Dienst- und Naturalwohnungen;
Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 2019Dienst- und Naturalwohnungen;, Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 2019
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit BGBl. II Nr. 70/2019 vom 12. März 2019 hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 5 Abs. 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2016, auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 22. Februar 2019 kundgemacht, dass sich die in § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 wie folgt ändern:Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2019, vom 12. März 2019 hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2016,, auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 22. Februar 2019 kundgemacht, dass sich die in Paragraph 5, Absatz eins, des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 wie folgt ändern:
Burgenland 5,30 Euro
Kärnten 6,80 Euro
Niederösterreich 5,96 Euro
Oberösterreich 6,29 Euro
Salzburg 8,03 Euro
Steiermark 8,02 Euro
Tirol 7,09 Euro
Vorarlberg 8,92 Euro
Wien 5,81 Euro
Gemäß § 24a Abs. 5 Ziffer 1 GehG vermindern oder erhöhen sich die Grundvergütungen für die vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung, das sind durchschnittlich rund 4,12 %. Der genaue Hundertsatz ist aus dem Richtwert des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Ziffer 1 GehG vermindern oder erhöhen sich die Grundvergütungen für die vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung, das sind durchschnittlich rund 4,12 %. Der genaue Hundertsatz ist aus dem Richtwert des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln.
Bei vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab dem 1. April 1997 zugewiesen worden sind, sind die neuen Richtwerte frühestens ab 1. Mai 2019 der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt setzt das Einlangen des schriftlichen Erhöhungsbegehrens beim Wohnungsbenützer 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin, das ist spätestens am 16. April 2019, voraus (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. November 1994, GZ 923.101/7-II/4/94).
Das vorliegende Rundschreiben wird auch im Bundesintranet unter der Adresse
http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at/moderner_arbeitgeber/dienstrecht/rundschreiben/rundschreiben.html verfügbar sein.
Allfällige Änderungswünsche bei den Adressaten mögen der zuständigen Sachbearbeiterin bekanntgegeben werden.