Deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorares können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, das bei der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis bewirkt (Hinweis E 21.12.1999, 99/14/0255; E 26.7.2000, 2000/14/0061).Deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorares können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, das bei der nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis bewirkt (Hinweis E 21.12.1999, 99/14/0255; E 26.7.2000, 2000/14/0061).