Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/15/0041

Entscheidungsdatum

22.05.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61990CJ0109 Giant VORAB;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/15/0042 E 22. Mai 2002 2002/15/0043 E 22. Mai 2002

Rechtssatz

Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe knüpft nur an einen kleinen Ausschnitt aller (von der Umsatzsteuer erfassten) Leistungen an, wird nicht auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erhoben und ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vergleiche zB das Urteil vom 19. März 1991, Rs C-109/90, Slg. 1991, I-1394) keine solche Abgabe vor, durch deren Einführung oder Beibehaltung gegen Artikel 33, der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG, ABl. 1977, L 145, S. 1) verstoßen würde vergleiche zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998, 98/15/0031, und vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033). Selbst wenn die Abgabe proportional zum Überlassungspreis erhoben wird, reicht dieser Umstand nicht aus, um die Kriegsopferabgabe als Umsatzsteuer iSd Artikels 33 der Sechsten Richtlinie zu qualifizieren, da sie kommerzielle Umsätze nicht so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0109 Giant VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150041.X03

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002150041_20020522X03