Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 89/14/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0019

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 379; FJ, 1992/8, 131-133;

Rechtssatz

Ob eine Vergütung iSd Paragraph 23, Ziffer 2, EStG dem Gewinn des Gesellschafters oder seinem selbständigen Gewerbebetrieb zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Vergütung für eine Leistungsbeziehung zwischen Gewerbebetrieb der Personengesellschaft und der Person des Gesellschafters oder zwischen ersterem und dem selbständigen Gewerbebetrieb des Gesellschafters bezahlt wird (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, ESt-Hdb, zweite Auflage, Tz 38 zu Paragraph 23,). Ersteres ist der Fall und damit Zurechnung zum Gewinnanteil, wenn der Gesellschafter das Unternehmen seines Gewerbebetriebes - auch ohne Betriebsaufgabe - (und von ihm gemietete Räume) an die Personengesellschaft verpachtet (die Räume untervermietet) und sein Betriebsgegenstand nicht die Verpachtung von Unternehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140019.X01

Im RIS seit

28.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Dokumentnummer

JWR_1989140019_19890228X01

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