Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung Art. 27

Kurztitel

Vermeidung der DoppelbesteuerungNächster Suchbegriff auf dem Gebiet der Steuern vom Vorheriger SuchbegriffEinkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

Erstattung der Abzugsteuern

  1. Absatz einsWerden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
  2. Absatz 2Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
  3. Absatz 3Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2002/182/A27/NOR40034888

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