Der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) führt zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).Der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) führt zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG durch einen nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).