Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.
(1)Absatz einsAbgaben im Sinne dieses Artikels sind:
die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2)Absatz 2Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.
(3)Absatz 3Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Alkoholmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12054007
Alte Dokumentnummer
N3199441080J