Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
05.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE
SHAPE wird
so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen;
den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll;
nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist;
PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen;
dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden;
den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert.den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, fungiert.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023885