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Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.07.1961

Außerkrafttretensdatum

13.03.2020

Unterzeichnungsdatum

10.06.1958

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER SCHIEDSSPRÜCHE
StF: BGBl. Nr. 200/1961 (NR: GP IX RV 364 AB 365 S. 61. BR: S. 172.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1963, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1965, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1966, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1967, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1968, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1970, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1970, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1971, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1971, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1972, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1973, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1974, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1975, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1975, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1976, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1976, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1977, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1977, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1978, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1979, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1979, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1979, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1980, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1984, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1984, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1984, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2002, (DFB) (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2002, (DFB) (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich 161/1988 *Afghanistan III 165/2005 *Ägypten 200/1961 *Albanien III 210/2001 *Algerien 347/1989 *Andorra III 86/2015 *Angola III 38/2017 *Antigua/Barbuda 154/1989, 347/1989 *Argentinien 347/1989 *Armenien III 47/1998 *Aserbaidschan III 40/2000 *Australien 463/1975 *Bahamas III 25/2007 *Bahrain 614/1988 *Bangladesch 781/1992 *Barbados 429/1993 *Belarus 200/1961 *Belgien 608/1975 *Benin 390/1974 *Bhutan III 190/2014 *Bolivien 483/1995 *Bosnien-Herzegowina 162/1994 *Botsuana 109/1972 *Brasilien III 145/2002 idF III 179/2002 (DFB) *Brunei 603/1996 *Bulgarien 42/1963 *Burkina Faso 405/1987 *Burundi III 119/2014 *Cabo Verde III 69/2018 *Chile 608/1975 *China 405/1987, III 159/1997, III 25/2007 *Costa Rica 94/1988 *Côte d’Ivoire 281/1991 *Dänemark 212/1973, 99/1976 *Deutschland III 172/1998 *Deutschland/BRD 42/1963 *Deutschland/DDR 463/1975 *Dominica 154/1989 *Dominikanische R III 144/2002 idF III 179/2002 (DFB) *Dschibuti 427/1983 *Ecuador 42/1963, 463/1968 *El Salvador III 89/1998 *Estland 785/1993 *Fidschi III 150/2012 *Finnland 42/1963 *Frankreich 200/1961, 151/1990 *Gabun III 25/2007 *Georgien 805/1994 *Ghana 463/1968 *Griechenland 42/1963 *Guatemala 277/1984 *Guinea 281/1991 *Guyana III 190/2014 *Haiti 26/1984 *Heiliger Stuhl 463/1975 *Honduras III 209/2000, III 119/2014 *Indien 200/1961 *Indonesien 216/1982 *Iran III 3/2002 *Irland 361/1981 *Island III 53/2002 *Israel 200/1961 *Italien 188/1969 *Jamaika III 165/2005 *Japan 42/1963 *Jordanien 52/1980 *Jugoslawien 456/1982 *Jugoslawien/BR III 126/2001 *Kambodscha 200/1961 *Kamerun 614/1988 *Kanada 94/1988, 154/1989 *Kasachstan 106/1996 *Katar III 165/2005 *Kenia 347/1989 *Kirgisistan III 50/1997 *Kolumbien 446/1979 *Komoren III 58/2015 *Kongo/DR III 213/2014 *Korea/R 212/1973 *Kroatien 785/1993 *Kuba 463/1975 *Kuwait 356/1978 *Laos III 147/1998 *Lesotho 481/1989 *Lettland 487/1992 *Libanon III 172/1998 *Liberia III 25/2007 *Liechtenstein III 150/2012 *Litauen 417/1995 *Luxemburg 513/1983 *Madagaskar 42/1963 *Malaysia 89/1986 *Malediven III 151/2019 *Mali 378/1995 *Malta III 163/2000 *Marokko 200/1961 *Marshallinseln III 25/2007 *Mauretanien III 144/2002 idF III 179/2002 (DFB) *Mauritius 521/1996, III 119/2014 *Mexiko 277/1971 *Moldau III 5/1999 *Monaco 601/1982 *Mongolei 378/1995 *Montenegro III 25/2007 *Mosambik III 147/1998 *Myanmar III 119/2014 *Nepal III 89/1998 *Neuseeland 228/1983, III 150/2012 *Nicaragua III 165/2005 *Niederlande 266/1965 *Niger 266/1965 *Nigeria 166/1970 *Nordmazedonien 673/1994 *Norwegen 200/1961 *Oman III 160/1999 *Pakistan III 165/2005 *Palästina III 223/2016 *Panama 460/1984 *Papua-Neuguinea III 117/2019 *Paraguay III 21/1998 *Peru 614/1988 *Philippinen 357/1967 *Polen 42/1963, 463/1968 *Portugal 378/1995, III 40/2000 *Ruanda III 150/2012 *Rumänien 42/1963 *Sambia III 104/2002 *San Marino 303/1979 *São Tomé/Príncipe III 119/2014 *Saudi-Arabien 591/1994 *Schweden 127/1972 *Schweiz 266/1965, 600/1993 *Senegal 378/1995 *Simbabwe 378/1995 *Singapur 651/1986 *Slowakei 162/1994 *Slowenien 781/1992, 290/1993, III 150/2012 *Spanien 351/1977 *Sri Lanka 42/1963 *St. Vincent/Grenadinen III 192/2000 *Südafrika 401/1976 *Sudan III 117/2019 *Syrien 200/1961, 463/1968 *Tadschikistan III 150/2012 *Tansania 266/1965 *Thailand 200/1961 *Trinidad/Tobago 187/1966 *Tschechische R 162/1994 *Tschechoslowakei 200/1961 *Tunesien 357/1967 *Türkei 781/1992 *UdSSR 200/1961 *Uganda 487/1992, 781/1992 *Ukraine 200/1961 *Ungarn 42/1963 *Uruguay 275/1983 *USA 359/1970, 51/1971 *Usbekistan 224/1996 *Venezuela 417/1995 *Vereinigte Arabische Emirate III 25/2007 *Vereinigtes Königreich 608/1975, 223/1977, 177/1979, 52/1980, 38/1981, 305/1985, III 159/1997, III 145/2002 idF III 179/2002 (DFB), III 119/2014 *Vietnam 16/1996 *Zentralafrikanische R 42/1963 *Zypern 167/1981

Sonstige Textteile

Nachdem das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1961

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2014,)

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch XII am 31. Juli 1961 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Datum des Inkrafttretens:

Israel

5. Jänner 1959

7. Juni 1959

Marokko

2. Feber 1959

7. Juni 1959

Vereinigte Arabische Republik

9. März 1959

7. Juni 1959

Frankreich

26. Juni 1959

24. September 1959

Tschechoslowakei

10. Juli 1959

8. Oktober 1959

Thailand

21. Dezember 1959

20. März 1960

Kambodscha

5. Jänner 1960

4. April 1960

Indien

13. Juli 1960

11. Oktober 1960

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

24. August 1960

22. November 1960

Ukraine

10. Oktober 1960

8. Jänner 1961

Weißrußland

5. November 1960

13. Feber 1961

Norwegen

14. März 1961

12. Juni 1961

Österreich

2. Mai 1961

31. Juli 1961

Republik Österreich

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch eins Absatz 3,, 1. Satz zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1988,)

Anlässlich ihres Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XXII.1]:

Burundi, Bhutan, Honduras

Afghanistan

Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.

Algerien

Algerien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemäß Art. römisch eins Absatz 3, des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach es das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Antigua und Barbuda

Antigua und Barbuda haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden gemäß Art. römisch eins Absatz 3, des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Argentinien

„Argentinien wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Es wird auch das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Das Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der in Kraft stehenden staatlichen Verfassung oder mit jenen, die sich aus einer geänderten Rechtslage auf Grund der Verfassung ergeben, interpretiert werden.“

Armenien

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Armenien erklärt, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht der Republik Armenien als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.

Australien

„Mit Ausnahme von Papua-Neuguinea erstreckt sich der Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen Australien verantwortlich ist.“

Bahrain

Vorbehalte:

„Gemäß Art. römisch eins Absatz 3, wird Bahrain das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Gemäß Art. römisch eins Absatz 3, wird Bahrain das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht von Bahrain als Handelssachen angesehen werden.“

Barbados

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Regierung von Barbados gemäß Art. römisch eins Absatz 3, erklärt, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Ferner erklärte sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von Barbados als Handelssache angesehen werden.

Belarus

„Weißrußland wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Belgien

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Belgien gemäß Art. römisch eins Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, daß es dieses nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen sind.

Bosnien-Herzegowina

Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von jenen Schiedssprüchen Anwendung finden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.

Das Übereinkommen wird nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art Anwendung finden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Republik Bosnien-Herzegowina dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.

Botswana

„Die Republik Botswana wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach den Gesetzen Botswanas als Handelssachen angesehen werden, anwenden.

Die Republik Botswana wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Brunei

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brunei Darussalam erklärt, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde.

Bulgarien

„Bulgarien wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird es das Übereinkommen nur in dem Umfang anwenden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren.“

China

Ziffer eins Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.

Ziffer 2 Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Volksrepublik China dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 1997,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß das Übereinkommen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet wird.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Juli 2005 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, entschied die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Die Aussage der Regierung der Volksrepublik China anlässlich ihres Beitrittes zu dem Übereinkommen am 22. Jänner 1987 ist auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anzuwenden.

Dänemark

Anmerkung, Erklärung betreffend die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1976,)

Gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch eins Absatz 3 wird es nur betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, angewendet werden. Es gilt nur in bezug auf Handelsbeziehungen.

Deutschland

Anmerkung, Erklärungen zu Art. römisch eins Absatz eins und 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 1998,)

Deutsche Demokratische Republik

„Die Deutsche Demokratische Republik wird die Konvention auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Auf Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nichtvertragsstaaten ergangen sind, wird die Konvention nur in dem Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die Deutsche Demokratische Republik die Konvention nur auf Streitigkeiten aus solchen vertraglichen oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen anwenden, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Handelssachen gelten.“

Ecuador

Ecuador hat erklärt, daß es das vorliegende Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangener Schiedssprüche nur dann anwenden wird, wenn diese Schiedssprüche sich auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen beziehen, die nach ecuadorianischem Recht als Handelssachen angesehen werden.

Frankreich

  1. Ziffer eins
    Unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß es das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;
  2. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf Artikel römisch zehn Absatz 1 und 2 erklärt Frankreich, daß es dieses Übereinkommen auf alle Gebiete der französischen Republik ausdehnen wird.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Frankreich jenen Teil der anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche abgegebenen Erklärung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,) mit Wirkung vom 27. November 1989 zurückgezogen, wonach es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anwenden wird, die nach französischem innerstaatlichem Recht als Handelssachen angesehen werden.

Guatemala

„Die Republik Guatemala wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind; sie wird es nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Heiliger Stuhl

„Der Staat der Vatikanstadt wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit einerseits nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und andererseits nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach vatikanischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Indien

„Indien wird in Übereinstimmung mit Artikel römisch eins das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Indien erklärt weiters, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach indischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Indonesien

„Gemäß der Bestimmung des Art. römisch eins Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Indonesien, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, anwenden wird, die nach dem indonesischen Gesetz als Handelssachen angesehen werden.“

Iran

  1. Litera a
    Gemäß Art. römisch eins Absatz 3, wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Islamischen Republik Iran als Handelssachen angesehen werden.
  2. Litera b
    Gemäß Art. römisch eins Absatz 3, wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Irland

„Die Regierung Irlands erklärt gemäß Art. römisch eins Absatz 3, des genannten Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Jamaika

Die Regierung Jamaikas wird das Übereinkommen gemäß Artikel eins, Absatz 3, auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Die Regierung Jamaikas erklärt weiter, dass sie das Übereinkommen gemäß Artikel eins, Absatz 3, nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Jamaikas als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.

Japan

„Japan erklärt, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Jordanien

Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß sich die Regierung Jordaniens durch Schiedssprüche nicht gebunden betrachtet, die in Israel ergangen sind oder bei denen ein Israeli Partei ist.

Jugoslawien

Ziffer eins Das Übereinkommen wird nur auf solche Schiedssprüche angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Ziffer 2 Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf jene Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Ziffer 3 Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, anwenden, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Handelssache angesehen werden.

Bundesrepublik Jugoslawien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001 erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2000,) gebunden zu erachten und hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.

Kanada

„Die Regierung von Kanada erklärt mit Bezug auf die Provinz Alberta, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden wird, die auf dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind. Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden wird, die nach dem innerstaatlichen kanadischen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 1987 hat Kanada diese Erklärung wie folgt abgeändert:

Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie mit Ausnahme der Provinz Quebec, wo eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist, das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden wird, die nach dem innerstaatlichen kanadischen Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.“

Anmerkung, Erklärung bezogen auf die Provinz Saskatchewan zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1988,)

Kenia

„Gemäß Art. römisch eins Absatz 3, wird Kenia das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstrekkung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Korea

Gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des gegenwärtigen Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Korea, daß sie das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es aus vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem nationalen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Kuba

„Die Republik Kuba wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Hinsichtlich von Nichtvertragsstaaten ergangener Schiedssprüche wird es das Übereinkommen nur so weit anwenden, als diese Staaten im beiderseitigen Einvernehmen Gegenseitigkeit gewähren. Ferner wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die auf Grund der kubanischen Gesetze als Handelssachen angesehen werden.“

Kuwait

„Der Staat Kuwait wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Libanon

Libanon hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Liechtenstein

Gemäß Artikel eins, Absatz 3, wendet das Fürstentum Liechtenstein das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die nur im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Litauen

Litauen hat erklärt, daß es die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Schiedssprüchen, die in den Hoheitsgebieten der Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden werde.

Luxemburg

„Das Übereinkommen ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Madagaskar

„Die Republik Madagaskar erklärt, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach ihrem innerstaatlichen Redit als Handelssachen angesehen werden.“

Malaysia

„ . . . die Regierung von Malaysia erklärt hiemit gemäß der Bestimmung des Artikels römisch eins Absatz 3, des Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Malaysia erklärt ferner, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach malaysischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Malta

  1. Ziffer eins
    Gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens wendet Malta das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
  2. Ziffer 2
    Das Übereinkommen findet hinsichtlich Malta nur in Bezug auf Schiedsabkommen Anwendung, die nach dem Datum des Beitritts von Malta zum Übereinkommen abgeschlossen wurden.

Marokko

„Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Mauritius

Anmerkung, Erklärung zu Artikel eins, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2014,)

In bezug auf Art. römisch zehn Absatz eins und 2, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt werde, die der Republik Mauritius angehören.

Moldova

Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf solche Schiedssprüche Anwendung finden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Monaco

„Gemäß der Bestimmung des Artikels römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Monaco, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Darüber hinaus wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, anwenden, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Handelssachen angesehen werden.“

Mongolei

Die Mongolei hat erklärt, daß sie

  1. Ziffer eins
    das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde und
  2. Ziffer 2
    das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach mongolischem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Montenegro Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Das Übereinkommen wird hinsichtlich der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien nur in Bezug auf jene Schiedssprüche angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.
  2. Ziffer 2
    Die sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien wird das Übereinkommen auf Basis der Gegenseitigkeit nur auf jene Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei des Übereinkommens ergangen sind.
  3. Ziffer 3
    Die sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien wird das Übereinkommen (nur) in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten vertraglicher oder nicht-vertraglicher Art anwenden, die gemäß nationaler Gesetzgebung als Handelssachen anzusehen sind.

Erklärung:

Der erste Vorbehalt stellte nur eine Bestätigung des Rechtsgrundsatzes der Rückwirkung dar; der dritte Vorbehalt erfolgte im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. römisch eins Absatz 3, des Übereinkommens, wobei das Wort „nur“ dem Originaltext beizufügen war und das Wort „Handelssachen“ gleichbedeutend für „Geschäftsangelegenheiten“ verwendet wurde.

Mosambik

Mosambik hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nepal

Nepal hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht des Königreiches Nepal als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.

Neuseeland

„Gemäß der Bestimmung des Artikels römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Neuseeland, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Der Beitritt zum Übereinkommen durch die Regierung von Neuseeland erstreckt sich gemäß Art. römisch zehn des Übereinkommens für den Augenblick nicht auf die Cook-Inseln und Niue.“

Niederlande

Die Ratifikationsurkunde der Niederlande enthält die Feststellung, daß die Ratifikation für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen erfolgt.

Weiters enthalt die Ratifikationsurkunde der Niederlande Erklärungen gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens, wonach Niederlande das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nigeria

„Gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesmilitärregierung der Bundesrepublik Nigeria, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens ergangen sind, und auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Nigeria als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.“

Norwegen

Norwegen hat folgende Erklärung und folgenden Vorbehalt abgegeben:

  1. Ziffer eins
    Wir werden das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.
  2. Ziffer 2
    Wir werden das Übereinkommen auf Streitigkeiten, die in Norwegen gelegenes unbewegliches Gut oder Rechte auf oder an solchem Gute zum Gegenstand haben, nicht anwenden.“

Pakistan

Die Islamische Republik Pakistan wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Philippinen

Die Ratifikationsurkunde der Philippinen enthalte Erklärung gemäß Artikel römisch eins. Absatz 3 des Übereinkommens, wonach die genannten Staaten das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden, anwenden werden.

Polen

Polen hat die in Artikel römisch eins Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Portugal

Portugal hat erklärt, daß es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist auf Grund einer Erklärung Portugals die Anwendung des Übereinkommens auf Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 erloschen.

Rumänien

„Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach ihrer Gesetzgebung als Handelssachen angesehen werden.

Die Rumänische Volksrepublik wird das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Bezüglich solcher Schiedssprüche, die in den Hoheitsgebieten bestimmter Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, wird die Rumänische Volksrepublik das Übereinkommen nur auf der Grundlage einer durch gemeinsame Übereinkunft zwischen den Parteien geschaffenen Gegenseitigkeit anwenden.“

Saudi-Arabien

Auf Grundlage der Gegenseitigkeit erklärt das Königreich, daß es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Schweiz

Anmerkung, Erklärungen gemäß Art. römisch eins Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1993,)

Singapur

„Singapur wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.“

Slowakei

Die Slowakei hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

Slowenien

Anmerkung, Erklärung gemäß Art. römisch eins Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2012,)

St. Vincent und die Grenadinen

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. St. Vincent und die Grenadinen erklärt weiters, dass es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von St. Vincent und die Grenadinen als Handelssache angesehen werden.

Syrien

Ferner hat das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mitgeteilt, daß Syrien als Vertragsstaat dieses Übereinkommens zu betrachten ist, da dieser Staat erklärt hat, daß von ihm während des Zeitraumes der Vereinigung mit Ägypten auf Grund multilateraler Übereinkommen und Konventionen eingegangene Verpflichtungen in Syrien in Kraft bleiben.

Tadschikistan

Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen auf Streitigkeiten und Schiedssprüche an, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Bezug auf die Republik Tadschikistan entstanden und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind;

Die Republik Tadschikistan wendet dieses Übereinkommen nicht in Bezug auf Unterschiede betreffend unbewegliches Vermögen an.

Tansania

Weiters enthält die Beitrittsurkunde der Vereinigten Republik Tanganjika und Sansibar Erklärungen gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens, wonach diese Staaten das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Trinidad und Tobago

Die Beitrittsurkunde von Trinidad und Tobago enthält die Erklärungen gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens, daß Trinidad und Tobago das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und daß Trinidad und Tobago das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago als Handelssachen angesehen werden.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

Tschechoslowakei

„Die Tschechoslowakei wird dieses Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. In bezug auf Schiedssprüche, die im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind, wird die Tschechoslowakei dieses Übereinkommen nur in dem Ausmaße anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Tunesien

Die Beitrittsurkunde Tunesiens enthalte Erklärung gemäß Artikel römisch eins. Absatz 3 des Übereinkommens, wonach die genannten Staaten das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden, anwenden werden.

Türkei

Die Türkei hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde gemäß Art. römisch eins Absatz 3, erklärt, daß sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. Weiters erklärt sie, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Uganda

„Die Republik Uganda wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.“

Ukraine

„Die Ukraine wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Ungarn

„Die Ungarische Volksrepublik wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines der anderen Vertragsstaaten ergangen sind und Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen betreffen, die nach ungarischem Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird.“

Venezuela

Venezuela hat erklärt, daß es

  1. Litera a
    das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde, und
  2. Litera b
    das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Vereinigten Staaten

„Die Vereinigten Staaten von Amerika werden das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Die Vereinigten Staaten von Amerika werden das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach den nationalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika als Handelssachen angesehen werden, anwenden.“

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1971 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1970,) auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind, ausgedehnt.

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist bei diesem am 21. Jänner 1977 eine Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eingelangt, derzufolge das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1976,) auf Hongkong ausgedehnt wird.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1978,) am 22. Feber 1979 auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 14. November 1979 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Bermuda ausdehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung, daß die Regierung Bermudas das Übereinkommen gemäß dessen Artikel eins, Absatz 3, nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1980,) am 26. November 1980 auf die Cayman-Inseln und Belize ausgedehnt. Die Notifikation enthält die Erklärung, daß die Regierung der Cayman-Inseln und die Regierung von Belize das Übereinkommen gemäß dessen Art. römisch eins Absatz 3, auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet, die in dem Hoheitsgebiet eines änderen Vertragsstaates ergangen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 19. April 1985 die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1984,) auf die Vogtei Guernsey ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 1997,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. Mai 2002 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt und nachstehende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel eins, Absatz 3, findet das Übereinkommen auf die Vogtei Jersey nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 24. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommen auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.

Vietnam

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Vietnam erklärt, daß

Ziffer eins es davon ausgeht, daß das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwendbar ist. In bezug auf Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind, wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet;

Ziffer 2 das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen angewendet wird, die nach vietnamesischer Gesetzeslage als Handelssache angesehen werden;

Ziffer 3 die Auslegung des Übereinkommens bei vietnamesischen Gerichten oder zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Gesetzeslage in Vietnam erfolgen würde.

Zentralafrikanische Republik

„Die Zentralafrikanische Republik erklärt unter Bezugnahme auf die in Artikel römisch eins Absatz 3 des Übereinkommens gebotene Möglichkeit, daß sie das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; sie erklärt weiters, daß sie das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden wird, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.“

Zypern

„Die Republik Zypern wird das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind; des weiteren wird säe das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht, die nach ihren nationalen Gesetzen als Handelssachen angesehen werden, anwenden.“

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.10.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,
Kampuchea, Sowjetunion, Elfenbeinküste, Belarus

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10002016

Dokumentnummer

NOR11002039

Alte Dokumentnummer

N2196121616S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/200/P0/NOR11002039

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