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Rechtssatz für 5Ob23/19x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132551

Geschäftszahl

5Ob23/19x

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

WEG 1948 §1

Rechtssatz

Nach den Vorgaben des WEG 1948 steht eine bauliche Trennung einzelner Räume eines Wohnungseigentumsobjekts einer wirksamen Wohnungseigentumsbegründung dann nicht entgegen, wenn nach der Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Wohnungseigentumsobjekt auszugehen ist. Davon ist bei Nebenräumen eines Geschäftsraums – wie etwa einem Magazin – in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe grundsätzlich auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 23/19x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132551

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20190320_OGH0002_0050OB00023_19X0000_001

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