UStG
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §2 Abs3 implizit

Rechtssatz

Die Veranstaltung von Volksfesten, die über das Ausmaß eines lokalen Marktes hinausgehen, ist auch dann nicht Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn sich im Laufe der Jahre das Volksfest aus einem solchen Markt entwickelt hat. Die Erhebung von Eintrittsgeldern aus Anlaß eines solchen Volksfestes ist umsatzsteuerpflichtig, wenn die Eintrittsgelder nicht in Form öffentlicher Abgaben für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen eingehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956000840.X01

Im RIS seit

12.12.1960

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Dokumentnummer

JWR_1956000840_19601212X01

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