Bundesrecht konsolidiert

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Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 418/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.01.2007

Außerkrafttretensdatum

27.01.2014

Abkürzung

PhthalatV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschaffenheitsanforderungen und Verbot des In-Verkehr-Bringens

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEs ist verboten, bei der Herstellung von für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen von Babyartikeln gemäß Paragraph eins, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7;
      EINECS-Nr. 204-211-0
    2. Ziffer 2
      Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
    3. Ziffer 3
      Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7;
      EINECS-Nr. 201-622-7.
  2. Absatz 2Babyartikel gemäß Paragraph eins, mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

20005100

Dokumentnummer

NOR40084506

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