(2)Absatz 2Babyartikel gemäß § 1 mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Babyartikel gemäß Paragraph eins, mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.