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Rechtssatz für 10R25/19f

Gericht

OLG Innsbruck

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RI0100063

Geschäftszahl

10R25/19f

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

EuKoPfVO Art6 Abs1

Rechtssatz

1. Als einschlägige Zuständigkeitsvorschriften zur Ermittlung der Hauptsachezuständigkeit gem Artikel 6, Absatz eins, EuKoPfVO kommen vor allem die europäischen Rechtsinstrumente und zwar insbesondere die EuGVVO 2012 in Betracht. Steht im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 für das Verfahren in der Hauptsache neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein Wahlgerichtsstand zur Verfügung (hier: Artikel 7, Nr 1 Litera c, EuGVVO 2012), so kann dieser auch für den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses herangezogen werden.

2. Die "Mitteilung" der Sicherheitsleistung gegenüber dem Gläubiger gemäß Artikel 12, Absatz 3, EuKoPfVO hat die rechtliche Qualität einer selbständig anfechtbaren Entscheidung.

3. Wird der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses zur Gänze abgewiesen, ist das Rekursverfahren einseitig (Artikel 21, Absatz 3, EuKoPfVO).

Entscheidungstexte

  • 10 R 25/19f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 07.05.2019 10 R 25/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100063

Im RIS seit

15.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20190507_OLG0819_01000R00025_19F0000_001

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