Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0031
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §120a
UVPG 2000 §1
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §24f Abs1
UVPG 2000 §24f Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Rechtssatz
Um den Unsicherheiten der Flugroutenprognose Rechnung zu tragen, kann es geboten sein, im UVP-Verfahren Gebiete im Einwirkungsbereich des Flughafens zu umschreiben, die aufgrund ihrer Vorbelastung von den Auswirkungen des Flugbetriebs infolge Inbetriebnahme der neuen Piste nicht oder nur in beschränktem Maße zusätzlich belastet werden dürfen. Allfällige Vorgaben in diese Richtung hat auch die Austro Control GmbH bei der späteren Festlegung der An- und Abflugverfahren zu berücksichtigen, um sich mit der UVP-Genehmigung nicht in Widerspruch zu setzen (vgl. in diesem Sinne - wenngleich zur deutschen Rechtslage - etwa das Urteil des deutschen BVerwG 31.7.2012, 4 A 7001.11).Um den Unsicherheiten der Flugroutenprognose Rechnung zu tragen, kann es geboten sein, im UVP-Verfahren Gebiete im Einwirkungsbereich des Flughafens zu umschreiben, die aufgrund ihrer Vorbelastung von den Auswirkungen des Flugbetriebs infolge Inbetriebnahme der neuen Piste nicht oder nur in beschränktem Maße zusätzlich belastet werden dürfen. Allfällige Vorgaben in diese Richtung hat auch die Austro Control GmbH bei der späteren Festlegung der An- und Abflugverfahren zu berücksichtigen, um sich mit der UVP-Genehmigung nicht in Widerspruch zu setzen vergleiche in diesem Sinne - wenngleich zur deutschen Rechtslage - etwa das Urteil des deutschen BVerwG 31.7.2012, 4 A 7001.11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J03
Im RIS seit
12.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2018030031_20190306J03