Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Der Umstand, dass aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, bewirkt nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (Hinweis E 10.9.1998 96/15/0198), weshalb die Kosten des Abgabepflichtigen für Werke der Literatur dem Abzugsverbot des § 20 EStG zu subsumieren sind. Eine solche Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung ist auch hinsichtlich des Wörterbuches nicht erkennbar. (Hier: Der Abgabepflichtige ist ua Regisseur und Autor.)Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Der Umstand, dass aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, bewirkt nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (Hinweis E 10.9.1998 96/15/0198), weshalb die Kosten des Abgabepflichtigen für Werke der Literatur dem Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG zu subsumieren sind. Eine solche Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung ist auch hinsichtlich des Wörterbuches nicht erkennbar. (Hier: Der Abgabepflichtige ist ua Regisseur und Autor.)