Justiz

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Rechtssatz für 8Ob60/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075356

Geschäftszahl

8Ob60/85

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Norm

StVO §58 Abs1
StVO §60 Abs3
StVO §66 Abs3

Rechtssatz

Den Lenker eines bei Dunkelheit unbeleuchteten Fahrrades trifft die Behauptungslast, daß er vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft, sich also davon überzeugt hätte, daß er der ihm nach Paragraph 66, Absatz 3, StVO obliegenden Pflicht, die Beleuchtungseinrichtungen (im Sinne des Absatz 2, leg cit) in voll wirksamen Zustand zu erhalten, entsprochen hat. Bringt er lediglich vor, es sei richtig, daß er zunächst wegen des Ausfalles des Lichtes ohne Licht gefahren sei, was er aber wegen der Straßenbeleuchtung zunächst nicht habe wahrnehmen können, so liegen die Voraussetzungen für die alleinige Prüfung, ob er der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StVO entsprochen hat, mit der Folge der Ablehnung seiner Haftung für die Unfallsfolgen für den Fall der Einhaltung dieser Bestimmung daher nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 60/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 60/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075356

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0080OB00060_8500000_001