Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 11,

Abnahme und Inbetriebnahme

  1. Absatz einsDie Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungs- oder mitteilungspflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach Paragraph 3, sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten und Bedingungen erfüllt sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist zulässig.
  2. Absatz 2Über das Ergebnis dieser Prüfung ist von der Prüferin oder dem Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage;
    2. Ziffer 2
      die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang;
    5. Ziffer 5
      der einwandfreie Zustand der elektrischen Anlagen und des Abgasfangs.
  3. Absatz 3Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefunds darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefunds innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefunds bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde und dem Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, bei einer mitteilungspflichtigen Gasanlage vorzulegen. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefunds gilt als Aufnahme des Betriebs.
  4. Absatz 4Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefunds sind, soweit sich aus Absatz 5, nichts anderes ergibt, befugt:
    1. Ziffer eins
      Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sowie akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse,
    2. Ziffer 2
      Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
    3. Ziffer 3
      Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, und
    4. Ziffer 4
      Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Ziffer 3, befähigte Personen zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Die Ausstellerin oder der Aussteller des Abnahmebefunds hat für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung sie oder er nicht befugt ist, eine Bestätigung anzuschließen, die von einer oder einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten stammt.
  6. Absatz 6Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für mitteilungspflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  7. Absatz 7Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde des Bewilligungsbescheids oder Beschreibung und Skizze bei einer mitteilungspflichtigen oder bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers sowie firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Abnahmebefunds die Verwendung eines bestimmten Vordrucks vorschreiben.
  8. Absatz 8Die Prüferin oder der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefunds und den Namen der Prüferin oder des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (zB im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (zB Aufkleber).

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009330

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