Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach Paragraph 19, Absatz 2, UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.