Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe knüpft nur an einen kleinen Ausschnitt aller (von der Umsatzsteuer erfassten) Leistungen an, wird nicht auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erhoben und ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl zB das Urteil vom 19. März 1991, Rs C-109/90, Slg. 1991, I-1394) keine solche Abgabe vor, durch deren Einführung oder Beibehaltung gegen Art. 33 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG, ABl. 1977, L 145, S. 1) verstoßen würde (vgl zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998, 98/15/0031, und vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033). Selbst wenn die Abgabe proportional zum Überlassungspreis erhoben wird, reicht dieser Umstand nicht aus, um die Kriegsopferabgabe als Umsatzsteuer iSd Artikels 33 der Sechsten Richtlinie zu qualifizieren, da sie kommerzielle Umsätze nicht so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe knüpft nur an einen kleinen Ausschnitt aller (von der Umsatzsteuer erfassten) Leistungen an, wird nicht auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erhoben und ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vergleiche zB das Urteil vom 19. März 1991, Rs C-109/90, Slg. 1991, I-1394) keine solche Abgabe vor, durch deren Einführung oder Beibehaltung gegen Artikel 33, der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG, ABl. 1977, L 145, S. 1) verstoßen würde vergleiche zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998, 98/15/0031, und vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033). Selbst wenn die Abgabe proportional zum Überlassungspreis erhoben wird, reicht dieser Umstand nicht aus, um die Kriegsopferabgabe als Umsatzsteuer iSd Artikels 33 der Sechsten Richtlinie zu qualifizieren, da sie kommerzielle Umsätze nicht so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.