Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/09/0023
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §50 Abs1 idF 2016/I/118;
GSpG 1989 §50 Abs2 idF 2016/I/118;
GSpG 1989 §50 Abs3 idF 2016/I/118;
Rechtssatz
Die Formulierung von § 50 Abs. 2 erster Halbsatz GSpG 1989 zur möglichen Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht verlangt kein gemeinsames Handeln mit der zuständigen Behörde und schließt damit nicht aus, dass diese Organe auf Grund eines individuellen behördlichen Auftrages für die ersuchende Behörde tätig werden und dabei für diese auch alleine konkrete Handlungen setzen können.Die Formulierung von Paragraph 50, Absatz 2, erster Halbsatz GSpG 1989 zur möglichen Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht verlangt kein gemeinsames Handeln mit der zuständigen Behörde und schließt damit nicht aus, dass diese Organe auf Grund eines individuellen behördlichen Auftrages für die ersuchende Behörde tätig werden und dabei für diese auch alleine konkrete Handlungen setzen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090023.L02
Im RIS seit
09.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2019090023_20190320L02