Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C8 239559-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C8 239559-0/2008

Entscheidungsdatum

10.07.2009

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8

Spruch

C8 239559-0/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde desXXXX, Sta. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2003, Aktenzahl 02 31.572-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2002 einen Asylantrag.

2. In der vom Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer am 19.05.2003 aufgenommenen Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass er legal mit seinem eigenen Reisepass mit dem Flugzeug aus Pakistan in die Ukraine ausgereist sei. Später sei er mit dem LKW nach Österreich weitergereist. In Pakistan sei er Mitglied der römisch XXXX gewesen. Religiös sei er nicht aktiv gewesen. Als er Student gewesen sei, sei er der Generalsekretär der Studentengemeinschaft derXXXX gewesen. Danach sei er in römisch XXXX ebenfalls Generalsekretär dieser römisch XXXX gewesen. Dies sei die gleiche Partei, jedoch für Jugendliche. Befragt, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe, bejahte er die Frage und fügte hinzu, dass diese mit dem Militärputsch begonnen hätten. Dieser sei im Oktober 2000 gewesen. Er werde auch von den Behörden seiner Heimat gesucht, nämlich von der Polizei. Auf Nachfrage, um welche Art von Militärputsch es sich gehandelt habe, behauptete der Beschwerdeführer, dass Nawaz Sharif von den Militärs verhaftet worden sei. Der Putsch sei noch immer im Gange und das Militär regiere noch immer. Sie hätten gegen die Verhaftung von Nawaz Sharif demonstriert. Bei dieser Demonstration seien zwei oder drei Busse beschädigt worden. Die Polizei hätte dann nach ihnen gesucht. Sie seien ja die Oberhäupter dieser Partei gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann im November oder Dezember 2001 verhaftet worden. Er sei jedoch nach zwei Tagen entlassen worden, da die Polizei von seiner Partei bestochen worden sei. Nach 15 Tagen sei dann die Polizei in ihr Parteibüro gekommen und habe sie beschuldigt, Glücksspiele betrieben und Drogen konsumiert zu haben, was aber nicht gestimmt habe. Sie wollten sie festnehmen, aber der Beschwerdeführer konnte als Einziger nach Islamabad flüchten. Er sei im April oder Mai 2001 geflüchtet und sei ca. zwei bis drei Monate dort geblieben. Von dort habe er dann den Schlepper organisiert. Am Flughafen sei nicht nach ihm gefahndet worden. Er sei überall gesucht worden, jedoch nicht am Flughafen. Am 14. September habe er Pakistan verlassen. Falls er nach Pakistan zurückkehren würde, würde er wahrscheinlich auch wegen anderer Sachen beschuldigt werden, da er nicht zu Hause gewesen sei. Ab und zu komme die Polizei noch immer zu ihm nach Hause, um zu sehen, ob er da sei. Er wisse nicht, was mit den anderen Personen, welche nicht flüchten konnten, als die Polizei in das Parteibüro gekommen sei, passiert sei. Es würden nur die Generalsekretäre verfolgt und gefangengenommen werden. Als Generalsekretär habe er Mitglieder für die Partei angeworben und musste diesen erklären, welche Rechte sie haben. Bezahlt sei er dafür nicht worden. Er sei etwa fünf bis sechs Jahre und zwar bis zu seiner Ausreise Generalsekretär gewesen. Er sei von 1996 bis 2000 Generalsekretär gewesen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, im September 2001 ausgereist zu sein, brachte er vor, dass er die Monate dazwischen in Islamabad gewesen sei. Er sei in der Stadt

römisch XXXX Generalsekretär gewesen. Bei derXXXX im Main Bazar römisch XXXX für den Distrikt Gujrat. Weiters gab er auf Nachfrage an, dass er zu dem Zeitpunkt, als die Polizei in das Parteibüro gekommen sei, nicht anwesend gewesen sei. Ein Stoffhändler aus einem Geschäft nebenan habe ihm dann gesagt, dass die Polizei im Parteibüro gewesen sei. Es seien dort Leute herumgestanden und die haben gefragt, um was es gehen würde. Dabei habe er den Grund erfahren. Befragt, weswegen der Beschwerdeführer noch beschuldigt werden würde, gab dieser an, dass er das nicht so genau wisse. Nach Vorhalt, dass er dies zuvor behauptet habe, gab er an, dass er sich etwas schicken lassen könne. Nämlich eine Niederschrift. Auf Nachfrage, ob mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass mit ihm keine Niederschrift aufgenommen worden sei. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer dann eine Niederschrift anbieten würde, gab er an, dass eine Niederschrift aufgenommen worden sei, wo "das und das" drinnen stehen würde. Befragt, was das und das sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das nicht wissen würde. Seine Familie habe ihm gesagt, dass er mit anderen mitbeschuldigt werden würde. Die Polizei habe die Niederschrift. Befragt, ob die Familie des Beschwerdeführers Einsicht bei der Polizei gehalten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gefragt habe.

Bei der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis sowie eine Kopie seines Reisepasses vor. Diese Dokumente habe er sich aus Pakistan schicken lassen.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2003 ersuchte das Bundesasylamt die Österreichische Botschaft in Islamabad um Recherchen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Generalsekretär der PML gewesen sei und ob allenfalls der Botschaft Erkenntnisse über ein derartiges Risikoprofil vorliegen würden.

4. Im Antwortschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 26.05.2003 wurde ausgeführt, dass der Botschaft keine Kenntnisse vorliegen würden, wonach Angehörige dieser Partei nach dem Sturz von Nawaz Sharif systematische Verfolgung oder Pression zu vergegenwärtigen hatten. Vielmehr habe die Partei auch danach ihrer politischen Arbeit, wenngleich auch mit Einschränkungen nachgehen kann. Weitergehende Erhebungen könnten weiters vom Vertrauensanwalt durchgeführt werden, falls einige Kontaktadressen übermittelt werden würden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2003 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch II).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.07.2003.

6. Am 02.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es erforderlich sei, dass sich der Asylgerichtshof im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens Kenntnis von den Gründen verschafft, die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Asylantrages angeführt habe, weshalb seine diesbezügliche Zustimmung erforderlich sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen die dem Schreiben beigefügte Zustimmungserklärung zu unterschreiben bzw. die Gründe anzuführen, falls er die Zustimmung verweigere.

7. Am 23.10.2008 langte die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.

8. Am 30.10.2008 wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss Herr Mag. Christian Brüser als Sachverständiger für Pakistan bestellt und bei diesem ein Gutachten mit der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Asylgerichtshof weder Amtssachverständige in der für das Gutachten erforderlichen Fachrichtung zur Verfügung stehen noch könne er auf solche zurückgreifen. Die Beziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei aber auch in der Besonderheit des konkreten Falles begründet. Im vorliegenden Fall seien die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse beim bestellten Sachverständigen vorhanden.

9. Das Sachverständigengutachten vom 27.01.2009 hat unter Bezugnahme der Ermittlungen eines Journalisten in Pakistan folgendes ergeben:

Laut Aussage des Bruders des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer zwar Probleme aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit gehabt, jedoch konnte der Bruder die Probleme nicht näher spezifizieren. Er gab lediglich an, dass jeder, der der PML-N angehöre, mit dem Militärregime Probleme habe. Weiters gab der Bruder des Beschwerdeführers gegenüber dem ihn befragenden Journalisten (lokaler Ermittler) an, dass der Beschwerdeführer weder von der Polizei gesucht worden sei noch in Haft gewesen sei. Auch würde kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegen.

Ein vom lokalen Ermittler befragter langjähriger Parteifunktionär der PML-N (1999 bis 2005 Präsident der MSF in römisch XXXX) gab im Rahmen der Befragung an, dass er zwar nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer Mitglied der MSF gewesen sei, kannte ihn jedoch nicht. Auch von dem erwähnten Vorfall wisse er nichts, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei, dass er nichts davon gehört hätte, sofern sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet hätte.

Der Sachverständige hält zwar es aufgrund des Ermittlungsergebnisses durchaus für möglich, dass sich der Beschwerdeführer an der Basis der PML-N und ihrer Vorfeldorganisationen bewegt haben könnte und Mitglied gewesen sei, jedoch erscheine es ihm unwahrscheinlich, dass er eine höhere politische Funktion bekleidet habe. In diesem Fall müssten sich langjährige Funktionäre erinnern können. Ebenso erscheint es ihm möglich, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant bzw. Mitglied der PML-N oder einer ihrer Vorfeldorganisationen kleinere Probleme gehabt haben könnte, jedoch würden die Aussagen des Bruders darauf hindeuten, dass diese Probleme nie eine ernsthafte Bedrohung gewesen seien. Der Bruder habe explizit gesagt, dass der Beschwerdeführer weder von der Polizei gesucht worden sei, noch inhaftiert worden sei und auch kein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würde. Weiters habe sich auch die politische Situation in Pakistan in den letzten beiden Jahren grundlegend gewandelt. Die beiden verbannten Parteiführer der PPP und der PML-N, Benazir Bhutto und Nawaz Sharif, durften wieder nach Pakistan einreisen und sich dort politisch betätigen. Bei den Parlamentswahlen von Februar 2008 hat die PML-Q kaum noch Stimmen erhalten und die PPP und die PML-N einen großen Wahlerfolgt erzielt. Das bedeute, dass die politischen Gruppierungen, die der PML-N feindlich gegenüberstanden und Musharraf unterstützten, sowie von der Armee und der Polizei Rückendeckung erhielten, ihren Einfluss verloren haben und daher auch nicht mehr den Beschwerdeführer gefährden können. Im Übrigen haben sich bei den Recherchen keine Hinweise ergeben, dass sich für den Beschwerdeführer eine spezifische Gefahr aus den im allgemeinen Teil des genannten Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Sicherheitsorgane, Gefährdung aufgrund von religiöser Zugehörigkeit oder Gefährdung im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung ergeben könnte.

Aus dem allgemeinen Gutachten des Sachverständigen über die Menschenrechtssituation in Pakistan ergibt sich kurz zusammengefasst zudem, dass sich durch die Machtübernahme durch die Zivilregierung die Menschenrechtssituation in Pakistan verbessert hat Menschenrechtsorganisationen berichten jedoch weiterhin von Willkürhandlungen der Sicherheitskräfte. Weiterhin werden Menschen willkürlich inhaftiert und die Todesstrafe weiterhin verhängt und exekutiert. Setzt man die Zahl derartiger Menschenrechtsverletzungen in Relation zur Gesamtzahl der pakistanischen Bevölkerung, wird jedoch deutlich, dass das individuelle Risiko eines Staatsbürgers ohne ein besonderes Gefährdungsprofil, selbst Opfer dieser Art von Übergriffen zu werden, gering ist.

In den letzten Jahren wurden zudem zahlreiche pakistanische Staatsbürger Opfer von terroristischen Attentaten. Außerdem versucht die pakistanische Talibanbewegung ihre Einflussgebiete auszudehnen.

Nach dem Übergang zu einer Zivilregierung können die politischen Parteien nun wieder frei und ungehindert operieren. Oppositionsparteien werden nicht mehr in ihrer Arbeit eingeschränkt. Einschränkungen oder Behinderungen bestehen nur für als terroristisch eingestufte Parteien wie z.B. Hizb-ut-Tahrir.

9. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2009 das Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten vom 27.01.2009, aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 05.02.2009 zugestellt.

10. In einer Stellungnahme vom 17.02.2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Gutachtens Stellung und führte aus, dass der Vermittler, der mit einem Nachbarn in seinem Haus gewesen sei und mit seinem Bruder geredet habe, nicht erwähnt habe, dass sein Bruder durch einen Schlaganfall gehbehindert sei und daher auch seine Sprache in Mitleidenschaft gezogen worden sei und man ihn daher nur schwer verstehen würde. Die Polizei sei in seinem Haus gewesen und habe ihn gesucht. Er habe zwar keine kriminelle, aber eine politische Anzeige. Sein Bruder sei lediglich wegen einer kriminellen Anzeige befragt worden und habe diese Frage daher verneint. Der Vermittler habe mit römisch XXXX gesprochen. Dieser Mann gehöre jedoch der PML-Q und nicht der PML-N an. Und alle Leute würden den Beschwerdeführer unter dem Namen "XXXX" kennen, was er nicht gewusst habe. Der Vermittler habe diesen Mann aus der Nachbarschaft mitgenommen und behauptet, er sei ein Verwandter und nur auf Besuch gekommen. Er habe vorgegeben, nur die Adresse zu prüfen und für das Interview würde ein anderer Mann kommen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Bezirk noch immer die Gegnerpartei PPP an der Macht sei und die Leute der PML-Q von ihnen terrorisiert werden würden. Es sei vor kurzem auch wieder ein MNA der PML-N ermordet worden.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente fest.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm Verfolgung droht.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Pakistan werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer Verfahrensordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

UK Border Agency: Country of Origin Information Report Pakistan, November 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Islamistischer Extremismus und Terrorismus Band 3 Asien, September 2007

US Department of State, Pakistan, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan", Stand Oktober 2008

Gutachten Mag. Christian Brüser, Mai 2009

Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war.

Die weiteren Entwicklungen müssen abgewartet werden, jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht oder entstehen könnte, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren. Die Presse publiziert weitgehend frei.

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch das Sachverständigengutachten und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Verhandlung sowie dem Sachverständigengutachten im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Sachverständigengutachtens sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. So hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in Pakistan Mitglied bzw. Generalsekretär der PML-N gewesen sei und Probleme bekommen habe, als der Militärputsch im Oktober 2000 gewesen sei. Als der Putsch begann, hätten sie gegen die Verhaftung von Nawaz Sharif protestiert, wobei zwei oder drei Busse beschädigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei dann im November oder Dezember 2001 von der Polizei verhaftet worden, jedoch nach zwei Tagen aufgrund von Bestechungsgeldern durch seine Partei wieder entlassen worden. 15 Tage später sei dann die Polizei ins Parteibüro des Beschwerdeführers gekommen und hätte sie beschuldigt, Glücksspiele zu betreiben und Drogen zu konsumieren und wollte sie daraufhin festnehmen. Der Beschwerdeführer habe als einziger rechtzeitig fliehen können, werde jedoch nunmehr von der Polizei gesucht. Diese würde immer wieder zu ihm nach Hause kommen und nach dem Beschwerdeführer suchen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab jedoch nunmehr, dass die Polizei den Beschwerdeführer weder gesucht habe, noch der Beschwerdeführer jemals in Haft gewesen sei und auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt und sich auch kein anderer Hinweis ergeben hat, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht wird. Dies geht aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers deutlich hervor. Dieser sagte zwar gegenüber dem lokalen Ermittler aus, dass der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit habe, konnte jedoch keine diesbezüglichen Details nennen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese vom Bruder des Beschwerdeführers erwähnten Probleme eine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Es konnten insofern die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Suche des Beschwerdeführers durch die Polizei sowie der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Gutachten nicht verifiziert werden.

Weiters konnte durch das Gutachten auch nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer eine Funktion bei der PML-N innehatte. Ein vom lokalen Ermittler befragter Parteifunktionär, der von 1995 bis 2005 Präsident der MSF gewesen ist, gab diesem gegenüber an, dass er den Beschwerdeführer nicht kennen würde, wobei er aber hinzufügte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied der MSF gewesen ist. Das sich der vom lokalem Ermittler befragte Parteifunktionären allerdings gar nicht an den BF erinnern konnte, ist umso erstaunlicher, als dieser auch angab, dass er zu dieser Zeit sehr viele prominente Mitglieder des Jugendflügels der PML-N kannte. Weiters war ihm auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme erwähnte Demonstration, bei welcher angeblich zwei Busse zerstört worden seien nicht bekannt, obwohl es unwahrscheinlich sei, dass er nichts davon gehört hätte, falls sich der Vorfall tatsächlich ereignet habe. Somit lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass es zwar möglich ist, dass sich der Beschwerdeführer an der Basis der PML-N und ihrer Vorfeldorganisationen bewegt haben könnte, jedoch es sehr unwahrscheinlich ist, dass er eine höhere Funktion bekleidet hat. In einem solchen Fall müssten sich langjährige Funktionäre wie der vom lokalen Ermittler befragte Präsident der MSF an ihn erinnern können.

Außerdem war dem Gutachten zu entnehmen, dass sich auch die politische Situation in Pakistan in den letzten beiden Jahren erheblich geändert hat. Die beiden verbannten Parteiführer der PPP und der PML-N, Benazir Bhutto und Nawaz Sharif, durften wieder nach Pakistan einreisen und sich dort politisch betätigen. Bei den Parlamentswahlen von Februar 2008 hat die PML-Q kaum noch Stimmen erhalten und die PPP und die PML-N einen großen Wahlerfolg erzielt. Das bedeute, dass die politischen Gruppierungen, die der PML-N feindlich gegenüberstanden und Musharraf unterstützten, sowie von der Armee und der Polizei Rückendeckung erhielten, ihren Einfluss verloren haben und daher auch nicht mehr den Beschwerdeführer gefährden können. Außerdem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wie schon zuvor festgestellt, hervor, dass der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich in der MSF bzw. der PML-N tätig gewesen sein sollte, lediglich eine niedrige Funktion bekleidete, weshalb es noch umso mehr unwahrscheinlicher erscheint, dass gerade er aufgrund dieser Tätigkeit von der Polizei verfolgt werden sollte.

Letztendlich geht aus dem Gutachten auch hervor, dass sich bei den Recherchen auch keine sonstigen Hinweise ergeben haben, dass sich für den Beschwerdeführer eine spezifische Gefahr aus den im allgemeinen Teil des Gutachtens genannten Gefährdungen wie z.B. Gefährdung durch Sicherheitsorgane, Gefährdung aufgrund von religiöser Zugehörigkeit oder Gefährdung in Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung ergeben könnte.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte somit durch das Sachverständigengutachten nicht gestützt werden; vielmehr ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht.

Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten zwar in einer Stellungnahme entgegengetreten, jedoch konnten seine Argumente die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens nicht in Zweifel stellen.

So bemängelte dieser, dass der lokale Ermittler nicht mitgeteilt habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch einen Schlaganfall gehbehindert sei und auch seine Sprache in Mitleidenschaft gezogen worden sei, weshalb man ihn nur schwer verstehen würde.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es zwar richtig ist, dass aus dem Gutachten in keinster Weise hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise gesundheitlich beeinträchtigt ist, jedoch anzunehmen ist, dass dies vom lokalen Ermittler bekanntgegeben worden wäre, falls eine solche Beeinträchtigung beim Bruder des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Weiters ist festzustellen, dass selbst im Fall, dass eine Unterhaltung mit dem Bruder des Beschwerdeführers nur sehr eingeschränkt möglich gewesen wäre, es dann unwahrscheinlich erscheint, dass dieser dann trotzdem in der Lage gewesen ist, überhaupt Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen, was er aber getan hat. Somit erscheint dieses Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers lediglich als eine unsubstantiierte Schutzbehauptung, welche auch durch keine weiteren Nachweise belegt wurde.

Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vor, dass lediglich eine politische, jedoch keine kriminelle Anzeige gegen ihn vorliegen würde und sein Bruder lediglich hinsichtlich einer politischen Anzeige befragt worden sei. Abgesehen von der Tatsache, dass es nicht klar erscheint, was der genaue Unterschied zwischen einer politischen und einer kriminellen Anzeige sein soll, geht aus dem Gutachten hervor, dass der lokale Ermittler den Bruder des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer befragt hat, wobei er keinen Unterschied zwischen einer politischen und einer kriminellen Anzeige machte, weshalb auch dieses Argument des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Ergebnisse des Gutachtens in Frage zu stellen.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Parteifunktionär, mit welchem der lokale Ermittler gesprochen hat, nicht der PML-N, sondern der PML-Q angehören würde, ist zu entgegnen, dass aus dem Gutachten ersichtlich ist, dass der vom lokalen Ermittler befragte Funktionär der Präsident der MSF gewesen ist und es notorisch ist, dass die MSF die Studentenorganisation der PML-N darstellt. Weiters konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Leute nur unter seinem Spitznamen "XXXX" kennen würden, aufgrund der Ähnlichkeit dieses Namens mit seinem tatsächlichen Namen, das Gutachten nicht widerlegen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers am Ende der Stellungnahme, wonach in seinem Bezirk immer noch die Gegenpartei PPP von Musharaffs Regime an der Macht sei und die Leute der PML-Q von diesen terrorisiert werden würden, ist einerseits nicht korrekt, da die Partei Musharrafs die PML-Q und nicht die PPP ist und somit wahrscheinlich von einem Irrtum auszugehen ist. Weiters ist auch das Vorbringen, wonach erst vor kurzem wieder ein MNA der PMN-L ermordet wurde, nicht geeignet, eine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen.

2.4.2. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers selbst Widersprüche und Implausibilitäten aufweisen.

So wiesen die Angaben des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen Einvernahme Ungereimtheiten und Implausibilitäten auf, beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunktes des Militärputsches, welchen der Beschwerdeführer mit Oktober 2000 datierte, obwohl dieser tatsächlich schon im Oktober 1999 stattgefunden hat sowie die sich daran anknüpfenden Folgen, indem der Beschwerdeführer behauptete, dass Nawaz Sharif verhaftet worden sei, obwohl er in Wirklichkeit unter Hausarrest gestellt wurde. Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Militärdiktatur aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit zur PML-N verfolgt worden sei, ist davon auszugehen, dass er die grundlegenden Ereignisse hinsichtlich der politischen Umwälzungen in Pakistan, die auch ausschlaggebend für seine Flucht waren, zumindest im Groben (richtig) wiedergeben kann.

Zudem verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderung seines Fluchtvorbringens auch in einige Widersprüche. So gab er beispielsweise zu Beginn der Einvernahme an, dass die Polizei 15 Tage nach seiner Entlassung in sein Parteibüro gekommen sei und die dort anwesenden Personen festnehmen wollte. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch als Einzigem gelungen, nach Islamabad zu fliehen. Aus dieser Aussage geht somit hervor, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei im Parteibüro aufgehalten hat und es ihm aber gelungen ist, rechtzeitig die Flucht zu ergreifen. Später in der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber an, dass er zum Zeitpunkt, als die Polizei ins Parteibüro gekommen sei, nicht anwesend gewesen sei. Auch die nachfolgende Erklärung, wie der Beschwerdeführer in Folge vom Einschreiten der Polizei im Parteilokal erfahren habe, ist nicht nachvollziehbar und plausibel. So gab er zunächst völlig unsubstantiiert an, dass einer daher gekommen sei und gesagt habe, dass die Polizei im Büro sei. Erst auf nähere Nachfrage, um welche Person es sich dabei gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Person nebenbei ein Geschäft gehabt habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass dies ein Stoffhändler gewesen sei. Es seien dann Leute herumgestanden und diese hätten gefragt, um was es gehen würde. Dabei habe dieser Stoffhändler den Grund für das Eintreffen der Polizei erfahren. Es lässt sich aus diesen sehr dürftigen Aussagen jedoch nicht erkennen, auf welche Weise letztendlich der Beschwerdeführer tatsächlich vom Einschreiten der Polizei erfahren habe. Weiters ist es auch unverständlich bzw. verwunderlich, dass der Beschwerdeführer gar kein Interesse daran zeigte, was mit den anderen Parteikollegen passierte, nachdem die Polizei ihr Parteilokal gestürmt hat.

Weitere Widersprüche ergaben sich zudem im Hinblick auf die Dauer der Parteifunktion des Beschwerdeführers, indem er zunächst angab, dass er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan Generalsekretär gewesen sei, während er später vorbrachte, dass er von 1996 bis 2000 Generalsekretär gewesen sei, was aber nicht mit seiner vorherigen Aussage zusammenpasst, nachdem der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben erst im Jahr 2001 ausgereist ist. Nach Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, dass er die Monate dazwischen in Islamabad gewesen sei, was aber wenig glaubwürdig erscheint, da er noch zuvor angegeben hat, erst im April bzw. Mai 2001 nach Islamabad gekommen zu sein.

Auch lassen die Aussagen am Ende der Einvernahme des Beschwerdeführers, indem er zunächst angab, dass er im Falle seiner Rückkehr auch wegen anderer "Sachen" beschuldigt werden würde, da er nicht zu Hause gewesen sei, während er dann auf nähere Nachfrage angab, dass er nicht so genau wisse, wegen was er noch beschuldigt werde, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Die Aussage, dass er sich eine Niederschrift schicken lassen werde, wo "das und das und das" drinnen stehen würde, wobei er nicht angeben konnte, was darin stehen sollte, ist nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu untermauern, sondern lässt lediglich weitere Zweifel an seinem gesamten Vorbringen aufkommen.

Weiters spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon zuvor von der Polizei inhaftiert wurde, jedoch schon nach zwei Tagen aufgrund von Lösegeldzahlungen ohne Weiteres wieder freigelassen wurde, dafür, dass die Polizei nicht ernsthaft an seiner Person interessiert ist.

Zudem ist auch festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer angeführten Verfolgungsmaßnahmen durch die Polizei mittlerweile schon etwa acht Jahre zurückliegen, weshalb es auch an der Aktualität der behaupteten Verfolgungshandlung mangelt.

Letztendlich hat der Beschwerdeführer problemlos mit seinem eigenen Reisepass Pakistan verlassen und auf die Frage, ob am Flughafen nicht nach ihm gefahndet worden sei, lediglich angegeben, dass er zwar überall gesucht worden sei, jedoch nicht am Flughafen. Diese Aussage ist gänzlich unglaubwürdig, da anzunehmen ist, dass im Falle einer tatsächlichen Fahndung nach dem Beschwerdeführer insbesondere die Flughafenpolizei verständigt worden wären.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Selbst wenn man das Fluchtvorbringen der Beurteilung zu Grunde legen würde, könnte keine aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Pakistan erkannt werden.

Aus den Länderberichten kann nicht geschlossen werden, dass Mitglieder und Unterstützer einer politischen Partei, im gegenständlichen Fall der PML-N, in Pakistan staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Außerdem hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf, gegen welches der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben gekämpft hat, nicht mehr an der Macht. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist überdies die PML-N stärkste Partei und lassen die jüngsten Entwicklungen den Schluss zu, dass die PML-N wieder die Regierung im Punjab bilden wird.

Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten geht zudem nicht hervor, dass Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde oder ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt oder ein Strafverfahren gegen ihn läuft.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung droht.

2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zitierten Quellen sowie der aktuellen Tagespresse. Der Beschwerdeführer hat weder zu den Länderberichten noch zu notorisch aktuellen Ereignissen eine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

3.1. Spruchpunkt I

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb seines Herkunftsortes, beispielsweise in Islamabad bzw. Karachi - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht und auch studiert. Die Eltern, die Frau, die drei Kinder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Vorheriger SuchbegriffGesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.3. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, war in verfassungskonformer Auslegung von Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, politisches System, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090710_C8_239_559_0_2008_00

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