Das verwaltungsgerichtliche Verfahren einerseits und das behördliche Verfahren andererseits stellen eine Einheit dar (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0069). Eine Vollmachtsurkunde kann nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand. Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Hegt die Behörde bzw. das VwG auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde aufgrund ihrer Formulierung noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, hätte sie bzw. es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.Das verwaltungsgerichtliche Verfahren einerseits und das behördliche Verfahren andererseits stellen eine Einheit dar vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0069). Eine Vollmachtsurkunde kann nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand. Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Hegt die Behörde bzw. das VwG auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde aufgrund ihrer Formulierung noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, hätte sie bzw. es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.