Bei der auf § 4a AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 und 0299, mwN), weshalb die Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des § 4a AsylG 2005" nicht in Betracht kommt.Bei der auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 und 0299, mwN), weshalb die Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des Paragraph 4 a, AsylG 2005" nicht in Betracht kommt.