Eine Punktation (§ 885 ABGB), die die Hauptpunkte eines (KaufEine Punktation (Paragraph 885, ABGB), die die Hauptpunkte eines (Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat (Hinweis E 20.1.1983, 81/16/0094). Die Wirksamkeit der Punktation endet mit der Errichtung der formellen Urkunde; danach gilt nur diese (Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Erster Band3, Rz 1 zu § 885).)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat (Hinweis E 20.1.1983, 81/16/0094). Die Wirksamkeit der Punktation endet mit der Errichtung der formellen Urkunde; danach gilt nur diese (Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Erster Band3, Rz 1 zu Paragraph 885,).