Beschlüsse, mit denen das Verlassenschaftsverfahren nach § 12 Abs 1 EuErbVO beschränkt wird, dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.Beschlüsse, mit denen das Verlassenschaftsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, EuErbVO beschränkt wird, dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.