Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2001/17/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/17/0130

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1996 §157 Abs1;
LAO OÖ 1996 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0131

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, der Kanal- bzw der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Ampflwang legt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Fälligkeit dieser Abgaben mit dem Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an die Kanal- bzw Wasserversorgungsanlage fest. Im Zusammenhang mit Paragraph eins, dieser Verordnungen ergibt sich daher, dass der in Rede stehende Abgabenanspruch mit dem Anschluss an die jeweilige Anlage entsteht und auch fällig wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Paragraph 157, Absatz eins, OÖ LAO, versteht sich die in Rede stehende Bestimmung doch ausdrücklich unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen. Solche abweichende besondere Regelungen enthalten aber Paragraph 5, Absatz eins, der Kanal- und Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Ampflwang. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Gemeinderat in einer späteren Fassung dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen haben mag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170130.X02

Im RIS seit

12.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2001170130_20011024X02

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