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Rechtssatz für 9Ob76/18v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132480

Geschäftszahl

9Ob76/18v

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Rechtssatz

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im Paragraph 25, Absatz eins, VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändung eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist (RV 1059 BlgNR 25. GP 17).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Veröff: SZ 2019/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132480

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20190124_OGH0002_0090OB00076_18V0000_001

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