Die vom Abgabepflichtigen mit seiner Ehegattin geschlossene Vereinbarung geht insb wegen ihrer Klarstellungsfunktion und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe (Hinweis E 1.9.1999, 99/16/0051; E 26.11.1998, 98/16/0129) über einen bloßen Alimentationsvertrag hinaus.