Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Energiespar-Verordnung 2008 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Energiespar-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/2008 aufgehoben durch LGBl.Nr. 19/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Index

47 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 3,

Förderung von Wärmepumpen für
Häuser bis zu drei Wohnungen

  1. Absatz einsFür die Förderung von Wärmepumpen für Häuser bis zu drei Wohnungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, GasNächster Suchbegriff, Kohle, Allesbrenner) 2.200 Euro und bei Neubauten 1.700 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 4,5 beträgt.
  3. Absatz 3Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Vorheriger SuchbegriffGas, Kohle, Allesbrenner) 1.500 Euro, bei Neubauten 1.000 Euro und beim Tausch einer Wärmepumpe, die älter als 15 Jahre ist, auf eine Neuanlage 500 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe bzw. bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) mindestens 4,0 und bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3,5 beträgt.
  4. Absatz 4Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m2 Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder ab Inbetriebnahme der Anlage mit Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.
  5. Absatz 5Wenn als Wärmequelle für die Wärmepumpe eine Solaranlage zum Einsatz kommt, wird zum Wärmepumpenzuschuss keine zusätzliche Förderung gemäß Paragraph 2, gewährt.
  6. Absatz 6Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren.
  7. Absatz 7Wenn ein Anschluss an ein bestehendes Fern- oder Nahwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern in einem Umkreis von maximal 35 Meter möglich ist, wird keine Förderung gewährt.
  8. Absatz 8Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl hat nach der Richtlinie VDI 4650 zu erfolgen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2010,)

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20000509

Dokumentnummer

LOO40010494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/29/P3/LOO40010494

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