Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2001/16/0402
Entscheidungsdatum
19.09.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1987 §2 Abs1;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0403
Rechtssatz
Abgabenrechtliche Tatbestände sind nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen. Im Hinblick auf die endgültige Bestimmung des Begriffs des Grundstücks im Abgabenrecht ist eine Auslegung nach außersteuerrechtlichen Regelungen - hier nach Meinung der Beschwerdeführer nach grundbuchsrechtlichen Bestimmungen - ausgeschlossen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160402.X06
Dokumentnummer
JWR_2001160402_20010919X06