"Doppelbestrafung" auch wegen tateinheitlich begangener Finanzvergehen (hier §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG) bei Gewerbsmäßigkeit (§ 12 Abs 2 erster Fall SGG), wenn der Täter nicht bloß zur Deckung des eigenen Suchtgiftbedarfs, sondern auch zur Deckung seines sonstigen Lebensbedarfs gehandelt hat."Doppelbestrafung" auch wegen tateinheitlich begangener Finanzvergehen (hier Paragraphen 35, Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) bei Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG), wenn der Täter nicht bloß zur Deckung des eigenen Suchtgiftbedarfs, sondern auch zur Deckung seines sonstigen Lebensbedarfs gehandelt hat.